Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung1 wird genehmigt.

2.

Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.


1 Die Erklärung wurde schließlich nicht abgegeben.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 1 des am 9. September 2006 in Helsinki unterzeichneten Kooperationsabkommens wurde am 13. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Das Kooperationsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 288 vom 19.10.2006 S. 31, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden als „die Gemeinschaft“ bezeichnet)

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

die Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als die Mitgliedstaaten bezeichnet,

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA (im Folgenden als „Korea“ bezeichnet)

andererseits,

im Folgenden zusammen als „die Vertragsparteien“ bezeichnet –

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (nachstehend „GNSS“) für zivile Nutzung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Korea,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Satellitennavigation in Korea bereits weit fortgeschritten ist,

IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in Korea, Europa und anderen Gebieten in der Welt –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN:

ARTIKEL 1

Zielsetzung des Abkommens

Das Abkommen hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der globalen zivilen Satellitennavigation im Rahmen europäischer und koreanischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) zu fördern, zu erleichtern und auszubauen.

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Erweiterung“ sind regionale oder lokale Systeme wie das European Geostationary Navigation Overlay System (EGNOS). Diese Systeme ermöglichen es den GNSS-Nutzern, eine erhöhte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit.

b)

„GALILEO“ ist ein unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitenortungs-, navigations- und Zeitgebungssystem unter ziviler Kontrolle zur Erbringung von GNSS-Diensten, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation konzipiert und entwickelt wurden. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind Dienste für offene, kommerzielle, sicherheitskritische und Such- und Rettungszwecke vorgesehen sowie ein gesicherter öffentlicher regulierter Dienst mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist.

c)

„Lokale Elemente von GALILEO“ sind lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEO satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch anspruchsvollen Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen.

d)

„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ ist jede Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale zur Erbringung eines Dienstes oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist.

e)

„Regelungsmaßnahme“ ist ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Politik oder eine Verwaltungsmaßnahme.

f)

„Interoperabilität“ ist eine Möglichkeit auf der Nutzerebene, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems.

g)

„Geistiges Eigentum“ ist solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft.

h)

„Haftung“ ist die rechtliche Haftung einer Person oder juristischen Einheit zum Ausgleich der einer anderen Person oder juristischen Einheit zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und Vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einer Vereinbarung (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein.

i)

„Klassifizierte Informationen“ sind entweder aus der EU stammende oder von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelte Informationen, die vor unberechtigter Weitergabe, die den grundlegenden Interessen, einschließlich der nationalen Sicherheit, der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte, zu schützen sind. Ihre Klassifizierung wird durch einen Geheimhaltungsgrad angezeigt. Die Informationen werden gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften eingestuft und sind vor dem Verlust an Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit zu schützen.

ARTIKEL 3

Grundsätze für die Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

1.

Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge.

2.

Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO.

3.

Beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei GNSS-Projekten der Europäischen Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Koreas zur zivilen Nutzung mitzuwirken.

4.

Rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann.

5.

Angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieses Abkommens.

6.

Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

7.

Uneingeschränkter Handel mit GNSS-Gütern in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

ARTIKEL 4

Umfang der Kooperationsmaßnahmen

(1) Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen das Funkfrequenzspektrum, die wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, die industrielle Zusammenarbeit, den Handel und die Marktentwicklung, die Normung, die Zertifizierung und Rechtsvorschriften, die Erweiterung, die Sicherheit, die Haftung und die Kostendeckung. Die Vertragsparteien können die Liste in Absatz 1 durch einen Beschluss des gemäß Artikel 14 eingesetzten GNSS-Lenkungsausschusses anpassen.

(2) In den nachstehenden Bereichen sieht dieses Abkommen keine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Zusammenarbeit auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen.

1.

Sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten bezüglich der Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen,

2.

GALILEO-Kryptografie und Informationssicherheit (INFOSEC),

3.

Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),

4.

Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,

5.

öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, des Tests, der Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie

6.

der Austausch klassifizierter Informationen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO.

(3) Dieses Abkommen berührt weder die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms GALILEO noch die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, einschließlich der Kontrolle des immateriellen Technologietransfers, oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.

ARTIKEL 5

Art der Kooperationsmaßnahmen

(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.

ARTIKEL 6

Funkfrequenzspektrum

(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.

(2) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien Informationen über beantragte Frequenzen aus und fördern die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO und künftige GNSS in Korea, einschließlich des satellitengestützten Erweiterungssystems SBAS, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Nutzen der Kunden weltweit und insbesondere in Korea und der Gemeinschaft sicherzustellen.

(3) In Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen bemühen sich die Vertragsparteien darum, Interferenzquellen festzustellen und beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen zu finden.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren festzulegen, um wirkungsvolle Kontakte und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sicherzustellen.

(5) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

ARTIKEL 7

Wissenschaftliche Forschung

Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und koreanische Forschungsprogramme, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und der mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas.

Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung einer künftigen Entwicklung eines GNSS für zivile Zwecke beitragen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, den Ausschuss gemäß Artikel 14 damit zu beauftragen, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.

ARTIKEL 8

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch gemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und Diensten zum Ziel haben.

(2) Die Vertragsparteien setzen eine dem Lenkungsausschuss nach Artikel 14 unterstehende Gemeinsame Beratergruppe zur industriellen Zusammenarbeit ein, die die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Herstellung von Satelliten, Trägerdiensten sowie im Bereich der Bodenstationen und Anwendungsprodukte überprüft und leitet.

(3) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den einschlägigen internationalen Standards des TRIPS-Übereinkommens und internationaler Übereinkünfte, denen beide Vertragsparteien angehören, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

(4) Koreanische Ausfuhren sensibler, speziell durch das Programm GALILEO und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer, die laut der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde der Ausfuhrkontrolle unterliegen, müssen von Korea der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde zur vorherigen Genehmigung vorgelegt werden. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Vertragsparteien empfehlen können, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.

(5) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und den mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas, um zu den Zielen des Abkommens beizutragen.

ARTIKEL 9

Handel und Marktentwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in europäische und koreanische Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.

(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

ARTIKEL 10

Normen, Zertifizierung und Rechtsvorschriften

(1) In Anerkennung des Wertes koordinierter Ansätze bei der internationalen Normung und Zertifizierung globaler Satellitennavigationsdienste werden die Vertragsparteien gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung weltweit fördern; dabei achten sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich um die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen zu bemühen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen die satellitengestützte Navigation, Ortung und Zeitgebung betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammen.

(3) Auf bilateraler Ebene stellen die Vertragsparteien sicher, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie und anwendbare transparente Kriterien zugrunde zu legen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.