Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (Gedenkstättengesetz - GStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-08-02
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GStG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

GStG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Errichtung der Bundesanstalt

Rechtsform, Name, Sitz

§ 1. (1) Die Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (im Folgenden: KZ-Gedenkstätte Mauthausen) wird als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (im Folgenden: Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie ist berechtigt den Namen „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ sowie das Bundeswappen zu führen.

(2) Die Bundesanstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Bundesanstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Republik Österreich, die es im Sinne dieses Bundesgesetzes und dabei insbesondere für die Erhaltung und den Betrieb der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zu verwenden hat.

(3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Mauthausen mit einer Außenstelle in Wien. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können weitere Außenstellen eingerichtet werden.

(4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.

(5) Die Bundesanstalt ist vom Geschäftsführer (§ 12) unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen:

1.

Name und Zweck der Bundesanstalt;

2.

Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;

3.

Name und Geburtsdatum allenfalls bestellter Prokuristen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;

4.

Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Kuratoriums.

(6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

Abkürzung

GStG

Zielbestimmung

§ 2. Die Bundesanstalt soll dazu beitragen, das Wissen über die nationalsozialistischen Massenverbrechen im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen (im Folgenden: KZ Mauthausen), im ehemaligen Konzentrationslager Gusen (im Folgenden: KZ Gusen) sowie in allen Außenlagern (Anlage 1) im öffentlichen Gedächtnis zu verankern und zu bewahren, die gesellschaftliche Reflexion über deren Ursachen und Folgen zu fördern, über Bezüge zu jeglicher Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit oder Völkermord aufzuklären und diesen entgegenzutreten. In diesem Sinne hat sie die gemäß § 22 überlassenen Immobilien, die an die in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern begangenen Verbrechen erinnern, zu betreiben. Die Bundesanstalt hat wissenschaftliche, pädagogische, kultur- und gedenkpolitische Aufgaben in gemeinnütziger Weise öffentlich wahrzunehmen. Aufgrund der internationalen und nationalen gesellschafts-, staats- und bildungspolitischen Bedeutung dieser historischen Orte verpflichtet sich der Bund zur nachhaltigen Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte Finanzierung.

Abkürzung

GStG

Zielbestimmung

§ 2. Die Bundesanstalt soll dazu beitragen, das Wissen über die nationalsozialistischen Massenverbrechen im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen (im Folgenden: KZ Mauthausen), im ehemaligen Konzentrationslager Gusen (im Folgenden: KZ Gusen) sowie in allen Außenlagern (Anlage 1) im öffentlichen Gedächtnis zu verankern und zu bewahren, die gesellschaftliche Reflexion über deren Ursachen und Folgen zu fördern, über Bezüge zu jeglicher Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit oder Völkermord aufzuklären und diesen entgegenzutreten. In diesem Sinne hat sie die gemäß § 22 überlassenen Immobilien, die an die in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern begangenen Verbrechen erinnern, zu betreiben. Die Bundesanstalt hat wissenschaftliche, pädagogische, kultur- und gedenkpolitische Aufgaben in gemeinnütziger Weise öffentlich wahrzunehmen. Aufgrund der internationalen und nationalen gesellschafts-, staats- und bildungspolitischen Bedeutung dieser historischen Orte verpflichtet sich der Bund zur nachhaltigen Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung durch dauerhafte Finanzierung.

Abkürzung

GStG

2.

Abschnitt

Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt

Aufgaben der Bundesanstalt

§ 3. Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1.

die Bewahrung und Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im KZ Mauthausen, im KZ Gusen sowie in allen Außenlagern und Orten, an denen Verbrechen im Zusammenhang mit dem KZ Mauthausen und dem ehemaligen Konzentrationslager Dachau auf österreichischem Staatsgebiet verübt wurden, insbesondere die Unterstützung und Förderung von Gedenkveranstaltungen;

2.

die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der Gedenkstätte;

3.

die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation der Geschichte der KZ Mauthausen und Gusen und aller Außenlager sowie die Förderung dieser wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation;

4.

die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Zeugnisse dieser Geschichte;

5.

die Vermittlung dieser Geschichte an eine möglichst große Öffentlichkeit und die Erarbeitung von Vermittlungsmodellen;

6.

die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;

7.

die Konzeption und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Fachtagungen und kulturellen Veranstaltungen;

8.

die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gedenkstätten, Museen, Forschungs- und Kultureinrichtungen, dem Comité International de Mauthausen, dem Mauthausen Komitee Österreich und sonstigen relevanten Institutionen sowie die Förderung der genannten Stellen;

9.

die Verwaltung der überlassenen Immobilien (§ 22).

Abkürzung

GStG

2.

Abschnitt

Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt

Aufgaben der Bundesanstalt

§ 3. Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1.

die Bewahrung und Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im KZ Mauthausen, im KZ Gusen sowie in allen Außenlagern und Orten, an denen Verbrechen im Zusammenhang mit dem KZ Mauthausen und dem ehemaligen Konzentrationslager Dachau auf österreichischem Staatsgebiet verübt wurden, insbesondere die Unterstützung und Förderung von Gedenkveranstaltungen;

2.

die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der Gedenkstätten;

3.

die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation der Geschichte der KZ Mauthausen und Gusen und aller Außenlager sowie die Förderung dieser wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation;

4.

die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Zeugnisse dieser Geschichte;

5.

die Vermittlung dieser Geschichte an eine möglichst große Öffentlichkeit und die Erarbeitung von Vermittlungsmodellen;

6.

die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;

7.

die Konzeption und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Fachtagungen und kulturellen Veranstaltungen;

8.

die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gedenkstätten, Museen, Forschungs- und Kultureinrichtungen, dem Comité International de Mauthausen, dem Mauthausen Komitee Österreich und sonstigen relevanten Institutionen sowie die Förderung der genannten Stellen;

9.

die Verwaltung der überlassenen Immobilien;

10.

die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen.

Abkürzung

GStG

Finanzierung der Bundesanstalt

§ 4. (1) Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 und § 3 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach § 14 Abs. 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.

(2) Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:

1.

zweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,

2.

Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),

3.

Lizenz- oder Leihgebühren,

4.

Pacht- oder Mieteinnahmen sowie

5.

auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.

Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (§ 22) verwendet werden.

(3) Weist die Bundesanstalt nach, dass sie außerplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit hierfür bundesfinanzgesetzlich vorgesorgt ist und die Bundesanstalt die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Abkürzung

GStG

Finanzierung der Bundesanstalt

§ 4. (1) Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 und § 3 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach § 14 Abs. 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.

(2) Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:

1.

zweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,

2.

Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),

3.

Lizenz- oder Leihgebühren,

4.

Pacht- oder Mieteinnahmen sowie

5.

auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.

Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien verwendet werden.

(3) Weist die Bundesanstalt nach, dass sie außerplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit hierfür bundesfinanzgesetzlich vorgesorgt ist und die Bundesanstalt die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Abkürzung

GStG

Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen

§ 4a. (1) Die Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten. Hinsichtlich der Finanzierung ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; die hierfür geleisteten Mittel sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.

(2) Die Bundesanstalt schließt mit der Burghauptmannschaft Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen ab, in der festgelegt wird, dass die Burghauptmannschaft Österreich sämtliche bauliche Dienstleistungen gegen Ersatz der Fremdkosten zu erbringen hat.

Aufgabenwahrnehmung

§ 5. Die Bundesanstalt ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:

1.

durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,

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