Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zweck dieses Gesetzes
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1.
Aufsicht
§ 2. Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Art. 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 4
Aufsicht
§ 2. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Art. 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
vgl. BGBl. I Nr. 89/2019
Strafbestimmungen
§ 3. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Art. 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365
die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
Finanzinstrumente entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 4. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oder
bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis zu 15 Millionen Euro
(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 4. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oder
bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis zu 15 Millionen Euro
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 39 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 5. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Art. 4 oder Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 6. (1) Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 den Namen der natürlichen Person, der finanziellen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen, an die sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung).
(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
(4) Die FMA hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Veröffentlichung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen. Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
(5) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(6) Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
(7) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.
Meldung von Verstößen
§ 7. (1) Die FMA hat über die in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 anzuzeigen.
(2) Finanzielle Gegenparteien haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu melden.
(3) Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
Meldung an die ESMA
§ 8. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 3 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9. (1) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/2365 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 39 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)
(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Kosten
§ 10. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,
soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise
§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verweise
§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß § 3 dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß § 3 dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“
(3) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß § 3 dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“
(3) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
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