Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch, Vietnamesisch

Vertragsparteien

Belgien III 207/2016 Bulgarien III 207/2016 Dänemark III 207/2016 Deutschland III 207/2016 Estland III 207/2016 EU III 207/2016 Finnland III 207/2016 Frankreich III 207/2016 Griechenland III 207/2016 Irland III 207/2016 Italien III 207/2016 Lettland III 207/2016 Litauen III 207/2016 Luxemburg III 207/2016 Malta III 207/2016 Niederlande III 207/2016 Polen III 207/2016 Portugal III 207/2016 Rumänien III 207/2016 Schweden III 207/2016 Slowakei III 207/2016 Slowenien III 207/2016 Spanien III 207/2016 Tschechische R III 207/2016 Ungarn III 207/2016 Vereinigtes Königreich III 207/2016 Vietnam III 207/2016 Zypern III 207/2016

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation nach Art. 63 des Rahmenabkommens wurde am 14. Mai 2013 gemäß Art. 64 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 63 Abs. 1 mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION,

nachstehend „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM,

nachstehend „Vietnam“ genannt,

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen, wie unter anderem der vietnamesische „Masterplan für die Beziehungen zwischen Vietnam und der Europäischen Unon bis 2010 und Leitlinien für die Zeit bis 2015“ von 2005 und die anschließenden Gespräche zwischen den Vertragsparteien zeigen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte,

IN BEKRÄFTIGUNG der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Sozialistischen Republik Vietnam durch die Vertragsparteien,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintreten für den Grundsatz des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Internationale Strafgerichtshof eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, und dass sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Abrüstungs- und Nichtverbreitungszusagen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter internationaler Instrumente zur Gewährleistung ihrer Besiegung sowie eingedenk der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des 1999 auf Vietnam ausgedehnten Kooperations-abkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (ASEAN) sowie des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 17. Juli 1995,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Souveränität, der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG des Status Vietnams als Entwicklungsland und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien,

IN ANERKENNUNG der erheblichen Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Entwicklungsländer, insbesondere die Entwicklungsländer mit einem Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich, im Hinblick auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum, nachhaltige Entwicklung und rechtzeitige und volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG der Fortschritte, die Vietnam bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele und bei der Umsetzung seiner Strategie für die sozioökonomische Entwicklung erzielt hat, sowie seines derzeitigen Entwicklungsstandes als Entwicklungsland mit niedrigem Einkommen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) enthaltenen Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels und der Notwendigkeit, sie transparent und ohne Diskriminierung anzuwenden, besondere Bedeutung beimessen,

IN DER ERKENNTNIS, dass der Handel in der Entwicklung eine wichtige Rolle spielt, und in Anerkennung der Bedeutung von Handelspräferenzprogrammen,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie der wirksamen Förderung und Umsetzung der international anerkannten arbeitsrechtlichen Normen, die von den Vertragsparteien ratifiziert wurden,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Migration,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in vollem Einklang mit im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil der Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ART UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts, wie sie in den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind und in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 und in anderen einschlägigen internationalen Verträgen, die unter anderem das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz pacta sunt servanda zum Ausdruck bringen, bekräftigt wurden, und für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, die die Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien sind und ein wesentliches Element dieses Abkommens bilden.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele, durch Erfüllung der bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Dies ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Sie bekräftigen zudem jeweils ihr Eintreten für den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005, die 2005 vom Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit verabschiedete Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, den vom Dritten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beschlossenen Aktionsplan von Accra und die 2006 angenommene Erklärung von Hanoi zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, um die Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit weiter zu verbessern, einschließlich Fortschritten bei der Aufhebung der Lieferbindung und bei der Verwirklichung besser vorhersehbarer Hilfemechanismen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, für die Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der Durchführung aller Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen ihr jeweiliger Entwicklungsstand, ihr jeweiliger Bedarf und ihre jeweiligen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.

(5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel in der Entwicklung eine wichtige Rolle spielt und dass Handelspräferenzprogramme helfen, die Entwicklung von Entwicklungsländern, einschließlich Vietnams, zu fördern.

(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.

ARTIKEL 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,

a)

die Zusammenarbeit bilateral und in allen zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen aufzunehmen;

b)

Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;

c)

eine Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen, um im Einklang mit laufenden und künftigen regionalen EU-ASEAN-Initiativen und in Ergänzung zu diesen nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern;

d)

durch Entwicklungszusammenarbeit auf die Beseitigung der Armut, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Bewältigung neuer Herausforderungen wie Klimawandel und übertragbare Krankheiten, die Vertiefung der wirtschaftlichen Reformen und die Integration in die Weltwirtschaft hinzuarbeiten;

e)

eine Zusammenarbeit im Bereich des Rechts und der Sicherheit, einschließlich Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Migration sowie Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, aufzunehmen;

f)

die Zusammenarbeit in allen sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern, unter anderem Menschenrechte, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, Steuern, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Informations- und Kommunikations-technologien, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung, Tourismus, Bildung und Ausbildung, Kultur, Klimawandel, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Reform der öffentlichen Verwaltung, Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen (NRO), Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung sowie Gleichstellung der Geschlechter;

g)

die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu fördern;

h)

eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln aufzunehmen; den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten zu bekämpfen; Kampfmittel zu beseitigen;

i)

eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus aufzunehmen;

j)

die Rolle und das Profil der Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, Nutzung der Informationstechnologie und Bildung;

k)

die Verständigung auf der Ebene der Bürger unter anderem im Wege der Zusammenarbeit von Akteuren wie Denkfabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern.

