Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben (Schweinegesundheitsverordnung – SchwG-VO)
Abkürzung
SchwG-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, und des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abkürzung
SchwG-VO
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine zur Zucht oder Mast halten.
Abkürzung
SchwG-VO
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine halten.
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SchwG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
Stall: ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;
Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen in Ställen, die über einen Stallinnen- und Stallaußenbereich verfügen;
Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.
Abkürzung
SchwG-VO
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;
Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
7a. Stallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;
Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne Stall, lediglich mit Schutzeinrichtungen;
Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;
9a. Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung;
Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.
Abkürzung
SchwG-VO
Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen
Anforderungen an die Stallhaltung
§ 3. (1) Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
(2) Bei
Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.
Abkürzung
SchwG-VO
Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen
Haltungsanforderungen
§ 3. (1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
Abkürzung
SchwG-VO
Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen
§ 4. (1) Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
(2) Die Haltung von Schweinen, welche
auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke oder saisonal in umfriedeten Weiden gemästet werden und
nach dem Auftrieb zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
(3) Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung oder saisonalen Haltung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
Abkürzung
SchwG-VO
Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen
§ 4. (1) Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
(2) Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann die Haltung von Schweinen, welche
auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke in umfriedeten Weiden gemästet werden und
nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
nach Durchführung einer Risikoanalyse gewähren. Die Haltung dieser Tiere hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
(3) Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
(4) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 2 ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.
Abkürzung
SchwG-VO
Genehmigungspflichtige Haltungen
§ 5. (1) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Anforderungen des Abschnitt I des Anhangs 3 erfüllt sind und
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.
In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben.
(2) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß § 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.
Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Z 2 an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.
Abkürzung
SchwG-VO
Genehmigungspflichtige Haltungen
§ 5. (1) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Anforderungen des Abschnitt I des Anhangs 3 erfüllt sind und
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die auf Schweine übertragbar sind, ist.
In einem Gebiet, das durch Kundmachung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn durch ausreichende Biosicherheitsmaßnahmen mit großer Sicherheit gewährleistet ist, dass die Gefahr eines Eintrages der Erreger in den Betrieb abgewandt werden kann. Hiezu kann die Behörde zusätzliche Bedingungen und Auflagen entsprechend den veterinärpolizeilichen Anforderungen vorschreiben.
(2) Die Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß § 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, oder
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das aktuell als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist und keine entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 zur Verminderung des Risikos der Einschleppung des Erregers bestehen.
Soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde im Fall von Z 2 an Stelle des Widerrufes einer Genehmigung zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch auf Schweine übertragbare anzeigepflichtige Tierseuchen dienen, für den Betrieb der Freilandhaltung anordnen.
Abkürzung
SchwG-VO
Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen
§ 6. (1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
(2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
sämtliche Ein- und Ausstallungen kontrolliert werden,
Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel durchgeführt wird.
Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.
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SchwG-VO
Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen
§ 6. (1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
(2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
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