Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt:
| BL: | EZ: | Grundstücke: | KG: |
|---|---|---|---|
| OÖ | 130 | 52/2 (Teilung) | 45101 Asten |
(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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