Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, wird verordnet:
Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“
Die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“, die Aufgaben einer Bestätigungsstelle nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen wahrzunehmen, wird festgestellt.
Artikel 3
Hinweis auf die Notifikation
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/149/A).
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