Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG XXVI
UMWELT
| Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 2 und 3)
– Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4). Die Bestimmungen für bestimmte Gebiete, die in diesem Kapitel gesondert berücksichtigt werden, werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, wie sie in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind.
– Festlegung des Umfangs der vom Projektträger zu übermittelnden Angaben (Artikel 5)
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
– Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7)
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
– Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)
– Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3).
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
– Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7).
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
– Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)
– Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)
– Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
Gültig in Verbindung mit den Richtlinien 2008/50/EC, 91/676/EEC, 2008/98/EC, 2010/75/EU und 2011/92/EU
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)
– Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)
– Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)
– Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene für die Öffentlichkeit, einschließlich NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 11)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Regeln und Verfahren zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wasser, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume) auf der Grundlage des Verursacherprinzips (Artikel 5 bis 7, Anhang II). Die Bestimmungen zur Bewertung der Sanierungsoptionen durch Einsatz der BVT werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, die in den jeweiligen Richtlinien festgelegt sind.
– Einführung einer strikten Haftung für gefährliche Beschäftigungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III), unter Berücksichtigung der betreffenden Richtlinien in diesem Kapitel.
– Einführung von Verpflichtungen für Betreiber, die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Kostenhaftung zu treffen (Artikel 5 bis 10)
– Schaffung von Mechanismen, mittels derer betroffene Personen, darunter auch NRO aus dem Umweltbereich, die zuständigen Behörden im Falle von Umweltschäden zum Tätigwerden auffordern können, einschließlich der Möglichkeit eines unabhängigen Prüfungsverfahrens (Artikel 12 und 13)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass die Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d, der innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt wird. |
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Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3 Absatz 2)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3 Absätze 1 und 3)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 und die Richtlinie 2005/33/EG
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement unter Einschluss der Meeresumwelt
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3 Absätze 1 bis 7)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen dazu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwassersammlung und -behandlung
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Entwicklung einer Meeresstrategie in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 (im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittländern werden die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen Georgiens an die im Schwarzmeer-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen angeglichen)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Anfangsbewertung der Meeresgewässer, Beschreibung eines guten Umweltzustands der Gewässer und Festlegung von Umweltzielen und dazugehörigen Indikatoren (Artikel 5 sowie Artikel 8 bis 10)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele (Artikel 5 und 11)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung eines guten Umweltzustands (Artikel 5 und 13)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Abfallbewirtschaftung
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V, mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems der Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip (Artikel 14)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)
| Frist: Diese Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Innerhalb dieser Frist fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die Fristen und Prozentsätze der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle sowie über das betreffende Bezugsjahr. Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Einrichtung eines Antrags- und Genehmigungssystems sowie von Abfallannahmeverfahren (Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 14, ausgenommen für den Teil des Artikels 7 Buchstabe i, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Kostenerfassungssystems, das die Errichtung und den Betrieb einer Deponie und, soweit möglich, die Stilllegung und Nachsorge abdeckt (Artikel 10, mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die Betreiber Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen; Ermittlung und Klassifizierung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 4 und 9 sowie Anhang III, erster Gedankenstrich)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionsverfahrens (Artikel 7 und 17)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Das Verbot von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, wird innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Abschluss der Bestandsaufnahme von Emerald-Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einrichtung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und geschützten Arten, sofern für Georgien relevant (Artikel 11).
