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Kundmachung des Bundeskanzlers über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Gehaltsgesetz 1956 für das Kalenderjahr 2017

Geltender Text a fecha 2016-12-21

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Für das Kalenderjahr 2017 wurden ermittelt:

1.

Der Betrag in § 4 Abs. 2 und 2a PG 1965 mit 1 776,70 Euro;

2.

Der Betrag

a)

in § 15b Abs. 1 PG 1965 mit 1 925,32 Euro,

b)

in § 15b Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 1 630,33 Euro;

3.

der Betrag

a)

in § 94 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 2 und 3 sowie in Abs. 4 Einleitungssatz PG 1965 mit 2 626,67 Euro,

b)

in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 656,66 Euro;

4.

der Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1 PG 1965 mit 28 146.

2.

Der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, wird für das Kalenderjahr 2017 mit 2 495,81 Euro kundgemacht.