Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-06
Status Aufgehoben · 2018-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,

2.

der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23, (nachfolgend kurz „Delegierte Verordnung“ genannt), und

3.

der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23, (nachfolgend kurz „Durchführungsverordnung“ genannt),

bezüglich unionsrechtlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Unionsrechtliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen:

1.

Absatzförderung (Art. 45 der genannten Verordnung),

2.

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46 der genannten Verordnung) und

3.

Investitionen (Art. 50 der genannten Verordnung).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:

1.

für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der

a)

Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden: katasterführende Stelle),

b)

Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;

c)

Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

(2) Der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung ist bei der katasterführenden Stelle im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen.

(3) Anträge auf Absatzförderung sind beim Bundesminister einzureichen.

(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen

§ 3. (1) Im Sinne der Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ und „Investitionen“ dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich in Österreich befinden.

(2) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung sind im Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 zu verstehen.

(3) Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet-Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für „Valuta“, „Wert“ „Durchführung“ o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie „Zur Zahlung übernommen“ o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den Bundesminister im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gemäß § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Fallen für die erforderliche Erstellung von Gutachten zur Ermittlung förderrelevanter Parameter Kosten an, so sind diese vom förderungswerbenden Betrieb zu tragen.

(6) Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.

(7) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gemäß § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 gestellt worden ist.

(8) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.

(9) Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der Bundesminister ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

(10) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein.

2.

Abschnitt

Absatzförderung

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 4. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Information in Mitgliedstaaten) aufgelistet. Maßnahmen aus Anhang I, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des förderungswerbenden Betriebs an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden.

(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von jahrhundertealter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

(4) Grundsätzliches Ziel der Information in Mitgliedstaaten ist die Verbraucherinformation über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über die EU-Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts- und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren. Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren.

Auswahlverfahren

§ 5. (1) Programme zur Information in Mitgliedstaaten können von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich vorgelegt werden. Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten können zusätzlich von privatwirtschaftlichen Unternehmen vorgelegt werden. Die Programme können innerhalb des im Nationalen Stützungsprogramm gem. Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden: NSP) festgelegten Zeitraums schriftlich dem Bundesminister vorgelegt werden. Die Programme haben zu enthalten:

1.

die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia,

2.

eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Land, Jahr und

3.

eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs;

4.

im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms und

5.

eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms.

(2) Der Bundesminister hat zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einzuholen. In Hinblick auf Programme, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, hat der Bundesminister eine Bewertung durch die Österreichische Weinakademie einzuholen. Der Bundesminister hat weiters die Vorgangsweise der Bewertung und der Gewichtung der Prioritätskriterien gemäß Art. 8 und 11 der Delegierten Verordnung festzulegen.

(3) Der Bescheid zur Genehmigung eines Programms hat die gemäß dem Förderungsprojekt durchzuführenden Maßnahmen, die maximal förderbaren Kosten, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.

(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen.

(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten einschließlich der Pauschalen von mehr als 20% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen oder Zielmärkte führen, sind dem Bundesminister unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der Bundesminister eine Bewertung gemäß Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.

(6) Bei Programmen für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Programmen für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.

Abschluss der Programme, Abrechnung

§ 6. (1) Für jedes Programm kann mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres und mit Ablauf des 30. Juni des laufenden Jahres eine Zwischenabrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als zwei Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist mindestens eine Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen – spätestens jedoch sechs Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums – und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Zwischenabrechnung.

(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen getrennt enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Evaluierung des Programms in Form einer Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gemäß § 5 Abs. 1) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Bundesminister vorzulegen und gelten als Antrag an die AMA auf Gewährung einer Beihilfe.

(4) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des Bundesministers.

(5) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.

(6) Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

3.

Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Planentwurf

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