Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
ARTIKEL 262
Steuerliche Maßnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.
ARTIKEL 263
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
KAPITEL 7
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 264
Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
ARTIKEL 265
Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats getätigten Direktinvestitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und
den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der anderen Vertragspartei.
ARTIKEL 266
Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Republik Moldau verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
ARTIKEL 267
Erleichterungen und Weiterentwicklung
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.
KAPITEL 8
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 268
Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.
(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen im öffentlichen Sektor und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens entsprechend den geltenden Grundsätzen für öffentliche Beschaffungen in der Union und den Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlags-erteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
ARTIKEL 269
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.
(3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerten liegt.
(4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Republik Moldau den Auftragswert anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechselkurses in ihre Landeswährung um.
(5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte werden durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung Handel“ angenommen.
ARTIKEL 270
Institutioneller Rahmen
(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels erforderlich sind.
(2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Republik Moldau insbesondere
eine für wirtschaftspolitische Fragen zuständige Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, für eine kohärente Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union, und
eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirtschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig sind, wirksam durchgesetzt werden.
ARTIKEL 271
Grundlegende Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen
(1) Spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den Vorschriften und Grundsätzen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.
Veröffentlichung
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Beschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise veröffentlicht werden, die ausreicht, um
die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen und
jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auftrag zu bekunden.
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an dem Auftrag bekunden möchten.
Auftragsvergabe
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und unparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auftraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funktionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Beschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder Funktionen.
(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftraggeber niedergelassen sein müssen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Ausschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
(10) Alle Teilnehmer müssen sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
(11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu begrenzen, sofern
dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und
die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt, wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmensgröße und die betriebliche Infrastruktur oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
(13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminierende Weise vergeben.
(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.
Rechtsschutz
(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.
ARTIKEL 272
Planung der schrittweisen Annäherung
(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XXIX-B genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang.
(2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen ab, insbesondere die Annäherung in den Bereichen öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungssektor, Baukonzessionen und Überprüfungsverfahren sowie die Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich der Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.
(3) Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.
ARTIKEL 273
Schrittweise Annäherung
(1) Die Republik Moldau stellt sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Einklang gebracht werden.
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XXIX-C bis XXIX-F, XXIX-H, XXIX-I und XXIX-K. Die Anhänge XXIX-G und XXIX-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XXIX-L bis XXIX-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während dieses Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XXIX-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet die Republik Moldau unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 271 entsprechen.
ARTIKEL 274
Marktzugang
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XXIX-B festgelegt.
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XXIX-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
gewährt die Union Unternehmen der Republik Moldau unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;
gewährt die Republik Moldau Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in der Republik Moldau niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Republik Moldau gelten.
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.
ARTIKEL 275
Information
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.
ARTIKEL 276
Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Verfahren und Regelungsrahmen.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.
(3) Anhang XXIX-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.
KAPITEL 9
RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 277
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.
ARTIKEL 278
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 280 bis 317 fallen.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft von 1967 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
ARTIKEL 279
Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 280
Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,
dem TRIPS-Übereinkommen,
dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und
dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.
ARTIKEL 281
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise und
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
ARTIKEL 282
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,
die Aufzeichnung 1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten,
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
ARTIKEL 283
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen und
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
ARTIKEL 284
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
ARTIKEL 285
Sendung und öffentliche Wiedergabe
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
ARTIKEL 286
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch
eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,
eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch
der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe;
der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
ARTIKEL 287
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
ARTIKEL 288
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ARTIKEL 289
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 281 bis 286 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 282 bis 285 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 282 bis 285 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.
ARTIKEL 290
Folgerecht
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiter-veräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.
(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht geregelt.
ARTIKEL 291
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
UNTERABSCHNITT 2
MARKEN
ARTIKEL 292
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien
halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
ARTIKEL 293
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
ARTIKEL 294
Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken wenden die Vertragsparteien die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der Vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
ARTIKEL 295
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 303 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
UNTERABSCHNITT 3
GEOGRAFISCHE ANGABEN
ARTIKEL 296
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 297 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
(3) Eine „geografische Angabe“ ist eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, die auch „Ursprungsbezeichnungen“ umfasst.
