Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch, Vietnamesisch
Vertragsparteien
Belgien III 207/2016 Bulgarien III 207/2016 Dänemark III 207/2016 Deutschland III 207/2016 Estland III 207/2016 EU III 207/2016 Finnland III 207/2016 Frankreich III 207/2016 Griechenland III 207/2016 Irland III 207/2016 Italien III 207/2016 Lettland III 207/2016 Litauen III 207/2016 Luxemburg III 207/2016 Malta III 207/2016 Niederlande III 207/2016 Polen III 207/2016 Portugal III 207/2016 Rumänien III 207/2016 Schweden III 207/2016 Slowakei III 207/2016 Slowenien III 207/2016 Spanien III 207/2016 Tschechische R III 207/2016 Ungarn III 207/2016 Vereinigtes Königreich III 207/2016 Vietnam III 207/2016 Zypern III 207/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikation nach Art. 63 des Rahmenabkommens wurde am 14. Mai 2013 gemäß Art. 64 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Rahmenabkommen gemäß seinem Art. 63 Abs. 1 mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE EUROPÄISCHE UNION,
nachstehend „Union“ genannt,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
| einerseits und | |
|---|---|
DIE SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM,
nachstehend „Vietnam“ genannt,
| andererseits, | |
|---|---|
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung beimessen, wie unter anderem der vietnamesische „Masterplan für die Beziehungen zwischen Vietnam und der Europäischen Unon bis 2010 und Leitlinien für die Zeit bis 2015“ von 2005 und die anschließenden Gespräche zwischen den Vertragsparteien zeigen,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen nach Auffassung der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren Vertragsparteien beide Seiten gehören,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte,
IN BEKRÄFTIGUNG der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Sozialistischen Republik Vietnam durch die Vertragsparteien,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintreten für den Grundsatz des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Internationale Strafgerichtshof eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien eine große Gefahr für die internationale Sicherheit darstellt, und dass sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Abrüstungs- und Nichtverbreitungszusagen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränkten Engagements für die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter internationaler Instrumente zur Gewährleistung ihrer Besiegung sowie eingedenk der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des 1999 auf Vietnam ausgedehnten Kooperations-abkommens vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (ASEAN) sowie des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 17. Juli 1995,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die dem Ausbau der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der Souveränität, der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN ANERKENNUNG des Status Vietnams als Entwicklungsland und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien,
IN ANERKENNUNG der erheblichen Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Entwicklungsländer, insbesondere die Entwicklungsländer mit einem Einkommen im unteren oder unteren mittleren Bereich, im Hinblick auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum, nachhaltige Entwicklung und rechtzeitige und volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen,
IN ANERKENNUNG der Fortschritte, die Vietnam bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele und bei der Umsetzung seiner Strategie für die sozioökonomische Entwicklung erzielt hat, sowie seines derzeitigen Entwicklungsstandes als Entwicklungsland mit niedrigem Einkommen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) enthaltenen Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels und der Notwendigkeit, sie transparent und ohne Diskriminierung anzuwenden, besondere Bedeutung beimessen,
IN DER ERKENNTNIS, dass der Handel in der Entwicklung eine wichtige Rolle spielt, und in Anerkennung der Bedeutung von Handelspräferenzprogrammen,
MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie der wirksamen Förderung und Umsetzung der international anerkannten arbeitsrechtlichen Normen, die von den Vertragsparteien ratifiziert wurden,
UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Migration,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in vollem Einklang mit im regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil der Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks auch für Dänemark gilt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts, wie sie in den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind und in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 und in anderen einschlägigen internationalen Verträgen, die unter anderem das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz pacta sunt servanda zum Ausdruck bringen, bekräftigt wurden, und für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, die die Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien sind und ein wesentliches Element dieses Abkommens bilden.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele, durch Erfüllung der bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Dies ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Sie bekräftigen zudem jeweils ihr Eintreten für den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005, die 2005 vom Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit verabschiedete Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, den vom Dritten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beschlossenen Aktionsplan von Accra und die 2006 angenommene Erklärung von Hanoi zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, um die Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit weiter zu verbessern, einschließlich Fortschritten bei der Aufhebung der Lieferbindung und bei der Verwirklichung besser vorhersehbarer Hilfemechanismen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten, für die Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der Durchführung aller Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen ihr jeweiliger Entwicklungsstand, ihr jeweiliger Bedarf und ihre jeweiligen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.
(5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel in der Entwicklung eine wichtige Rolle spielt und dass Handelspräferenzprogramme helfen, die Entwicklung von Entwicklungsländern, einschließlich Vietnams, zu fördern.
(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.
ARTIKEL 2
Ziele der Zusammenarbeit
Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,
die Zusammenarbeit bilateral und in allen zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen aufzunehmen;
Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;
eine Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen, um im Einklang mit laufenden und künftigen regionalen EU-ASEAN-Initiativen und in Ergänzung zu diesen nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern;
durch Entwicklungszusammenarbeit auf die Beseitigung der Armut, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Bewältigung neuer Herausforderungen wie Klimawandel und übertragbare Krankheiten, die Vertiefung der wirtschaftlichen Reformen und die Integration in die Weltwirtschaft hinzuarbeiten;
eine Zusammenarbeit im Bereich des Rechts und der Sicherheit, einschließlich Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Migration sowie Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, aufzunehmen;
die Zusammenarbeit in allen sonstigen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern, unter anderem Menschenrechte, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, Steuern, Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Informations- und Kommunikations-technologien, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung, Tourismus, Bildung und Ausbildung, Kultur, Klimawandel, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Reform der öffentlichen Verwaltung, Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen (NRO), Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung sowie Gleichstellung der Geschlechter;
die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu fördern;
eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln aufzunehmen; den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten zu bekämpfen; Kampfmittel zu beseitigen;
eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus aufzunehmen;
die Rolle und das Profil der Vertragsparteien in der jeweils anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter anderem durch kulturellen Austausch, Nutzung der Informationstechnologie und Bildung;
die Verständigung auf der Ebene der Bürger unter anderem im Wege der Zusammenarbeit von Akteuren wie Denkfabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern.
ARTIKEL 3
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen und Organisationen, des Dialogs zwischen dem ASEAN und der EU, des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und der Welthandelsorganisation (WTO).
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen Gebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmen und Medien durch Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und anderen damit zusammenhängenden Aktionen zu fördern, sofern diese Zusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.
ARTIKEL 4
Bilaterale und regionale Zusammenarbeit
(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Union und der ASEAN beteiligt sind. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Unterstützung für die Integration und Gemeinschaftsbildung im ASEAN umfassen.
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