Haftungsgesetz-Kärnten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-09-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Haftungsermächtigung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, die Haftung in Form von Garantien für vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 11 Milliarden Euro an Kapital und Zinsen zuzüglich Kosten sowie zuzüglich einer allfälligen Differenz zum Barwert aufgrund eines negativen Zinsumfeldes im Zuge von vor Fälligkeit durchgeführten Kaufoperationen nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei diesen Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Die Haftungsübernahmen gemäß Abs. 1 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG 2013 einzuhalten. Es besteht keine Verpflichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds das Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013 dahingehend zu regeln, dass im Fall einer Zahlung des Bundes aufgrund einer Inanspruchnahme seiner Haftung gemäß Abs. 1 dem Bund zur Befriedigung seines Regressrechtes die dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gegenleistung für die behaftete Kreditoperation übertragenen Schuldtitel übertragen werden. Eine Übertragung hat, unabhängig vom Wert der Schuldtitel im Zeitpunkt der Übertragung an den Bund, nur im Ausmaß der dem ursprünglichen Tauschverhältnis entsprechenden Höhe zu erfolgen. Darüber hinaus besteht kein Regressrecht des Bundes.

Rechtsformwechselnde Umwandlung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds

§ 1a. (1) Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (§ 2 des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 65/2015) kann unter der Voraussetzung einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung durch Umwandlungsbeschluss in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung zur Gänze im Eigentum des Landes Kärnten stehen. Die Umwandlung wird mit Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hervorgegangen ist.

(2) Der vom landesgesetzlich bestimmten zuständigen Organ zu fassende, notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals muss mindestens 100 000 Euro betragen und kann durch bestehendes Eigenkapital des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds aufgebracht werden. Im Rahmen der Umwandlung kann ein Teil des Eigenkapitals des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds in eine Verbindlichkeit gegenüber dem Land Kärnten umgewandelt werden, sofern und soweit damit die Befriedigung der sonstigen Gläubiger nicht gefährdet und die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre sonstigen Verpflichtungen zur erfüllen, nicht beeinträchtigt wird. Im Umwandlungsbeschluss sind auch die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Diese haben die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) weiter. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bleibt durch die Umwandlung unverändert. Sämtliche Rechte und Pflichten des Kärntner-Ausgleichszahlungs-Fonds sowie sämtliche Rechte seiner Gläubiger, insbesondere aus den Angeboten gemäß § 2a des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 136/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2018, bleiben durch die Umwandlung unberührt.

(4) Der Vorstand des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat gemäß § 6a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in sinngemäßer Anwendung des § 24 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach § 25 Abs. 2 bis 5 sowie §§ 26 und 27 AktG zu prüfen ist.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorgänge sind auf Ebene des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bzw. der fortan bestehenden Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie auf Ebene des Landes Kärnten von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt auch für eine Zinskomponente im Zusammenhang mit der Tilgung der Verbindlichkeit gemäß Abs. 2 sowie den anschließenden Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 des ABBAG-Gesetzes) sowie in weiterer Folge für sämtliche Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar aus der Verwaltung des im Rahmen der Umwandlung übernommenen Vermögens resultieren.

Gebühren und Abgaben

§ 2. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Gebühren und Abgaben

§ 2. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission oder der Bestätigung der Europäischen Kommission, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die Genehmigung oder Bestätigung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission oder der Bestätigung der Europäischen Kommission, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die Genehmigung oder Bestätigung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) § 1a samt Überschrift, § 2, die Bezeichnung des § 5 Abs. 1 sowie § 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

1.

der Befreiung von Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz der Bundesminister für Justiz;

2.

des § 1a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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