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen und Organisationen, des Dialogs zwischen dem ASEAN und der EU, des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und der Welthandelsorganisation (WTO).

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen Gebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmen und Medien durch Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und anderen damit zusammenhängenden Aktionen zu fördern, sofern diese Zusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.

ARTIKEL 4

Bilaterale und regionale Zusammenarbeit

(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Union und der ASEAN beteiligt sind. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Unterstützung für die Integration und Gemeinschaftsbildung im ASEAN umfassen.

(2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit dem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Mit dieser Zusammenarbeit kann insbesondere die Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen Vietnams unterstützt werden, und sie kann Qualifizierungsmaßnahmen wie die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien im Einklang mit den Entwicklungshilfestrategien der Geber vereinbarte Maßnahmen umfassen.

TITEL II

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 5

Allgemeine Grundsätze

(1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft. Die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen die Strategien und Programme Vietnams für die sozioökonomische Entwicklung. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderungen Vietnams von entscheidender Bedeutung ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsmaßnahmen nach ihren Verfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

ARTIKEL 6

Ziele der Zusammenarbeit

Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungszusammenarbeit zielen unter anderem auf

a)

Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,

b)

Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,

c)

Förderung von institutionellen Reformen und Entwicklung,

d)

Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen,

e)

Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels,

f)

Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schrittweise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel.

ARTIKEL 7

Formen der Zusammenarbeit

(1) Für jeden Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Titel kommen die Vertragsparteien überein, Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen einschließlich der dreiseitigen Zusammenarbeit durchzuführen.

(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann unter anderem in folgender Form erfolgen:

a)

Entwicklungshilfe und technische Hilfe für Programme und Projekte nach Vereinbarung der Vertragsparteien,

b)

Qualifizierung durch Ausbildungskurse, Workshops und Seminare, Austausch von Fachleuten, Studien und gemeinsame Forschung der Vertragsparteien,

c)

gegebenenfalls Prüfung anderer Formen der Entwicklungsfinanzierung,

d)

Informationsaustausch über bewährte Methoden im Hinblick auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.

TITEL III

FRIEDEN UND SICHERHEIT

ARTIKEL 8

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungs-waffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien, biologische, chemische und nukleare Technologien und damit zusammen-hängendes Material für friedliche Zwecke im Einklang mit den Übereinkünften, zu deren Vertrags-parteien sie gehören, zu erforschen, zu entwickeln, zu nutzen, zu transferieren und damit zu handeln. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und die für die Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element des Abkommens ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und ihre jeweiligen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen;

b)

unter gebührender Berücksichtigung der Kapazitäten jeder Vertragspartei ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das im Einklang mit der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, ohne normale und legale Ein- und Ausfuhrgeschäfte und Finanztransaktionen zu beeinträchtigen. Dies kann die Leistung von Hilfe umfassen, einschließlichQualifizierungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu führen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

ARTIKEL 9

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einschließlich ihrer übermäßigen Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung, weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien, Kleinwaffen und leichte Waffen für die Zwecke ihrer Selbstverteidigung und Sicherheit herzustellen, einzuführen und zu besitzen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an den einschlägigen Inhalt der Resolutionen 64/50 und 64/51 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Zusagen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls einen Dialog aufzunehmen, um Meinungen und Informationen auszutauschen und ein gemeinsames Verständnis der Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu entwickeln und ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung dieses Handels zu stärken.

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung unter voller Beachtung des Rechts, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts. In diesem Rahmen und im Einklang mit der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und mit der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus zu verstärken.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere

a)

im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen und durch Maßnahmen zur Ratifizierung und vollständigen Umsetzung der internationalen Übereinkünfte und Instrumente über die Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,

b)

durch Aufnahme regelmäßiger Konsultationen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus im Gemischten Ausschuss,

c)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht, sowie, vorbehaltlich der Programme und Instrumente der Vertragsparteien, durch Unterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,

d)

durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und der Anstiftung zu terroristischen Handlungen, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,

e)

durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen und durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen,

f)

durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,

g)

durch Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

ARTIKEL 11

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in rechtlichen Fragen und bei der Stärkung des Rechtsstaats und der Institutionen auf allen Ebenen in den Bereichen Rechtspflege und Gesetzesvollzug zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Ausbau der Justiz und der Rechtsordnung in Bereichen wie Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Rechtsordnungen und Gesetzgebung aufzunehmen.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf dem Gebiet der internationalen Strafjustiz zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch sachdienliche Maßnahmen auf geeigneter Ebene gewährleistet werden muss.

