Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4):
1.9.2016 (1. Klasse)
1.9.2017 (2. Klasse)
1.9.2018 (3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4):
1.9.2016 (1. Klasse)
1.9.2017 (2. Klasse)
1.9.2018 (3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)
§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Fachschule für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1)
Fachschule für Bildhauerei (Anlagen 1 und 1.2)
Fachschule für Büchsenmacher (Anlagen 1 und 1.3)
Fachschule für Chemie (Anlagen 1 und 1.4)
Fachschule für Chemische Technologie (Anlagen 1 und 1.5)
Fachschule für Drechsler (Anlagen 1 und 1.6)
Fachschule für Elektronik und technische Informatik (Anlagen 1 und 1.7)
Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.8)
Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.9)
Fachschule für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.10)
Fachschule für Glastechnik und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.11)
Fachschule für Holzwirtschaft (Anlagen 1 und 1.12)
Fachschule für Informationstechnik (Anlagen 1 und 1.13)
Fachschule für Informationstechnik für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.14)
Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen 1 und 1.15)
Fachschule für Korb- und Möbelflechterei für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.16)
Fachschule für Lederdesign (Anlagen 1 und 1.17)
Fachschule für Malerei und Gestaltung (Anlagen 1 und 1.18)
Fachschule für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.19)
Fachschule für Maschinenbau für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.20)
Fachschule für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.21)
Fachschule für Mediengestaltung und digitale Druckproduktion (Anlagen 1 und 1.22)
Fachschule für Präzisions- und Uhrentechnik (Anlagen 1 und 1.23)
Fachschule für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen 1 und 1.24)
Fachschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeugung (Anlagen 1 und 1.25)
Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.26)
Fachschule für Vergolden und Schriftdesign (Anlagen 1 und 1.27)
Fachschule für Weberei für blinde und sehbehinderte Menschen (Anlagen 1 und 1.28)
tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 5)
§ 1a. Für die Fachschule für Berufstätige für Mechatronik wird der in den Anlagen 2 und 2.1 enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4):
1.9.2016 (1. Klasse)
1.9.2017 (2. Klasse)
1.9.2018 (3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)
§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4):
1.9.2016 (1. Klasse)
1.9.2017 (2. Klasse)
1.9.2018 (3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)
§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BVLG), BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 4. Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VII der Anlage 1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.2, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.3, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.4, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.5, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.6, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.7, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.8, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.10, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.11, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.12, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.13, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.14, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.15, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.16, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.17, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.18, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.19, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.20 die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.21, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.22, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.23, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.24, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.25, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.26, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.27 und die Abschnitte I und IX der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VII der Anlage 1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.2, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.3, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.4, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.5, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.6, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.7, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.8, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.10, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.11, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.12, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.13, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.14, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.15, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.16, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.17, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.18, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.19, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.20 die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.21, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.22, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.23, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.24, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.25, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.26, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.27 und die Abschnitte I und IX der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Die Abschnitte II und VII der Anlage 1, die Abschnitte I und IX der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7., 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.15, 1.17, 1.18, 1.19, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26 und 1.27, die Abschnitte I, IV und IX der Anlagen 1.14, 1.16, 1.20 und 1.28 sowie die Anlage 1.9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VII der Anlage 1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.2, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.3, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.4, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.5, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.6, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.7, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.8, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.10, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.11, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.12, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.13, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.14, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.15, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.16, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.17, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.18, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.19, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.20 die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.21, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.22, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.23, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.24, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.25, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.26, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.27 und die Abschnitte I und IX der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Die Abschnitte II und VII der Anlage 1, die Abschnitte I und IX der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7., 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.15, 1.17, 1.18, 1.19, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26 und 1.27, die Abschnitte I, IV und IX der Anlagen 1.14, 1.16, 1.20 und 1.28 sowie die Anlage 1.9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021 treten wie folgt in Kraft:
Anlage 1.11, Anlage 1.13 sowie Anlage 1.14 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1 VII. Teil tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VII der Anlage 1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.2, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.3, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.4, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.5, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.6, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.7, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.8, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.10, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.11, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.12, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.13, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.14, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.15, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.16, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.17, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.18, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.19, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.20 die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.21, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.22, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.23, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.24, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.25, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.26, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.27 und die Abschnitte I und IX der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Die Abschnitte II und VII der Anlage 1, die Abschnitte I und IX der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7., 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.15, 1.17, 1.18, 1.19, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26 und 1.27, die Abschnitte I, IV und IX der Anlagen 1.14, 1.16, 1.20 und 1.28 sowie die Anlage 1.9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021 treten wie folgt in Kraft:
Anlage 1.11, Anlage 1.13 sowie Anlage 1.14 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1 VII. Teil tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten wie folgt in Kraft:
§ 1a sowie die Anlagen 2 und 2.1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft;
Anlage 1.15 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4):
1.9.2016 (1. Klasse)
1.9.2017 (2. Klasse)
1.9.2018 (3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)
Anlage 1
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN TECHNISCHEN, GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§§ 2, 52 und 58 Schulorganisationsgesetz)
dem Erwerb jenes fachlichen grundlegenden Wissens und Könnens, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet befähigt;
der Erweiterung und Vertiefung der erworbenen Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise;
der Entwicklung und Förderung von sozialen und personalen Kompetenzen.
Zur Bewältigung der Lebens-, im Besonderen der Berufsrealität, erwerben die Absolventinnen und Absolventen der Fachschule die im Folgenden genannten Kompetenzen:
– Anwendung der im Alltag und in der Berufspraxis benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik sowie Einsatz von Maschinen, Geräten und Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprechend;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.