Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Haag am Hausruck – Ried im Innkreis auf der A 8 Innkreisautobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Haag – Ried)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 8 Innkreisautobahn festgelegt:
für die Fahrtrichtung Suben der Abschnitt von km 41,46 bis km 52,82 und
für die Fahrtrichtung Voralpenkreuz der Abschnitt von km 52,82 bis 41,58.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
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