(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Internationale Strafgerichtshof eine fortschrittliche, unabhängige Einrichtung ist, die für die Zwecke des internationalen Friedens und der Gerechtigkeit arbeitet. Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Stärkung des rechtlichen Rahmens für die Prävention und die Bestrafung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, zusammenzuarbeiten und die Möglichkeit des Beitritts zum Römischen Statut zu prüfen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Dialog und Zusammenarbeit in dieser Frage von Vorteil wären.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN

ARTIKEL 12

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, bessere, berechenbare Bedingungen für den Marktzugang zu erreichen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich, zu deren Mitgliedern beide Vertragsparteien gehören, auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Handelshemmnisse und -beschränkungen, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3) In der Erkenntnis, dass der Handel für die Entwicklung unentbehrlich ist und dass sich Handelspräferenzsysteme, einschließlich des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und der besonderen und differenzierten Behandlung im Rahmen der WTO, als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen haben, bemühen sich die Vertragsparteien, die Konsultationen über ihre wirksame Umsetzung zu verstärken.

(4) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Titels ihren jeweiligen Entwicklungsstand.

(5) Die Vertragsparteien informieren einander laufend über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik.

(6) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammenarbeit, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen und der Bereitstellung von technischer Hilfe und Qualifizierungsprogrammen für die Behandlung von Handelsfragen unter anderem in den in diesem Titel genannten Bereichen.

(7) Im Hinblick auf die Erschließung ihres Potentials und die Nutzung ihrer wirtschaftlichen Komplementarität bemühen sich die Vertragsparteien, mehr Möglichkeiten und Lösungen für den Ausbau ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zu prüfen und anzustreben, gegebenenfalls einschließlich der Aushandlung von Freihandelsabkommen und anderen Abkommen von beiderseitigem Interesse.

ARTIKEL 13

Ausbau des Handels

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszubauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Waren auf dem Binnen-, Regional- und Weltmarkt zu erhöhen. Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu diesem Zweck wird insbesondere eine stärkere Qualifizierung in Bereichen wie den folgenden angestrebt: Strategien für den Ausbau des Handels, Optimierung des Handelspotenzials einschließlich der APS-Präferenzen, Wettbewerbsfähigkeit, Förderung des Technologietransfers zwischen Unternehmen, Transparenz der Politik, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften, Marktinformationen, Entwicklung der Institutionen und regionale Vernetzung.

(2) Die Vertragsparteien nutzen in vollem Umfang Handelshilfeprogramme und andere, ergänzende Hilfeprogramme für die Steigerung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien.

ARTIKEL 14

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie Tierschutzfragen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS).

(2) Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (IOE) und des Codex Alimentarius verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit und führen einen Informationsaustausch über Gesetzgebungs-, Umsetzungs-, Zertifizierungs-, Kontroll- und Überwachungsverfahren für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen den Vertragsparteien durch.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf diesem Gebiet durch Qualifizierung und technische Hilfe zu fördern, die den spezifischen Bedürfnissen der Vertragsparteien entsprechen und ihnen dabei helfen sollen, den Rechtsramen der anderen Vertragspartei unter anderem in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Gesundheit von Tieren und Pflanzen und Verwendung internationaler Normen einzuhalten.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls beim Tierschutz zusammenzuarbeiten, einschließlich technischer Hilfe und Qualifizierung für die Entwicklung von Tierschutznormen.

(5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

ARTIKEL 15

Technische Handelshemmnisse

(1) Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT).

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ab den frühen Phasen der Formulierung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der technischen Handelshemmnisse Informationen auszutauschen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien Maßnahmen, mit denen eine Annäherung im Bereich Konformitätsbewertung und Normung sowie stärkere Konvergenz und bessere Kompatibilität zwischen den jeweiligen Systemen der Vertragsparteien in diesem Bereich erreicht werden sollen. Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen über die Möglichkeit auszutauschen, zur Erleichterung der bilateralen Handelsströme die Zertifizierung durch Dritte anzuwenden, und diese Möglichkeit zu prüfen.

(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse erfolgt unter anderem durch einen Dialog in geeigneter Form, gemeinsame Projekte, technische Hilfe und Qualifizierungsprogramme. Die Vertragsparteien benennen erforderlichenfalls Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

ARTIKEL 16

Zusammenarbeit im Zollbereich und zur Erleichterung des Handels

(1) Die Vertragsparteien

a)

tauschen Erfahrungen und bewährte Methoden aus und prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren;

b)

gewährleisten die Transparenz der Zollvorschriften und der Regelungen zur Erleichterung des Handels;

c)

entwickeln eine Zusammenarbeit im Zollbereich und Mechanismen für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe;

d)

streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, unter anderem zur Erleichterung des Handels an.