ARTIKEL 297
Etablierte geografische Angaben
(1) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Moldau über den Schutz geografischer Angaben kommt die Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben kommt die Republik Moldau zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Union und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Union, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Regierung der Republik Moldau diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Republik Moldau, die von der Republik Moldau nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV jenes Abkommens neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XXX-C und XXX-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
ARTIKEL 298
Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß Artikel 297 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 306 Absatz 3 in die Anhänge XXX-C und XXX-D aufgenommen werden können.
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
ARTIKEL 299
Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Die in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten und die nach Artikel 298 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor
jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens
für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung 1 , selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, und
jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere konsultiert und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
(5) Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems, jedoch nur, soweit es sich bei diesen Erzeugnissen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.
ARTIKEL 300
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, erzeugt, verarbeitet oder zubereitet, die der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 301
Durchsetzung des Schutzes
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder gegebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhindern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.
ARTIKEL 302
Durchführung ergänzender Maßnahmen
Unbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Moldau, einen Schutz für die geografischen Angaben der Union zu gewähren, der sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt, einschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Artikel 301 des vorliegenden Abkommens wird der Republik Moldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. April 2013 für die Einführung aller ergänzenden Maßnahmen – insbesondere an der Zollgrenze – eingeräumt, die erforderlich sind, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhindern.
ARTIKEL 303
Verhältnis zu Marken
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Für die in Artikel 297 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2013.
(3) Für die in Artikel 298 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4) Im Falle der in Artikel 298 genannten geografischen Angaben sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
ARTIKEL 304
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
(2) Ungeachtet des Artikels 302 sind für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 297 und 298 genannten Erzeugnissen die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.
(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem nach Artikel 306 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben behandelt.
(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses UnterAbschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.
ARTIKEL 305
Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses UnterAbschnitts entweder direkt oder über den nach Artikel 306 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
ARTIKEL 306
Unterausschuss für geografische Angaben
(1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses UnterAbschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens einmal jährlich und auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in der Republik Moldau zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
(4) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses UnterAbschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
die Änderung von Anhang XXX-A Teil A und Teil B hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,
die Änderung der Anhänge XXX-C and XXX-D hinsichtlich der geografischen Angaben,
den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,
den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt und
die Überwachung der neuesten Entwicklungen bei der Durchsetzung des Schutzes der in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten geografischen Angaben.
UNTERABSCHNITT 4
GESCHMACKSMUSTER
ARTIKEL 307
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ein.
ARTIKEL 308
Schutz eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleibt und
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters.
1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.
ARTIKEL 309
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster bereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Verwendung“ das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.
ARTIKEL 310
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
ARTIKEL 311
Verhältnis zum Urheberrecht
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
UNTERABSCHNITT 5
PATENTE
ARTIKEL 312
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien befolgen die Bestimmungen des WIPO-Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des WIPO-Patentrechtsvertrags.
ARTIKEL 313
Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Nummer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.
ARTIKEL 314
Ergänzendes Schutzzertifikat
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
(4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutzdauer vor.
ARTIKEL 315
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei ergreift umfassende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.1
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geforderte Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
Zu diesem Zweck
darf sich während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertragspartei keine Person und keine öffentliche oder private Stelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese Daten stützen;
wird während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertragspartei bei späteren Anträgen keine Zulassung erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten oder Daten vor, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulassung verwendet wurden, wenn die gleichen Voraussetzungen wie im Falle der Erstzulassung erfüllt sind. Erzeugnisse, die ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, werden vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Zeitraum von sieben Jahren wird auf höchstens acht Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten fünf Jahren nach der Erstzulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
(4) Dieser Artikel gilt nicht rückwirkend. Er berührt nicht die Vermarktung von Arzneimitteln, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zugelassen wurden.
(5) Die Republik Moldau gleicht ihre Rechtsvorschriften über den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.
