Volksbegehrengesetz 2018 – VoBeG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-01-01
Status Aufgehoben · 2020-04-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VoBeG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

VoBeG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

VoBeG

Präambel/Promulgationsklausel

Regelungsgegenstand

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

Behörden

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt ist.

(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Einbringung der Anmeldung

§ 3. (1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.

(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;

2.

eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;

4.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;

5.

eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;

6.

allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 1;

2.

die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;

3.

die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;

4.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs. 3 Z 6) gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

2.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;

3.

der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

4.

allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

Abkürzung

VoBeG

Einbringung der Anmeldung

§ 3. (1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.

(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;

2.

eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;

4.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;

5.

eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 (Anm. 1) Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;

6.

allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 1;

2.

die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;

3.

die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;

4.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs. 3 Z 6) gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

2.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;

3.

der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

4.

allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

(_____

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 559,40 Euro)

Abkürzung

VoBeG

Einbringung der Anmeldung

§ 3. (1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.

(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;

2.

eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Geburtsdatum Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;

4.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;

5.

eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 (Anm. 1) Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;

6.

allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.

(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:

1.

die Registrierungsnummer;

2.

die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;

3.

die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;

4.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs. 3 Z 6) gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

2.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;

3.

der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

4.

allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

(_____

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 559,40 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 622,-- Euro)

Abkürzung

VoBeG

Zulassung der Anmeldung

§ 4. (1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§ 3 Abs. 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind.

(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.

(3) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags (§ 3 Abs. 4) kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch Erklärung an den Bundesminister für Inneres zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.

(4) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen.

Abkürzung

VoBeG

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