(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien unter anderem

a)

der Verbesserung der Sicherheitsaspekte des internationalen Handels,

b)

der Sicherstellung einer wirksameren und effizienteren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll,

c)

der Sicherstellung der Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, Mittel für technische Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung der Zusammenarbeit im Zollbereich und der Regelungen zur Handelserleichterung im Rahmen dieses Abkommens zu mobilisieren.

ARTIKEL 17

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Investoren der Vertragsparteien zu fördern.

ARTIKEL 18

Wettbewerbspolitik

(1) Die Vertragsparteien müssen über Wettbewerbsgesetze und -vorschriften und Wettbewerbs-behörden verfügen. Sie wenden diese Vorschriften wirksam, diskriminierungsfrei und transparent an, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.

(2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und sonstigen Wettbewerbsvorschriften Qualifizierungs- und andere Kooperationsmaßnahmen durchführen, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.

ARTIKEL 19

Dienstleistungen

Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen Dialog auf, insbesondere um im Hinblick auf die Ermittlung der am besten geeigneten Methoden Informationen über ihr jeweiliges Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern.

ARTIKEL 20

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der vollständigen Erfüllung der internationalen Zusagen zum Schutz dieser Rechte beimessen, um im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards und Übereinkünften, zum Beispiel dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich wirksamer Mittel zu ihrer Durchsetzung zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Durchsetzung des geistigen Eigentums, unter anderem hinsichtlich geeigneter Mittel zur Erleichterung des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben der anderen Vertragspartei in ihren Gebieten, zu intensivieren und dabei den internationalen Vorschriften, Vorgehensweisen und Entwicklungen in diesem Bereich und ihren jeweiligen Kapazitäten Rechnung zu tragen.

(3) Die Zusammenarbeit wird in den von den Vertragsparteien vereinbarten Formen durchgeführt, unter anderem als Informations- und Erfahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz, Durchsetzung und wirksame Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte sowie Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung, einschließlich der Einrichtung und Stärkung von Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.

ARTIKEL 21

Stärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Arbeit der Industrie- und Handelskammern sowie die Zusammenarbeit zwischen Berufsverbänden der Vertragsparteien im Hinblick auf die Förderung von Handel und Investitionen in Bereichen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Akteuren aus der Privatwirtschaft mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen bei den Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen zu erörtern, die Entwicklungsbedürfnisse der Privatwirtschaft zu ermitteln und Meinungen über die politischen Rahmenbedingungen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auszutauschen.

ARTIKEL 22

Konsultationen

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Berechenbarkeit in ihren bilateralen Handelsbeziehungen kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei zügig und so bald wie möglich Konsultationen miteinander über Differenzen abzuhalten, die sich im Zusammenhang mit dem Handel oder Handelsfragen nach diesem Titel ergeben könnten.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER JUSTIZ

ARTIKEL 23

Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte, zum Beispiel das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie gegebenenfalls das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, umzusetzen und zu fördern.

ARTIKEL 24

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Gefahr des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme des Waschens von Erlösen aus schweren Straftaten nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) vorgebeugt wird.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Ausbildung und technische Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften auf der Grundlage geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Vertragsparteien und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) gleichwertig sind.

ARTIKEL 25

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesetzesvollzug, Zoll, Gesundheit, Justiz und Inneres und anderen einschlägigen Bereichen ein umfassendes und ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen (einschließlich des illegalen Anbaus von Schlafmohn und der Herstellung synthetischer Drogen), den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und Drogenausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, an der Politischen Erklärung, der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage und den Maßnahmen zur Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden, und an der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschiedet wurden.

(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen und Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung, Anstrengungen zur Eindämmung der Nachfrage nach Drogen und der schädlichen Folgen von Drogen, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit und wirksame Kontrolle von Drogenausgangsstoffen wegen des Zusammenhangs mit der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

ARTIKEL 26

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in internationalen Übereinkünften niedergelegt sind, soweit diese für die Vertragsparteien gelten.

(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.

TITEL VI

SOZIOÖKONOMISCHE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 27

Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1) Die Vertragsparteien bekräftigten die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten. Zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf. Migrationsfragen werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer der Migranten einbezogen.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine durch beiderseitige Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird im Einklang mit den geltenden einschlägigen unionsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführt. Die Zusammenarbeit wird sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:

a)

Behandlung der wahren Ursachen der Migration,

b)

Aufnahme eines umfassenden Dialogs über legale Migration mit dem Ziel, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Mechanismen für die Förderung legaler Migrationsmöglichkeiten einzurichten,

c)

Austausch von Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Einhaltung und Umsetzung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli 1951 und des dazugehörigen Protokolls, unterzeichnet am 28. Juli 1967, insbesondere der Grundsätze der Nichtzurückweisung und der freiwilligen Rückkehr,

d)

Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

e)

Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer Opfer,

f)

Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3,

g)

Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich Visa und Sicherheit der Reisepapiere,

h)

Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich der Grenzkontrollen,

i)

Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des Personals.

