Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. November 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

M 22/2016/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich;

2.

fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und

a)

unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;

b)

nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/innen,

– für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder

– die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Entgelt

§ 2.

A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/innen und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim/bei der Arbeitgeber/in gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1.

Hausgehilf/innen ohne Kochen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 1 205,-- 1 229,-- 1 253,--
ab 6. Berufsjahr 1 214,-- 1 238,-- 1 261,--
ab 11. Berufsjahr 1 220,-- 1 249,-- 1 273,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2.

Hausgehilf/innen mit Kochen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 1 265,-- 1 328,-- 1 414,--
ab 6. Berufsjahr 1 313,-- 1 448,-- 1 550,--
ab 11. Berufsjahr 1 541,-- 1 723,-- 1 842,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3.

Köche, Köchinnen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 1 344,-- 1 488,-- 1 592,--
ab 6. Berufsjahr 1 446,-- 1 631,-- 1 744,--
ab 11. Berufsjahr 1 737,-- 1 936,-- 2 072,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 1 364,-- 1 520,-- 1 625,--
ab 6. Berufsjahr 1 490,-- 1 664,-- 1 781,--
ab 11. Berufsjahr 1 770,-- 1 975,-- 2 114,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 116,-- € pro Monat.

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 1 257,-- 1 322,-- 1 400,--
ab 6. Berufsjahr 1 310,-- 1 429,-- 1 525,--
ab 11. Berufsjahr 1 519,-- 1 698,-- 1 817,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 232,-- € pro Monat.

6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

1.-5. Berufsjahr 1 382,--
ab 6. Berufsjahr 1 501,--
ab 11. Berufsjahr 1 784,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 531,-- €.

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

1.-5. Berufsjahr 1 653,--
ab 6. Berufsjahr 1 811,--
ab 11. Berufsjahr 2 150,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 531,-- €.

8.

Kinder- und Hortpädagog/inn/en mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

1.-5. Berufsjahr 1 652,--
ab 6. Berufsjahr 1 810,--
ab 11. Berufsjahr 2 148,--
9.

Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

a) b)
1.-5. Berufsjahr 1 308,-- 1 395,--
ab 6. Berufsjahr 1 406,-- 1 521,--
ab 11. Berufsjahr 1 649,-- 1 803,--

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des/der Arbeitgebers/in aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.

1.

Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 8,58 9,58 10,27
ab 6. Berufsjahr 9,38 10,49 11,19
ab 11. Berufsjahr 11,07 12,38 13,24

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2.

Hausgehilf/inn/en mit Kochen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 8,87 9,90 10,59
ab 6. Berufsjahr 9,71 10,81 11,56
ab 11. Berufsjahr 11,44 12,76 13,68

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3.

Köche, Köchinnen

a) b) c)
1. -5. Berufsjahr 9,12 10,17 10,89
ab 6. Berufsjahr 9,96 11,12 11,87
ab 11. Berufsjahr 11,75 13,13 14,07

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4.

Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 9,38 10,49 11,37
ab 6. Berufsjahr 10,19 11,48 12,52
ab 11. Berufsjahr 12,14 13,57 14,81

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,32 € pro Stunde.

5.

Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b) c)
1.-5. Berufsjahr 9,31 10,39 10,73
ab 6. Berufsjahr 10,18 11,36 12,30
ab 11. Berufsjahr 12,01 13,41 14,56

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 1,53 € pro Stunde.

6.

Kranken- und Altenbetreuer/innen

1.-5. Berufsjahr 11,82
ab 6. Berufsjahr 12,93
ab 11. Berufsjahr 15,30

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 28,44 € pro Nacht.

7.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

1.-5. Berufsjahr 12,31
ab 6. Berufsjahr 13,46
ab 11. Berufsjahr 15,93

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 28,44 € pro Nacht.

8.

Kinder- bzw. Hortpädagog/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

1.-5. Berufsjahr 12,31
ab 6. Berufsjahr 13,46
ab 11. Berufsjahr 15,92
9.

Hausprofessionist/innen und Tierpfleger/innen

a) b)
1.-5. Berufsjahr 9,92 10,87
ab 6. Berufsjahr 10,87 11,87
ab 11. Berufsjahr 12,81 14,03

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Naturalbezüge

§ 3. Ist der/die Arbeitnehmer/in zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und/bzw. Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes. Die einzelnen Bestandteile sind je nach Bezugsart in Bruchteilen zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 3/10 für das Mittagessen, 2/10 für das Abendessen und 2/10 für Wohnen, Heizen und Beleuchten zu berechnen sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018

Lohnzuschläge

§ 4.

1.

Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 83,-- € für das erste Kind und von 54,-- € für jedes weitere Kind monatlich.

2.

Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,49 € für das erste Kind und 0,33 € für jedes weitere Kind.

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