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, soweit für Georgien relevant, und im Einklang mit den Vorbehalten Georgiens in Bezug auf bestimmte Tierarten, die im Übereinkommen des Europarats über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artikel 12) genannt sind
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22 Buchstabe c)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die verschiedenen Schwellenwerte für Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) gemäß Anhang I der Richtlinie werden vom Assoziationsrat festgelegt. Ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet. |
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– Umsetzung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4 bis 6, 12, 17 Absatz 2, 21 und 24 und Anhang IV)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, in Bezug auf Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) des Anhangs I der Richtlinie innerhalb von höchstens sechs Jahren nach/ab dem Beschluss des Assoziationsrates. |
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– Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3 bis 6 und Artikel 15 Absätze 2 bis 4)
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)
| Diese Bestimmungen der Richtlinie werden für neue Anlagen innerhalb von vier Jahren und für bestehende Anlagen innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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– Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
– Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 13 und 14)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Chemikalienmanagement
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)
– Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)
– Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens (Artikel 13)
– Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)
– Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 43)
– Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Gemische (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG XXVII
KLIMASCHUTZ
| Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)
| Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung eines (internen) Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke (Artikel 4)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, einschließlich aufgearbeiteter H-FCKW, die als Kühlmittel verwendet werden könnten, gemäß den im Rahmen des Montrealer Protokolls von Georgien eingegangenen Verpflichtungen (Artikel 5 und 11); Georgien friert den Verbrauch von H-FCKW ab 2013 auf Ausgangsbasis ein, reduziert ihn 2015 um 10 %, 2020 um 35 % und 2025 um 67,5 % und stellt ihn bis 2030 schrittweise ein (bis auf 2,5 % zur Verwendung für Wartungszwecke bis 2040)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke – als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke sowie für kritische Verwendungszwecke von Halonen (Kapitel III). Der Einsatz von Methylbromid wird in Georgien ausschließlich für kritische Verwendungszwecke, Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport erlaubt.
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für Unternehmen (Artikel 27)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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– Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)
| Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG XXVIII
GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE
| Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff Aktiengesellschaft in Georgien jedes Unternehmen, bei dem die Haftung der Gesellschafter durch ihre Aktien begrenzt ist, und das seine Aktien der Öffentlichkeit zugänglich macht und/oder dessen Aktien in einer Börse frei handelbar (börsennotiert) sind. Die verschiedenen Bezeichnungen der betreffenden Gesellschaften georgischen Rechts, die der in die Richtlinie 77/91/EWG aufgenommenen Liste der nationalen Bezeichnungen entsprechen, werden vom Assoziationsrat festgelegt und ersetzen die oben genannte Definition einer Aktiengesellschaft. Dem Assoziationsrat wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss unterbreitet. Dieses Verfahren wird auf alle Richtlinien über Aktiengesellschaften gemäß diesem Anhang angewandt.
Gesellschaftsrecht
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Der Vorschlag über Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die von Artikel 2 Buchstabe f freigestellt sind, wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet. |
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Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWC, 2006/68/EG und 2009/109/EG#
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Mindestkapitalanforderung muss geklärt werden, und dem Assoziationsrat wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
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Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und einem Umsatz von mehr als 1 Mio. EUR innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter wird geklärt, und eine abschließende Entscheidung wird dem Assoziationsrat innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterbreitet. |
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Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
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Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
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Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Verordnung auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
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Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
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Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen
| Frist: nicht zutreffend. |
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Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
| Frist: nicht zutreffend. |
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Corporate Governance
OECD-Grundsätze der Corporate Governance
| Frist: nicht zutreffend. |
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Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
| Frist: nicht zutreffend. |
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Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
| Frist: nicht zutreffend. |
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Empfehlung 2009/385/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
| Frist: nicht zutreffend. |
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ANHANG XXIX
VERBRAUCHERSCHUTZ
| Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Produktsicherheit
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden
| Der Vorschlag für den Zeitplan im Hinblick auf diese Entscheidung wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet. |
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Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
| Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Vermarktung
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Vertragsrecht
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Finanzdienstleistungen
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Verbraucherkredit
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Rechtsmittel
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind
| Frist: nicht zutreffend. |
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Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen
| Frist: nicht zutreffend. |
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Durchsetzung
Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)
Die Angleichung der georgischen Rechtsvorschriften sollte sich auf folgende Bestimmungen dieser Verordnung beschränken:
– Artikel 3 Buchstabe c, Artikel 4 Absätze 3 bis 7, Artikel 13 Absätze 3 und 4
| Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG XXX
BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
| Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
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Arbeitsrecht
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang : Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungs-grundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG – kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang I dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/104/ EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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ANHANG XXXI
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.
Tabak
Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
| Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums
| Frist: nicht zutreffend. |
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Empfehlung 2009/C 296/02 des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen
| Frist: nicht zutreffend. |
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Übertragbare Krankheiten
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft
| Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
| Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Blut
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen;
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen
| Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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Organe, Gewebe und Zellen
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
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