(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein, dass

a)

Vietnam seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unverzüglich rückübernimmt, sobald die vietnamesische Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person von den zuständigen Behörden Vietnams im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einschlägigen bestehenden Übereinkünften festgestellt worden ist;

b)

jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Vietnams aufhalten, auf Ersuchen der zuständigen Behörden Vietnams unverzüglich rückübernimmt, sobald die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einschlägigen bestehenden Übereinkünften festgestellt worden ist.

Die Vertragsparteien werden ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Vietnams auf Ersuchen Vietnams bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.

(4) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit in Rückführungsfragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren intensivieren und dabei anstreben, auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam über die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen auszuhandeln.

ARTIKEL 28

Bildung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in Bildung und Ausbildung zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, und vereinbaren, Bildungsmöglichkeiten in in der EU und in Vietnam stärker ins Bewusstsein zu rufen.

(2) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Hochschulen und Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen, Know-how, Studierenden, Fachleuten und technischen Ressourcen und zur Nutzung der von den Programmen der Union in Südostasien in den Bereichen Bildung und Ausbildung gebotenen Möglichkeiten und der Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich.

(3) Beide Seiten vereinbaren außerdem, die Durchführung von einschlägigen Hochschulprogrammen wie Erasmus Mundus und Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher zu fördern und die Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen in der Europäischen Union und Vietnam bei gemeinsamen Studiengängen und Forschungsprogrammen zu unterstützen, um die Zusammenarbeit und die Mobilität im Hochschulbereich zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, einen Dialog über Fragen von beiderseitigem Interesse hinsichtlich der Modernisierung des Hochschulwesens und der technischen und Berufsausbildung aufzunehmen, der insbesondere Maßnahmen der technischen Hilfe unter anderem zur Verbesserung des Qualifikationsrahmens und der Qualitätssicherung umfassen könnte.

ARTIKEL 29

Gesundheit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen und die Wohlfahrtspflege zu verbessern und insbesondere das Gesundheitssystem zu stärken, einschließlich der Gesundheitsfürsorge und der Krankenversicherung.

(2) Die Zusammenarbeit findet hauptsächlich auf folgenden Gebieten statt:

a)

Programme zur Stärkung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme, Gesundheitsdienste und Gesundheitsbedingungen sowie der Wohlfahrtspflege,

b)

gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Früherkennung und Bekämpfung von Epidemien wie Vogelgrippe und Influenzapandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten,

c)

internationale Übereinkünfte im Gesundheitsbereich, insbesondere das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und die Internationalen Gesundheitsvorschriften,

d)

Normen für Lebensmittelsicherheit, einschließlich eines automatischen Kontrollnetzes für Lebensmitteleinfuhren im Rahmen des Artikels 14,

e)

Informations- und Erfahrungsaustausch über Politik und Regelungen für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung, nach Vereinbarung der Vertragsparteien,

f)

Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren sowie Überwachung und Behandlung dieser Krankheiten.

(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weiteren Modernisierung des Gesundheitswesens an und kommen überein, Qualifizierung und technische Hilfe im Gesundheitswesen zu verstärken.

ARTIKEL 30

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung fördert. Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Intensivierung der gegenseitigen Unterstützung ihrer Umweltpolitik und der Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in alle Bereiche der Zusammenarbeit.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit insbesondere mit Blick auf Folgendes fortzusetzen und zu verstärken:

a)

Förderung der aktiven Mitwirkung der Vertragsparteien an der Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Basler Übereinkommens, des Stockholmer Übereinkommens und des Rotterdamer Übereinkommens,

b)

Förderung des Umweltbewusstseins und Intensivierung der Beteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Mitwirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,

c)

Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Dienstleistungen auch durch den Einsatz regulatorischer und marktwirtschaftlicher Instrumente,

d)

Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, einschließlich gefährlichen Abfällen und Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,

e)

Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltgerechte Behandlung von Abfällen, Chemikaliensicherheit, nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion,

f)

nachhaltige Entwicklung und Schutz der Wälder, einschließlich der Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft, der Waldzertifizierung sowie der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels, und Integration der forstwirtschaftlichen Entwicklung in die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften,

g)

effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Anerkennung und Erhaltung besonders artenreicher Gebiete und empfindlicher Ökosysteme unter gebührender Berücksichtigung lokaler und indigener Gemeinschaften, die in oder in der Nähe dieser Gebiete leben,

h)

Schutz und Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt und Förderung der effizienten Bewirtschaftung der Meeresressourcen, um eine nachhaltige Meeresentwicklung zu erreichen,

i)

Schutz des Bodens und Erhaltung der Bodenfunktionen und nachhaltige Landbewirtschaftung,

j)

Ausbau der Landbewirtschaftungskapazitäten, transparente Landökonomie und reibungsloses Funktionieren des Grundstückmarkts auf Basis des Grundsatzes der nachhaltigen Landbewirtschaftung und angemessener Rechte der Beteiligten, um im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung sowohl die effiziente Nutzung als auch den Umweltschutz zu gewährleisten.

