Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Die Notifikationen gemäß Art. 22 des Abkommens wurden am 8. Juli bzw. 1. August 2016 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, nachfolgend „die Vertragsparteien“, beide Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

von dem Wunsch geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens:

a)

bedeutet der Begriff „Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und diesbezüglicher Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;

b)

bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und im Falle der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka den für die zivile Luftfahrt zuständigen Minister, oder in beiden Fällen, alle Personen oder Behörden, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

c)

bedeutet der Begriff „vereinbarte Dienste“ internationale Linienflugverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;

d)

bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;

e)

hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 des Abkommens zugewiesenen Bedeutung;

f)

haben die Begriffe „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;

g)

bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;

h)

bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Zusammenhang mit den vereinbarten Diensten die verfügbare Tragkraft des für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der mit diesem Luftfahrzeug betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;

i)

bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;

j)

bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang;

k)

bedeutet der Begriff „Benutzungsgebühren” eine Gebühr, die von den zuständigen Behörden gegenüber den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafengrundstücken oder -einrichtungen oder von Flugnavigationseinrichtungen oder Luftsicherungseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, für Luftfahrzeuge, deren Besatzungen, Fluggeräte und Fracht erhoben wird oder deren Erhebung von diesen Behörden erlaubt wird;

l)

bedeutet der Begriff „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Definition gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann nicht als Dritte gelten, wenn: a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt, oder b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt;

m)

bedeutet der Begriff „staatlichen Beihilfe oder Unterstützung“ die auf Grundlage von Diskriminierung direkt oder indirekt von einem Staat oder einer öffentlichen oder privaten staatlich bestimmten oder kontrollierten Körperschaft für ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen bereitgestellte Unterstützung. Ohne Einschränkung umfasst dies die Aufrechnung von betrieblichen Verlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu bevorzugten Bedingungen, die Gewährung von finanziellen Vorteilen durch den Verzicht auf Gewinne oder die Beitreibung von fälligen Beträgen, den Verzicht auf eine normale Rendite auf eingesetzte öffentliche Mittel, Steuerbefreiungen; Ausgleich für von den öffentlichen Behörden auferlegte finanzielle Belastungen oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den gewöhnlichen Betrieb von Luftfahrtdiensten vernünftigerweise benötigten Einrichtungen;

n)

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union;

o)

Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen;

p)

Bezugnahmen auf „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Artikel 2

Gewährung von Rechten

1.

Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte;

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen,

c)

das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.

3.

Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Namhaftmachung und Widerruf

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Flugstrecken namhaft zu machen, und die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein bisher namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen durch ein anderes zu ersetzen.

2.

Die Namhaftmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

3.

Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Zulassungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt; und

(b) im Falle eines von Sri Lanka namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es seinen Hauptsitz im Hoheitsgebiet von Sri Lanka und ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis im Einklang mit dem geltenden Recht von Sri Lanka hat,

(ii) dass die entsprechende Luftfahrtbehörde von Sri Lanka eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, und

(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Sri Lanka und/oder von Angehörigen dieses Staats steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

4.

Das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen muss qualifiziert sein, die anderen Bedingungen zu erfüllen, die durch die normalerweise für internationale Luftverkehrsdienste der Vertragspartei, welche die Namhaftmachung entgegennimmt, geltenden Gesetze und Vorschriften vorgeschrieben werden.

5.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder technische Zulassung eines von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt; oder

(iv) das Luftverkehrsunternehmen bereits zum Betrieb im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Sri Lanka und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union namhaft gemacht wurde, und das Luftverkehrsunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen Punkt in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus diesem bilateralen Abkommen ergeben, missachten würde; oder

v)

das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, mit dem Sri Lanka kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und Sri Lanka von diesem Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Verkehrsrechte zugestanden werden.

(b) im Falle eines von Sri Lanka namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) das Luftverkehrsunternehmen seinen Hauptsitz nicht im Hoheitsgebiet von Sri Lanka hat oder über keinen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein gemäß dem geltenden Recht Sri Lankas verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht durch die zuständige Luftfahrtbehörde von Sri Lanka ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist,

(iii) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Sri Lanka und/oder dessen Staatsangehörigen befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

6.

Wenn ein Luftverkehrsunternehmen auf diese Weise und in Übereinstimmung mit diesem Artikel namhaft gemacht und bevollmächtigt wurde, kann es jederzeit mit der Ausübung der vereinbarten Dienste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beginnen.

Artikel 4

Anwendbarkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften

1.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen ihres Hoheitsgebiets gelten auch für ein Luftfahrzeug der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen.

2.

Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, einschließlich Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne regeln, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.

3.

Beide Vertragsparteien erlauben der jeweils anderen Vertragspartei die Umsetzung von Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumenten-Spezialisten) in ihrem Hoheitsgebiet, um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten, die für die Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.

4.

Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1.

Die von einer der von den Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen für die vereinbarten Dienste betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile (einschließlich Motoren), Treib- und Schmierstoffvorräte (einschließlich Hydraulikflüssigkeiten) sowie Bordvorräte (einschließlich aber nicht beschränkt auf Artikel wie Nahrungsmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und andere Produkte zum Verkauf an oder Konsum durch die Passagiere während des Flugs), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den staatlichen Gesetzen und Vorschriften von allen Zöllen, Inspektionsgebühren, die nicht auf Grundlage der erbrachten Dienste berechnet werden, und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte bleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.