Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG)
Geltender Text a fecha 2016-12-31
Abkürzung
WEviG
Das Wählerevidenzgesetz 2018 tritt – ausgenommen § 17 Abs. 1 – mit 1.1.2018 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Übergangsbestimmung
§ 17. (1) Beginnend mit dem 1. Jänner 2017 können Daten der Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck des Testens des ZeWaeR an das Bundesministerium für Inneres überlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2018 in Kraft)