Multilaterale Vereinbarung ADN/M 016 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Vertragsparteien
Belgien III 127/2019 Deutschland III 135/2016 Frankreich III 230/2016 Luxemburg III 135/2016 Niederlande III 135/2016 Schweiz III 167/2016 *Slowakei III 230/2016
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Juli 2016 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADN-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 24. Juni 2016 |
| Niederlande | 5. Juli 2016 |
| Luxemburg | 12. Juli 2016 |
Abweichend von Absatz 9.3.1.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.1.13.3 ADN bleibt unberührt.
Abweichend von Absatz 9.3.2.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs C, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes.
Abweichend von Absatz 9.3.3.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.3.13.3 ADN bleibt unberührt.
Abweichend von Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1, 2 oder 3 erbracht werden kann.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.