Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2017 (Ergänzungszulagenverordnung 2017 – ErgZV 2017)
Abkürzung
ErgZV 2017
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 359/2017).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:
Abkürzung
ErgZV 2017
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 359/2017).
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2017
für Beamtinnen und Beamte 889,84 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 444,33 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
für den überlebenden Ehegatten 889,84 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
für eine Halbweise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 € und nach diesem Zeitpunkt 581,60 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 491,43 € und nach diesem Zeitpunkt 889,84 €;
für einen früheren Ehegatten 889,84 €.
Abkürzung
ErgZV 2017
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 359/2017).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.