Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG)
Abkürzung
AuBG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
AuBG
Ziel
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.
(2) Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.
(3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, anwendbar.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen anwendbar, soweit die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie) nicht anderes bestimmt. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind in jedem Fall anwendbar.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Personen anwendbar, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben und die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, oder die beabsichtigen, ein solches Aufenthaltsrecht zu erwerben. Dieses Bundesgesetz ist nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die keine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben wollen. Anträge auf Anerkennung oder Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und begründen kein Aufenthaltsrecht.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Anerkennung: die bescheidmäßige Feststellung, insbesondere im Sinne einer Nostrifikation, einer Nostrifizierung oder einer Gleichhaltung, nach der ein ausländischer Bildungsabschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation mit den Rechtswirkungen eines inländischen Bildungsabschlusses oder einer inländischen Berufsqualifikation versehen wird;
Bewertung: eine gutachterliche Feststellung über das Ausmaß der Entsprechung eines ausländischen Bildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem inländischen Bildungsabschluss oder einer inländischen Berufsqualifikation;
Qualifikationsniveau für Bewertungen: die in Österreich gemäß bundesgesetzlichen Regelungen, insbesondere des Österreichischen Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) geltende Zuordnung zu einer Ausbildungsstufe innerhalb des österreichischen Bildungssystems;
reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen: die formalen Qualifikationen, die durch einen (Aus-)Bildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung nachgewiesen werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschafsraums, der Schweiz oder einem Drittstaat erworben wurden;
zuständige Behörde: die Behörde, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen oder für Verfahren zur Berufsberechtigung zuständig ist;
zuständige Stelle: die Stelle, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zuständig ist;
Ausgleichsmaßnahmen: ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 lit. g oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 lit. h Berufsanerkennungsrichtlinie;
Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: eine Fremde oder ein Fremder, die oder der nicht Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen: Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die nicht im EWR oder in der Schweiz erworben wurden;
Absichtserklärung: eine formlose Erklärung, mit der bestätigt wird, über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, zu verfügen oder ein solches erwerben zu wollen.
Beratungsstellen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat unter Nutzung bestehender Strukturen ein flächendeckendes Beratungsangebot zu schaffen und Beratungsstellen einzurichten, die folgende Aufgaben wahrnehmen:
Umfassende Information und Beratung über das Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren, die in mehreren Sprachen zur Verfügung steht;
Begleitung der Antragstellerin oder des Antragstellers im gesamten Verfahren zur Anerkennung oder Bewertung;
Ausübung einer Filterfunktion, um auf Anträge, die die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, im Vorhinein hinzuweisen;
Basisinformationen über die Rechtsvorschriften für die Aufnahme einer Berufstätigkeit;
Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß diesem Bundesgesetz;
Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Stellung von Anträgen auf Anerkennung und Bewertung;
Unterstützung bei der Einholung beeideter oder beglaubigter Übersetzungen für die im Verfahren zur Anerkennung und Bewertung erforderlichen Unterlagen.
(2) Die Beratungsstellen haben die Anzahl, das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Wohnbundesland oder bei Wohnsitz im Ausland den Wohnsitzstaat sowie den Bildungsstand der beratenen Personen anonymisiert zu erheben und jährlich an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diese Informationen sodann zu veröffentlichen.
Bewertung
§ 6. (1) Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützt. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau, sofern es gemäß den bundesgesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei festgestellt werden kann, vermerkt.
(2) Personen, die über ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen gemäß Abs. 4 bis 6 verfügen und glaubhaft machen, im Inland eine diesen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, haben Anspruch auf eine Bewertung.
(3) Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, und des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 30/2006, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:
Dem Antrag sind zumindest ein Identitätsnachweis, die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, eine Absichtserklärung gemäß § 3 Z 11 sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung beizufügen. Bei der Anforderung von zusätzlichen Unterlagen durch die zuständige Stelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Feststellung ausreichen.
Anträge sind schnellstmöglich, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht gemäß § 27a Abs. 1 bis 3 BAG gleichgehalten werden können, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten.
(5) Ausländische Bildungsabschlüsse im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes sind von der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu bewerten.
(6) Ausländische Studienabschlüsse im Anwendungsbereich des Universitätsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes und des Hochschulgesetzes sowie ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, durchgeführt werden, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten. Im Falle von grenzüberschreitenden Studien gemäß § 27 HS-QSG ist der ausländische Studienteil zu bewerten.
Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen
§ 7. (1) Soweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
(2) Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 3 Z 8 auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.
Abkürzung
AuBG
Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
§ 8. Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken.
(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Klärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Behörde den Antrag ohne weitere Ermittlungen erledigen.
Verwertbarkeit von Anerkennungsbescheiden und Bewertungsgutachten
§ 10. Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten sind vom Arbeitsmarktservice für eine zielgerichtete und qualifikationsadäquate Betreuung und Vermittlung von Arbeitskräften mit ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen zu berücksichtigen.
Verweis auf andere Bundesgesetze
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
AuBG
Statistische Erfassung
§ 12. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat unter Heranziehung der gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, an die Bundesanstalt übermittelten Daten eine Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zu führen und jährlich zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat der Bundesanstalt die Kosten für die Erstellung der Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen abzugelten. Der Kostenersatz beträgt für das Kalenderjahr 2017 18 500 Euro und für die einmalige Implementierung 9 250 Euro. Die Beträge für das Jahr 2018 und für die Folgejahre unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex plus 0,5%.
(3) Im Jahr 2019 und in Folge alle drei Jahre sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach diesem Bundesgesetz einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz bei Bedarf für die Jahre ab 2019 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, offen zu legen.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung
des § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
Abkürzung
AuBG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 4 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren zur Anerkennung und Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig waren, nicht anzuwenden.