Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze
Sonstige Textteile
Die Kundmachung der Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 7. Juni bzw. 11. Juli 2016 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8 mit 1. September 2016 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben auf Grundlage von Artikel 17 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII1 folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 176/2011.
Artikel 1
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 3)
bestimmt.
Artikel 2
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 4),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 6)
bestimmt.
Artikel 3
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 9)
bestimmt.
Artikel 4
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIX durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 12)
bestimmt.
Artikel 5
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XX durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 15)
bestimmt.
Artikel 6
Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 18)
bestimmt.
Artikel 7
Die in den Artikeln 1 bis 6 angeführten Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 9
Dieses Abkommen einschließlich der Anlagen ist unkündbar.
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