Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 87 Abs. 8 und 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Regelungsinhalt
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:
Pflegeassistenz (PA)
Pflegefachassistenz (PFA)
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.
Verweise
§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016,
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013,
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005.
Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
§ 3. (1) Die PA-Ausbildung hat
an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
in einem PA-Lehrgang
(2) Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst insgesamt 3 200 Stunden.
(3) Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung.
(4) Die PFA-Ausbildung umfasst
die in der Anlage 2 angeführte theoretische und praktische Ausbildung sowie
das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß der Anlage 3 als Teil der theoretischen Ausbildung.
(5) Für Personen, die zur Ausübung der PA berechtigt sind, entfällt das 1. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung.
(6) Die PA- und PFA-Ausbildung können auch als Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung durchgeführt werden. Die im 4. bis 6. Abschnitt festgelegten Fristen können in diesem Fall durch den/die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs entsprechend verlängert werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Ausbildungsqualität nicht gefährdet wird. Dabei darf die Dauer der Fristen höchstens verdoppelt werden.
Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs
§ 4. (1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen/eine Direktor/in und einen/eine stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen. Der Rechtsträger eines PA-Lehrgangs hat einen/eine Leiter/in und einen/eine stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen.
(2) Als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. als Leiter/in eines PA-Lehrgangs sind Personen zu bestellen, die
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß GuKG berechtigt sind und
über eine vollbeschäftigte Berufserfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von mindestens zwei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung verfügen.
(3) Für den/die stellvertretende/n Direktor/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. für den/die stellvertretende/n Leiter/-in eines PA-Lehrgangs gelten die gleichen Anforderungen wie für den/die Direktor/in bzw. Leiter/in.
(4) Dem/Der Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem/der Leiter/in eines PA-Lehrgangs obliegt die Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung;
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung;
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika;
Qualitätssicherung der Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne der Qualifikationsprofile;
Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Auszubildenden in die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in den PA-Lehrgang und beim Ausschluss aus der Ausbildung;
Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß § 13;
Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
Erstellen einer Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
Lehr- und Fachkräfte
§ 5. (1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat
Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
Fachkräfte für die praktische Ausbildung
(2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
Für pflegerische Ausbildungsinhalte Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
für Ausbildungsinhalte aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen, Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege oder Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
für rechtliche Ausbildungsinhalte Juristen/-innen und
für sonstige Ausbildungsinhalte Angehörige von Gesundheitsberufen und andere fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der PFA heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst auch die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(5) Themenbezogen können zur Unterstützung
der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte und andere Gesundheits- und Sozialberufe
Aufnahmekommission
§ 6. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
ein/eine Vertreter/in des Rechtsträger,
eine Lehrkraft der Schule,
ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs ist eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
Der/Die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs oder dessen/deren Stellvertreter/in,
ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
die jeweiligen Lehrkräfte.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
§ 8. (1) Auszubildende sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Schul- bzw. Lehrgangsordnung (§ 9) festzulegen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die Ausbildung ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.
(4) Im Rahmen der PA- und PFA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
(5) Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-frau anzuzeigen.
Schul- bzw. Lehrgangsordnung
§ 9. (1) Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
die Rechte und Pflichten des/der Direktors/-in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des/der Leiter/in des PA-Lehrgangs und der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung einschließlich Pausenregelung,
die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist,
gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz, Karenz, Präsenz- oder Zivildienst),
Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden und
Konsequenzen bei Pflichtverletzungen durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung und bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung
(3) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/-frau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahme in die PA-Ausbildung
§ 10. (1) Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
(2) Die Aufnahmewerber/innen haben
die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
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