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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung ADN/M 018 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B

Geltender Text a fecha 2016-12-13

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

Belgien III 126/2019 Deutschland III 218/2016 Frankreich III 218/2016 Luxemburg III 229/2016 Niederlande III 218/2016 Schweiz III 218/2016 *Slowakei III 91/2017

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 28. November 2016 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADN-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Niederlande 18. Oktober 2016
Deutschland 24. Oktober 2016
Frankreich 9. November 2016
Schweiz 10. November 2016
1.

Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben.

2.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.