(5) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien eine Verstärkung der Zusammenarbeit im bilateralen und multilateralen Rahmen an, einschließlich Programmen für technische Hilfe, mit denen die Entwicklung, der Transfer und die Nutzung umweltfreundlicher Technologien sowie Initiativen und Partnerschaften auf Basis des Grundsatzes des beiderseitigen Vorteils für die frühzeitige Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gefördert werden.

ARTIKEL 31

Zusammenarbeit beim Klimaschutz

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen für Umweltzerstörung und Armut zu beschleunigen, um eine Politik zu fördern, die dabei hilft, den Klimawandel zu begrenzen und sich an die negativen Auswirkungen des Klimawandels und insbesondere den Anstieg des Meeresspiegels anzupassen, und um ihre Wirtschaft auf ein nachhaltiges Wachstum auszurichten, das geringe CO2-Emissionen verursacht.

(2) Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel des Übergangs zu einer geringe CO 2 -Emissionen verursachenden, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft durch konkrete Klimaschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC),

b)

Verbesserung des Energieverbrauchs der Wirtschaft durch Förderung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und der Nutzung sicherer, nachhaltiger, erneuerbarer Energie, und Übergang zu klimafreundlicher Energieerzeugung, die dazu beiträgt, die Grundlage für eine grüne Energierevolution zu schafften,

c)

Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster in der Wirtschaft, die zur Minimierung des Drucks auf die Ökosysteme einschließlich Boden und Klima beitragen,

d)

Anpassung an die unvermeidlichen negativen Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Einbeziehung von Anpassungsmaßnahmen in die Wachstums- und Entwicklungsstrategien und -planung der Vertragsparteien in allen Bereichen und auf allen Ebenen.

(3) Zur Verwirklichung der in Absatz 2 dargelegten Ziele

a)

intensivieren die Vertragsparteien den politischen Dialog und die Zusammenarbeit auf fachlicher Ebene;

b)

fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Forschung und Entwicklung (FuE) und emissionsarmen Technologien;

c)

verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Klimaschutzmaßnahmen, Plänen für emissionsarmes Wachstum und einzelstaatlichen Plänen für die Anpassung an den Klimawandel, die den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasst sind, und bei der Verringerung der Katastrophengefahr;

d)

intensivieren die Vertragsparteien die Qualifizierung und stärken sie die Institutionen für die Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels;

e)

fördern die Vertragsparteien die Sensibilisierung insbesondere der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und der Bewohner gefährdeter Gebiete und erleichtern die Mitwirkung der örtlichen Gemeinschaften an den Maßnahmen gegen den Klimawandel.

ARTIKEL 32

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit unter anderem durch einen verstärkten Dialog und Erfahrungsaustausch über Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung insbesondere in folgenden Bereichen zu intensivieren:

a)

Agrarpolitik und internationale landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,

b)

Erleichterung des Handels mit Pflanzen und Tieren und deren Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien sowie Marktentwicklung und Absatzförderung,

c)

Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,

d)

Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und aquatische Produkte sowie insbesondere geschützte geografische Angaben und ökologischer Landbau, Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus und Erzeugnissen mit geografischen Angaben (Etikettierung, Zertifizierung und Kontrolle),

e)

Tierschutz,

f)

Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft sowie Transfer von Biotechnologien,

g)

Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen,

h)

Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Fangpraktiken sowie des illegalen Holzeinschlags und des illegalen Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) und freiwillige Partnerschafts-abkommen (VPA),

i)

Vererbungsforschung, Auswahl von Tier- und Pflanzensorten, einschließlich der Verbesserung des Zuchtmaterials für die Viehhaltung, und Futter- und Ernährungsforschung für Land- und Wassertiere,

j)

Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die landwirtschaftliche Produktion und die Armutsbekämpfung in abgelegen und ländlichen Gebieten,

k)

Unterstützung und Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel und der Begrenzung seiner negativen Auswirkungen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für technische Hilfe für die pflanzliche und tierische Erzeugung zu prüfen, unter anderem zur Verbesserung der Produktivität von Tieren und Pflanzen und der Produktqualität, und vereinbaren ferner, Qualifizierungsprogramme zur Verbesserung der Führungsqualitäten in diesem Bereich zu prüfen.

ARTIKEL 33

Zusammenarbeit bei der Gleichstellung der Geschlechter

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung geschlechtsspezifischer Politik und geschlechtsspezifischer Programme sowie beim Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die Umsetzung einzelstaatlicher Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Rechte und der Emanzipation der Frau, um die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Verbesserung des Zugang von Frauen zu den für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigneten Rahmens, um

a)

zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen in alle Entwicklungsstrategien, Politikbereiche und Programme einbezogen werden;

b)

Erfahrungen und Modelle für die Gleichstellung der Geschlechter auszutauschen und die Einführung positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.

