Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Inklusive Elementarpädagogik

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2016-10-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Lehrgängen für Inklusive Elementarpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

§ 2. In der Anlage (Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik [einschließlich Lehrgänge für Berufstätige]) zur Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl. II Nr. 354/1999, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 283/2003 und BGBl. II Nr. 256/2006, lautet in Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die lit. a (Katholischer Religionsunterricht):

„a) Katholischer Religionsunterricht:

Anlage

LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN LEHRGÄNGEN FÜR INKLUSIVE ELEMENTARPÄDAGOGIK

Präambel

Im Gegenstand Katholische Religion liegen die Schwerpunkte auf Religionspädagogik und auf religiöser Bildung des Kindes mit besonderem Bedarf.

Dem Charakter des Lehrplans als Rahmenlehrplan entspricht, dass die Formulierung von inhaltsbezogenen Teilkompetenzen bzw. die damit verbundene thematische Schwerpunktsetzung (vgl. die im Lehrplan genannten Einzelthemen) sowie die Zuordnung zu einzelnen Semestern/Modulen Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist.

1.

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung eines theologisch fundierten christlichen Menschenbildes, das den Lebenswert eines jeden Menschen garantiert und zum persönlichen Einsatz in der Inklusiven Elementarpädagogik motiviert.

Einblick in die neueren Erkenntnisse der Religionspsychologie und Religionspädagogik, auf denen die religiöse Bildung von Kleinkindern aufbaut.

Kenntnis jener Bedürfnisse und Betätigungsweisen von Kleinkindern, die eine Vermittlung religiöser Grunderfahrungen möglich machen.

Vertrautheit mit jenen Voraussetzungen der Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen, durch welche die christliche Heilsbotschaft für alle Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedarfe als Hilfe zur Lebensbewältigung erfahrbar wird.

2.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht in Katholischer Religion ist so zu gestalten, dass er eine lebendige, sachlich fundierte Auseinandersetzung mit aktuellen Problemen der zukünftigen PädagogInnen für Inklusive Elementarpädagogik ermöglicht und Fragen der religiösen Bildung sowie deren methodisch-didaktischen Umsetzungen anleitet und begleitet.

Der Unterricht ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Fächern möglichst praxisnah zu gestalten.

3.

Kompetenzen und ihnen zugeordnete Einzelthemen

Die Schülerinnen und Schüler können die religiöse Dimension im Leben und in erzieherischen Prozessen bei Kindern mit besonderem Bedarf wahrnehmen und unter dem Gesichtspunkt der Inklusion gestaltend aufgreifen.

Die Schülerinnen und Schüler können die Feste des Kirchenjahres beschreiben und deuten sowie religiöse Feste und liturgische Feiern gemeinschaftsfördernd und sinnstiftend gestalten.

Die Schülerinnen und Schüler können die befreiende Kraft biblischer Texte ausgehend von einer persönlichen Auseinandersetzung erschließen und in der religionspädagogischen Arbeit umsetzen.

Die Schülerinnen und Schüler können Alltagsrituale, Stilleübungen und Gebetsformen gestalten und unterschiedliche Formen von Spiritualität in der religionspädagogischen Arbeit mit Kindern situationsadäquat erschließen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.