1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet werden, oder
ii) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen angewandt zu werden.
Zu den Arzneimitteln gehören beispielsweise chemische Arzneimittel, Biologika (z. B. Impfstoffe, (Anti-)Toxine) einschließlich aus menschlichem Blut oder menschlichem Blutplasma gewonnene Arzneimittel, Arzneimittel für neuartige Therapien (z. B. Gentherapeutika und Zelltherapeutika), pflanzliche Arzneimittel und Radiopharmazeutika.
ARTIKEL 316
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Versuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz zu.
Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss
für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und
mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei. Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
(5) Die in Absatz 4 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen1 um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.
(6) Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann geschützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.
1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.
ARTIKEL 317
Pflanzensorten
Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
ABSCHNITT 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ARTIKEL 318
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
(2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
ARTIKEL 319
Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit dem geltenden Recht,
allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, und
Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.
UNTERABSCHNITT 1
ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG
ARTIKEL 320
Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
ARTIKEL 321
Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat,
nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren,
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
ARTIKEL 322
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.
ARTIKEL 323
Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
ARTIKEL 324
Unterlassungsanordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen eine Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
ARTIKEL 325
Ersatzmaßnahmen
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in Artikel 323 und/oder Artikel 324 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen beiden Artikeln genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
ARTIKEL 326
Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:
Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder
sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
ARTIKEL 327
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
ARTIKEL 328
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
ARTIKEL 329
Urheber- oder Inhabervermutung
Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.
UNTERABSCHNITT 2
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 330
Grenzmaßnahmen
(1) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, legt jede Vertragspartei Verfahren fest, nach denen ein Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen,1 eingeführt, ausgeführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren zurückhalten.
(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit und bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder einem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründeten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zollbehörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese zurückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf Tätigwerden der Behörden nach Absatz 1 stellen kann.
(3) Die im internen Recht vorgesehenen Rechte und Pflichten des Einführers bezüglich der Umsetzung dieses Artikels und von Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens gelten auch für den Ausführer und den Besitzer der Waren.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden von einem Rechtsinhaber, der die in Absatz 1 beschriebenen Verfahren beantragt, die Vorlage von Beweisen verlangen, die geeignet sind, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach Maßgabe des Rechts der diese Verfahren bereitstellenden Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers verletzt wurden, und darüber hinaus die Bereitstellung hinreichender Informationen, in deren Besitz der Rechtsinhaber sein muss und die geeignet sind, die verdächtigen Waren für die Zollbehörden nach vernünftigem Ermessen erkennbar zu machen. Die Auflage, hinreichende Informationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme der in Absatz 1 beschriebenen Verfahren abschrecken.
(5) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, teilt die Zollstelle dem Rechtsinhaber auf Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders oder des Besitzers der Waren, den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen.
Die Zollstelle gibt dem Antragsteller auch die Möglichkeit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu inspizieren. Die Zollstelle kann bei der Prüfung der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschließlich zu dem Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, und zum Zweck der Analyse übergeben oder übermitteln.
(6) Die Zollbehörden ermitteln und identifizieren mit Hilfe von Risikoanalysen Sendungen, die Waren enthalten, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Sie richten Systeme für eine enge Zusammenarbeit mit den Rechtsinhabern ein, einschließlich wirksamer Verfahren zur Informationsgewinnung für die Risikoanalyse.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden. Insbesondere tauschen sie zu diesem Zweck gegebenenfalls Informationen aus und sorgen für eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden in Bezug auf den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen.
(8) Im Falle der Durchfuhr von Waren durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei übermittelt die erste Vertragspartei der zweiten Informationen, um diese in die Lage zu versetzen, gegen Sendungen von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam vorzugehen.
(9) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt Protokoll III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Absätze 7 und 8 dieses Artikels, was Verstöße gegen die Zollvorschriften im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.
(10) Der Zoll-Unterausschuss nach Artikel 200 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
1 Für die Zwecke dieses Artikels sind „Waren, die ein Recht des geistiges Eigentums verletzen,“
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