ARTIKEL 34

Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Kampfmitteln

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, bei der Beseitigung von Minen, Bomben und anderen nicht explodierten Sprengkörpern zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte die internationalen Verträge zu beachten, zu deren Vertragsparteien sie gehören. Die Vertragsparteien kommen daher überein, in folgender Form zusammenzuarbeiten:

a)

Erfahrungsaustausch und Dialog, Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Ausbildung von Fachleuten, Forschern und Spezialisten, einschließlich Hilfe bei der Qualifizierung nach ihren internen Verfahren für die Behandlung der genannten Fragen,

b)

Information und Aufklärung zur Vorbeugung von Unfällen mit Bomben und Minen, Rehabilitation von Bomben- und Minenopfern und ihre Wiedereingliederung in die Gemeinschaft.

ARTIKEL 35

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.

Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.

(2) Diese Zusammenarbeit kann umfassen:

a)

Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,

b)

Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,

c)

Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,

d)

Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.

ARTIKEL 36

Reform der öffentlichen Verwaltung

Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Umstrukturierung ihrer öffentlichen Verwaltungen und der Steigerung ihrer Effizienz zusammenzuarbeiten, um unter anderem

a)

die Effizienz der Verwaltungsorganisation und die Dezentralisierung zu erhöhen;

b)

die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;

c)

die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und die Rechenschaftspflicht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zu verbessern;

d)

den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;

e)

die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung der Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;

f)

die Kapazitäten der Vollzugsmechanismen und -behörden auszubauen;

g)

den öffentlichen Dienst, die Behörden und die Verwaltungsverfahren zu reformieren;

h)

die Kapazitäten für die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auszubauen.

ARTIKEL 37

Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den möglichen Beitrag von Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an.

(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie sowie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Vertragspartei können organisierte Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen

a)

am Prozess der politischen Willensbildung mitwirken;

b)

über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;

c)

Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und bei der Qualifizierung in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;

d)

an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

ARTIKEL 38

Kultur

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine breitgefächerte kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des anderen zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) im Rahmen des Asien-Europa-Treffens (ASEM) weiter gemeinsam zu unterstützen. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Vertragsparteien langfristige Partnerschaften und Kooperationsmaßnahmen zwischen ihren Kultureinrichtungen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen Erbes zu fördern. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, die Ratifizierung des am 20. Oktober 2005 angenommenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und die Zusammenarbeit bei seiner Umsetzung zu verstärken; Schwerpunkt ist dabei der politische Dialog zur Einbeziehung der Kultur in die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung, um durch Erleichterung der Entwicklung des Kulturgewerbes das Entstehen eines dynamischen Kultursektors zu fördern. Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen fort, weitere Staaten zur Ratifizierung dieses Übereinkommens zu bewegen.

ARTIKEL 39

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verstärken, einschließlich Industrie, Energie, Verkehr, Umwelt, insbesondere Klimawandel und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (z. B. Fischerei, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung), Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherung, Biotechnologien sowie Gesundheit von Mensch und Tier unter Berücksichtigung ihrer Politik und ihrer Kooperationsprogramme.

(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es unter anderem,

a)

den Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen und wissenschaftlichem und technologischem Know-how zu fördern, auch über die Umsetzung der Politik und der Programme;

b)

dauerhafte Verbindungen und Forschungspartnerschaften zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie zu fördern;

c)

die Ausbildung des Personals in Wissenschaft und Technologie zu fördern;

d)

die Anwendung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und zur Verbesserung der Lebensqualität zu verstärken.

(3) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:

a)

gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte und -programme,

b)

Austausch von Informationen, Wissen und Erfahrung durch gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren und Workshops, Tagungen, Symposien und Konferenzen,

c)

Ausbildung und Austausch von Wissenschaftlern und Nachwuchsforschern im Rahmen internationaler Mobilitäts- und Austauschprogramme, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter Verfahren vorzusehen ist,

d)

andere Formen nach Vereinbarung der Vertragsparteien.

(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, an dieser Zusammenarbeit. Die Kooperationsmaßnahmen sollten sich auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des beiderseitigen Vorteils stützen und den angemessenen Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten.

(5) Besondere Priorität bei der Zusammenarbeit erhalten unter anderem die folgenden Bereiche:

a)

Förderung und Erleichterung des Zugangs zu bestimmten Forschungseinrichtungen für den Austausch und die Ausbildung von Forschern,

b)

Förderung der Einbeziehung von Forschung und Entwicklung in Investitions- und öffentliche Entwicklungshilfeprogramme/-projekte.

(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, Finanzmittel bereitzustellen, um die Durchführung der wissenschaftlichen und technologischen Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

(7) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen Programmen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren.

