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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2016 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016)

Geltender Text a fecha 2016-09-07

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 715/2014, ABl. Nr. L 190 vom 28.6.2014 S. 8, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2017 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

1.

ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;

2.

25 Ar Erwerbsweinbaufläche;

3.

15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder zehn Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;

4.

ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);

5.

Viehhaltung mit mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtage gelten:

1.

1. April 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.2.5. und 3. ausgenommen Punkt 3.8.,

2.

15. Mai 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.1., 1.3.2.1., 1.3.2.2. und 1.3.2.3. und

3.

31. Oktober 2016 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

1.

1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.8., 5. und 6.,

2.

1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.2.4, 2. und 4.,

3.

1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 7. und

4.

das Kalenderjahr 2016 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3.2.5. und 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2016 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) In der Art der Vollerhebung sind zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1., ausgenommen 1.1.3., und Punkt 1.2., ausgenommen 1.2.4., durch Heranziehen von Daten aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999),

2.

das Merkmal gemäß Anlage Punkt 1.1.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2., 4.2., 4.4., 4.6. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und

4.

die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.

(4) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Abs. 3 ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von zehn Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) mittels Telefoninterviews nachzukommen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

§ 13. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt in den Jahren 2016 und 2017 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 324 120 €.

Außerkrafttreten

§ 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Anlage

1.

ALLGEMEINE MERKMALE

1.1. Standort des Betriebes

1.1.1. Gemeindenummer

1.1.2. NUTS-3-Region

1.1.3. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet)¸ Zuordnung zu einem Bergbauernbetrieb (ja/nein) und die Anzahl der Erschwernispunkte/BHK-Punkte eines Betriebes

1.2. Rechtsform

1.3. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

1.3.1. Besitzverhältnisse in Ar

1.3.2. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)

1.3.2.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte bewirtschaftet wird (umgestellte sowie in Umstellung befindliche Fläche)

1.3.2.2. umgestellte Fläche (in Ar)

1.3.2.3. in Umstellung befindliche Fläche (in Ar)

1.3.2.4. biologisch bewirtschaftete, umgestellt sowie in Umstellung befindliche Fläche (in Ar):

Gründlandbrache

1.3.2.5. biologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung (Anzahl der Tiere)

2.

FLÄCHEN (in Ar)

2.1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)

2.2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)

2.3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)

2.4. Sonstige Alternativkulturen

2.5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)

2.6. Andere Ackerkulturen

2.7. Dauerkulturen

2.8. Dauergrünland

2.9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen

2.10. Energiepflanzen – Energiepflanzenfläche auf Ackerland insgesamt: Anbauflächen für Biokraftstoffe oder sonstige erneuerbare Energien

2.11. Bewässerung

2.11.1. Flächen (in Ar)

2.11.2. Angewandte Bewässerungsverfahren

2.11.3. Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers

3.

VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere)

3.1. Pferde und andere Einhufer

3.2. Rinder

3.3. Schafe (jeden Alters)

3.4. Ziegen (jeden Alters)

3.5. Schweine:

3.6. Geflügel:

3.7. Sonstige Nutztiere

3.8. FÜTTERUNG

3.8.1. Wurden im Zeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 Analysen der Grundfutterqualität durchgeführt? (Ja/Nein)

3.8.2. Eiweißreduziertes Futter bei Schweinen (Phasenfütterung)

4.

LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN

4.1. Methoden der Bodenbearbeitung auf Ackerflächen im Freiland (in Ar)

4.1.1. Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)

4.1.2. Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung, Grubber, Scheibenegge)

4.1.3. Direktsaat (ohne Bodenbearbeitung)

4.1.4. Keine Bodenbearbeitung (Folgejahre bei mehrjährigen Kulturen)

4.2. Bodenbedeckung auf Ackerflächen im Freiland (in Ar)

4.2.1. Normale Winterkulturen

4.2.2. Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau

4.2.3. Pflanzenrückstände

4.2.4. Vegetationsloser Boden

4.2.5. Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen

4.3. Fruchtfolge auf Ackerland: Anteil des in die Fruchtfolge einbezogenen Ackerlandes (nach Prozentklassen der Ackerfläche)

4.4. Im Umweltinteresse genutzte Fläche – Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente (in Ar) (nur bei Betrieben mit mehr als 15 ha Ackerland)

4.5. Wirtschaftsdüngermanagement

4.5.1. Im eigenen Betrieb ausgebrachter Wirtschaftsdünger (Gesamtmenge in m³)

4.5.2. Im eigenen Betrieb angefallener Wirtschaftsdünger, der an andere Betriebe verkauft oder abgegeben wurde (Gesamtmenge in m³)

4.5.3. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Wirtschaftsdünger (Gesamtmenge in m³)

4.6. Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers in m³, der mit der jeweiligen Technik ausgebracht wird)

4.6.1. Festmistausbringung

4.6.1.1. Breitverteilung

4.6.2. Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)

4.6.2.1. Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)

4.6.2.2. Reihenverteilung

4.6.2.3. Injektion

4.7. Gülleverschlauchung (Ja/Nein)

5.

ARBEITSKRÄFTE UND SONSTIGE PERSONEN IM LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEB

5.1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im Betrieb

5.1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter

5.1.2. Betriebsleiter

5.1.3. Berufsausbildung des Betriebsleiters

Univesitäre agrarische Weiterbildung für Berufstätige mit mindestens 60 ECTS (Jahr des Kursbeginns)

5.1.4. zu allen weiteren Personen

5.2. Familienfremde Arbeitskräfte

5.2.1. Betriebsleiter

5.2.2. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

5.2.3. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:

6.

NEBENTÄTIGKEITEN (AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)

6.1. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

6.1.1. Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen

6.1.2. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

6.1.3. Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)

6.1.4. Vermarktung von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)

6.1.5. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke

6.1.6. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)

6.1.7. Einkünfte aus Aquakultur

6.1.8. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)

6.1.9. Einkünfte aus der Forstwirtschaft

6.1.10. Sonstige

6.2. Bedeutung der Nebentätigkeiten (außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion des Betriebes (in Prozentklassen)

6.3. Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufes am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)

7.

FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

7.1. Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums:

7.1.1. Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

7.1.2. Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

7.1.3. Agrarumweltzahlungen – Klimazahlungen

7.1.4. Biologischer Landbau

7.1.5. Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

7.1.6. Investitionen in materielle Vermögenswerte

7.1.7. Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

7.1.8. Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und sonstiger Unternehmen

7.1.9. Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

7.1.10. Aufforstung und Anlage von Wäldern

7.1.11. Einrichtung von Agrarforstsystemen

7.1.12. Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern

7.1.13. Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Wäldern

7.1.14. Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

7.1.15. Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

7.1.16. Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

7.1.17. Risikomanagement

8.

AUSFALLSICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG

8.1. Hoftankanlage (in Liter)

8.2. Manuelle Pumpe an Hoftankanlage (Ja/Nein)

8.3. Notstromaggregat am Betrieb (Ja/Nein)