Verordnung des Bundesministers für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV)
Abkürzung
USV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2016, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlagen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen, deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
§ 2. Anlage A enthält die Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
§ 3. Anlage B enthält die Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
§ 4. Anlage C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
§ 5. Anlage D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.
§ 6. Anlage E enthält die Distinktionen des Wachkörpers Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden.
Abkürzung
USV
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.
(2) § 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Abkürzung
USV
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.
(2) § 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
USV
Anlage A
Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
USV
Anlage A
Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
USV
Anlage B
Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Abkürzung
USV
Anlage B
Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Anlage C
Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert).
Anlage D
Schriftzug „POLIZEI“
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert).
Anlage E
Distinktionen des Wachkörpers Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden
(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert).
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