Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Grundausbildung im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft –Verwaltungsbereich Wirtschaft (Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft –Verwaltungsbereich Wirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

1.

die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,

2.

die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und

3.

Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Ausbildungsleiter

§ 3. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Ausbildungsformen

§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung setzt sich für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Basisausbildung,

2.

Job Rotation,

3.

Theoretische Grundlagen.

(2) Für Bedienstete aller übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen besteht die Grundausbildung aus folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.

Basisausbildung,

2.

Theoretische Grundlagen.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 1 sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, unberührt.

(3) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 2 sind die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(5) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(6) Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Teilprüfung nach Absolvierung einzelner Fächer der theoretischen Grundlagen abgesehen werden kann.

(7) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Basisausbildung

§ 7. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat den theoretischen Grundlagen und der Job Rotation zeitlich voran zu gehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des Bediensteten befindet. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Job Rotation

§ 8. (1) Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 dar.

(2) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils mindestens drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen.

(3) Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen:

1.

Abteilung im selben Center, Bereich oder in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit verwandtem Aufgabengebiet;

2.

Abteilung eines anderen Centers, Bereiches oder einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz;

3.

Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (z. B. Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn zum Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.

(4) Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten gemäß § 8 Abs. 2 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.

(5) Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert werden.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Theoretische Grundlagen

§ 9. (1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.

(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Ausbildungsplan die theoretischen Grundlagen zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungs-inhalte festgelegt:

1.

Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,

2.

Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1,

3.

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2,

4.

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3,

5.

Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4.

(5) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 10. (1) Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europäische Gerichtsbarkeit oder Der Entstehungsprozess von Gesetzen 20
Der öffentliche Dienst 20
Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich 14
Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Wirtschaftspolitik: Ökonomische Entscheidungsfindung 20
Menschen mit Behinderungen 2
Compliance 2
Gesamt 92

(2) Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts 20
Der öffentliche Dienst 20
Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich 14
Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Wirtschaftspolitik: Ökonomische Entscheidungsfindung 20
Menschen mit Behinderungen 2
Compliance 2
Gesamt 92

(3) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 124 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts 20
Einführung in das AVG-Verfahren 20
Grundlagen des Unionsrechts 16
Der öffentliche Dienst 20
Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich 16
Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung 14
Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Menschen mit Behinderungen 2
Compliance 2
Gesamt 124

(4) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 121 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts 20
Der öffentliche Dienst 14
Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Englisch für Sekretariatskräfte 20
ECDL – Europäischer Computerführerschein 49
Menschen mit Behinderungen 2
Compliance 2
Gesamt 121

(5) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5, v4, haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 52 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts 20
Der öffentliche Dienst 14
Der innerministerielle Kommunikationsprozess oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Menschen mit Behinderungen 2
Compliance 2
Gesamt 52

(6) Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen haben eine theoretische Ausbildung in den nachfolgend angeführten Fächern in der jeweils angegebenen Mindeststundenanzahl zu absolvieren:

1.

in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1:

Mindeststunden
Der öffentliche Dienst 20
Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich 14
Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Bauwesen (einschließlich Ziviltechnikerwesen) 30
Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung 10
Menschen mit Behinderungen 2
Compliance 2
Gesamt 92
2.

in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2:

Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts 20
Der öffentliche Dienst 20
Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (oder ausgegliederte) Bereich 16
Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung 14
Der Bund als Träger von Privatrechten – Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung oder Grundzüge des Haushaltswesens 14
Bauwesen 30
Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung 10
Menschen mit Behinderungen 2
Compliance 2
Gesamt 128

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