ARTIKEL 40

Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

a)

Erleichterung des Dialogs über die verschiedenen Aspekte der IKT-Entwicklung,

b)

Ausbau der IKT-Kapazitäten, einschließlich der Entwicklung der Humanressourcen,

c)

Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien und Südostasiens,

d)

Normung und Verbreitung neuer IKT,

e)

Förderung der Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im IKT-Bereich,

f)

Sicherheitsfragen/-aspekte im Zusammenhang mit IKT sowie Bekämpfung der Computerkriminalität,

g)

Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, einschließlich Funkausrüstung,

h)

Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden für die Verbreitung von Informationstechnologie in der gesamten Gesellschaft und öffentlichen Verwaltung,

i)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Einrichtungen und Akteuren im audiovisuellen und im Mediensektor,

j)

Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen den IKT-Unternehmen der Vertragsparteien, einschließlich des Technologietransfers.

ARTIKEL 41

Verkehr

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik weiter zu verstärken, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern und zu erweitern, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, um die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, insbesondere auf den Gebieten Such- und Rettungsdienste, Bekämpfung der Piraterie und breitere Annäherung der Vorschriften, um die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern und um die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:

a)

der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere in Bezug auf Nahverkehr, Verkehr im ländlichen Raum, See- und Luftverkehr, städtische Verkehrsplanung, Transportlogistik, Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie Verbund und Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze,

b)

der Informationsaustausch über das europäische globale Satellitennavigationssystem (Galileo) unter Einsatz geeigneter bilateraler Instrumente, vor allem über Regulierungs-, Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem Interesse,

c)

gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet der Luftverkehrsdienste, unter anderem durch Umsetzung bestehender Übereinkünfte, der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen sowie der technischen und der Regulierungs-zusammenarbeit in Bereichen wie Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrs-management, um die Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien den möglichen Umfang einer intensiveren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen,

d)

ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste, mit dem Folgendes angestrebt wird: ungehinderter Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis, Zusagen hinsichtlich des schrittweisen Abbaus bestehender Frachtreservierungsregelungen, Verzicht auf die Einführung von Ladungsanteil-vereinbarungen, Einrichtung von Diensten im Bereich der Seeverkehrseinschließlich Hilfsdienstleistungen, Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklauseln für den Zugang zu Hilfsdienstleistungen und Hafendienstleistungen für die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht von Haus zu Haus,

e)

die Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Sicherstellung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien die technische Zusammenarbeit und Hilfe in Verkehrssicherheitsfragen, einschließlich der Such- und Rettungsdienste sowie der Untersuchung von Unfällen und Vorfällen.

ARTIKEL 42

Energie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Energiesektor zu intensivieren, um

a)

die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen und neue, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich nachhaltiger Biokraftstoffe und Biomasse je nach den besonderen Gegebenheiten des Landes, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft, und um die Entwicklung politischer Rahmenbedingungen, die günstige Voraussetzungen für Investitionen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energie schaffen, und die Einbeziehung in die einschlägigen Politikbereiche zu unterstützen;

b)

mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;

c)

den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern;

d)

den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen in diesem Bereich auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier Handelsvorschriften zu verstärken;

e)

sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energie-dienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.

(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen geeigneter regionaler Gremien für saubere Energieerzeugung und Umweltschutz zum Vorteil beider Vertragsparteien Kontakte und gemeinsame Forschung zu fördern sowie die technische Hilfe und die Qualifizierungsprojekte auszubauen. Beide Vertragsparteien werden weitere Möglichkeiten für eine intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit innerhalb ihres bestehenden rechtlichen und politischen Rahmens prüfen.

ARTIKEL 43

Tourismus

(1) Geleitet vom Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus, den die Welttourismusorganisation verabschiedet hat, und von den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die sich auf das Verfahren Lokale Agenda 21 stützen, streben die Vertragsparteien einen besseren Informationsaustausch und die Einführung bewährter Methoden an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem auszubauen:

a)

Schutz und optimale Nutzung des natürlichen und kulturellen Erbes,

b)

Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus,

c)

Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung örtlicher Gemeinschaften, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus und des Kulturtourismus, unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften,

d)

technische Hilfe und Qualifizierung, einschließlich Ausbildungsprogrammen für politisch Verantwortliche und Tourismusmanager,

e)

Unterstützung der Tourismusindustrie, einschließlich der Reiseveranstalter und Reisebüros beider Vertragsparteien, bei der Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit einschließlich der Ausbildung.

ARTIKEL 44

Industriepolitische Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen KMU

Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter anderem durch

a)

Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen und sonstigen Voraussetzungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,

b)

Förderung von Kontakten und Austausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme der Union, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern, einschließlich neuer und fortgeschrittener Technologien,

c)

Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu Finanzmitteln und Märkten, einschließlich Prüfungs- und Buchführungsdienstleistungen insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen,

d)

Erleichterung und Unterstützung einschlägiger Maßnahmen der Privatwirtschaft und der Wirtschaftsverbände der Vertragsparteien,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.