Verordnung des Bundesministers für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

USV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2016, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlagen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen, deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.

§ 2. Anlage A enthält die Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.

§ 3. Anlage B enthält die Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.

§ 4. Anlage C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.

§ 5. Anlage D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.

§ 6. Anlage E enthält die Distinktionen des Wachkörpers Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden.

Abkürzung

USV

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.

(2) § 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Abkürzung

USV

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.

(2) § 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

USV

Anlage A

Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Abkürzung

USV

Anlage A

Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Abkürzung

USV

Anlage B

Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Abkürzung

USV

Anlage B

Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Anlage C

Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen

(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert).

Anlage D

Schriftzug „POLIZEI“

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert).

Anlage E

Distinktionen des Wachkörpers Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert).

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