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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2016

Geltender Text a fecha 2016-09-21

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vgl. BGBl. II Nr. 270/2017).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vgl. BGBl. II Nr. 270/2017).

Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2016 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.