Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2016, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 2. Oktober 2016 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag gilt der 23. Februar 2016.
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