Multilaterale Vereinbarung M295 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090 – 3091 – 3480 – 3481)
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Juli 2016 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Frankreich | 1. Februar 2016 |
| Deutschland | 19. Februar 2016 |
| Schweiz | 20. Mai 2016 |
(1) Abweichend von den Bestimmungen in 3.3.1 Sondervorschrift 310 des ADR dürfen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnete Lithiumzellen und -batterien oder Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstung aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, ohne Anwendung der Testanforderungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 befördert werden, wenn sie gemäß der im Anhang aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind, vorausgesetzt, diese Zellen und Batterien sind nicht beschädigt oder werden nicht zur Entsorgung befördert.
(2) Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Zellen und Batterien in Ausrüstung müssen gemäß Sondervorschrift 376 befördert und gemäß Verpackungsanweisung P 908 in 4.1.4.1 bzw. LP 904 in 4.1.4.3 verpackt werden.
(3) Zellen, Batterien oder Zellen und Batterien in Ausrüstung, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, können gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 in 4.1.4.1 verpackt werden.
(4) Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M295)“.
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Anhang zur Multilateralen Vereinbarung M295
| VERPACKUNGSANWEISUNG |
|---|
| Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien und Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. |
| Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: a) Batterien und Zellen, einschließlich Ausrüstungen, unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist; b) jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt sein; c) jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein; d) es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nicht brennbar und nicht leitfähig ist; e) die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist; f) wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. (2) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen: a) Ausrüstungen unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist; b) die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb während der Beförderung verhindert wird; c) es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstungen innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht leitfähig sein; d) die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Diese zuständige Behörde kann auch eine Zulassung anerkennen, die von der zuständigen Behörde eines Landes erteilt wurde, das keine ADR-Vertragspartei ist, vorausgesetzt, diese Zulassung wurde in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahren gemäß RID, ADR, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO erteilt. a) die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein, um Stößen und Belastungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Abhebens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und b) die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. |
| Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem: – den Schutz der einzelnen Batteriepole; – Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern; – Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder – die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen. |
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