(Übersetzung)Übereinkommen von Paris
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:
Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.
Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
| Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
|---|---|
| Algerien | 20. Oktober 2016 |
| Costa Rica | 13. Oktober 2016 |
| Griechenland | 14. Oktober 2016 |
| Monaco | 24. Oktober 2016 |
| Paraguay | 14. Oktober 2016 |
| Polen | 7. Oktober 2016 |
| Ruanda | 6. Oktober 2016 |
| Schweden | 13. Oktober 2016 |
| Turkmenistan | 20. Oktober 2016 |
| Uruguay | 19. Oktober 2016 |
| Zentralafrikanische Republik | 11. Oktober 2016 |
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]:
Europäische Union, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln), Polen, Salomonen, Tuvalu, Vanuatu
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,
gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,
in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,
unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,
unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,
in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,
unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,
in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,
in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,
in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,
in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,
zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 197/2016 Algerien III 197/2016 Antigua/Barbuda III 197/2016 Argentinien III 197/2016 Australien III 3/2017 Bahamas III 197/2016 Bahrain III 3/2017 Bangladesch III 197/2016 Barbados III 197/2016 Belarus III 197/2016 Belize III 197/2016 Benin III 3/2017 Bolivien III 197/2016 Botsuana III 3/2017 Brasilien III 197/2016 Brunei III 197/2016 Bulgarien III 3/2017 Burkina Faso III 3/2017 China III 197/2016 Costa Rica III 197/2016 Côte d’Ivoire III 3/2017 Dänemark III 3/2017 Deutschland III 197/2016 Dominica III 197/2016 Dschibuti III 3/2017 Estland III 3/2017 EU III 197/2016 Fidschi III 197/2016 Finnland III 3/2017 Frankreich III 197/2016 Gabun III 3/2017 Gambia III 3/2017 Ghana III 197/2016 Grenada III 197/2016 Griechenland III 197/2016 Guinea III 197/2016 Guyana III 197/2016 Honduras III 197/2016 Indien III 197/2016 Indonesien III 3/2017 Irland III 3/2017 Island III 197/2016 Israel III 3/2017 Italien III 3/2017 Japan III 3/2017 Jordanien III 3/2017 Kamerun III 197/2016 Kanada III 197/2016 Kasachstan III 3/2017 Kiribati III 197/2016 Komoren III 3/2017 Korea/DVR III 197/2016 Korea/R III 3/2017 Kuba III 3/2017 Laos III 197/2016 Luxemburg III 3/2017 Madagaskar III 197/2016 Malaysia III 3/2017 Malediven III 197/2016 Mali III 197/2016 Malta III 197/2016 Marokko III 197/2016 Marshallinseln III 197/2016 Mauritius III 197/2016 Mexiko III 197/2016 Mikronesien III 197/2016 Monaco III 197/2016 Mongolei III 197/2016 Namibia III 197/2016 Nauru III 197/2016 Nepal III 197/2016 Neuseeland III 197/2016, III 3/2017 Niger III 197/2016 Norwegen III 197/2016 Pakistan III 3/2017 Palästina III 197/2016 Palau III 197/2016 Panama III 197/2016 Papua-Neuguinea III 197/2016 Paraguay III 197/2016 Peru III 197/2016 Polen III 197/2016 Portugal III 197/2016 Ruanda III 197/2016 Salomonen III 197/2016 Sambia III 3/2017 Samoa III 197/2016 São Tomé/Príncipe III 3/2017 Saudi-Arabien III 3/2017 Schweden III 197/2016 Senegal III 197/2016 Seychellen III 197/2016 Sierra Leone III 3/2017 Singapur III 197/2016 Slowakei III 197/2016 Slowenien III 3/2017 Somalia III 197/2016 Sri Lanka III 197/2016 St. Kitts/Nevis III 197/2016 St. Lucia III 197/2016 St. Vincent/Grenadinen III 197/2016 Südafrika III 3/2017 Swasiland III 197/2016 Thailand III 197/2016 Tonga III 197/2016 Turkmenistan III 197/2016 Tuvalu III 197/2016 Uganda III 197/2016 Ukraine III 197/2016 Ungarn III 197/2016 Uruguay III 197/2016 USA III 197/2016 Vanuatu III 197/2016 Vereinigte Arabische Emirate III 197/2016 Vereinigtes Königreich III 3/2017 Vietnam III 3/2017 *Zentralafrikanische R III 197/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2017)
Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:
Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.
Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
| Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
|---|---|
| Algerien | 20. Oktober 2016 |
| Costa Rica | 13. Oktober 2016 |
| Griechenland | 14. Oktober 2016 |
| Monaco | 24. Oktober 2016 |
| Paraguay | 14. Oktober 2016 |
| Polen | 7. Oktober 2016 |
| Ruanda | 6. Oktober 2016 |
| Schweden | 13. Oktober 2016 |
| Turkmenistan | 20. Oktober 2016 |
| Uruguay | 19. Oktober 2016 |
| Zentralafrikanische Republik | 11. Oktober 2016 |
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]:
Bulgarien, Europäische Union, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Polen, Salomonen, Tuvalu, Vanuatu
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,
gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,
in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,
unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,
unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,
in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,
unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,
in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,
in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,
in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,
in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,
zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
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