Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2017 – GStat-VO 2017)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 147 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2015, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Erdgasstatistik
§ 1. (1) Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 15 Abs. 2 zu veröffentlichen.
(2) Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.
(3) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an gasförmigen Energieträgern (Betriebsstatistik);
Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
„Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
“Arbeitsgasvolumen“ jener Teil des Speichervolumens, der von Speicherunternehmen vermarktet wird;
„Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
„Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
„bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabgabe und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
„biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
„Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrechterhalten zu können,
„Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
„Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
„Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
„Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
„Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
„Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist, entnommen oder weitergeleitet wurde;
„Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 – GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;
„Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
„öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
„Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient. Verschiebungen zwischen Polstergas und Arbeitsgas sind als Teil der Speicherbewegung getrennt anzugeben;
„Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
„Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
„Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
„Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Speicherentnahme);
„Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt in einem Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
„Speicherstandskorrektur“ jene rechnerisch ermittelten Gasmengen, die dem Ausgleich der monatlichen Speicherbilanz dienen (Differenz zwischen dem aus dem Speicherstand zum Beginn der Erhebungsperiode und der Speicherbewegung ermittelten Speicherstand einerseits und dem tatsächlichen Speicherstand zum Ende der Erhebungsperiode andererseits). Die Umwandlung von Arbeits- in Polstergas bzw. von Polster- in Arbeitsgas ist getrennt anzugeben;
„Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
„Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger.
(2) Verbraucherkategorien im Sinne dieser Verordnung sind:
„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
“Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.
Teil
Erhebungen
Hauptstück
Betriebsstatistik
Stundenwerte
§ 3. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:
von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
die Abgabe an Endverbraucher,
die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
vom Verteilergebietsmanager:
die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
von den Netzbetreibern die Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt sowie die Einspeisung biogener Gase;
von den Produzenten bzw. den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher bzw. Produktionsanlagen sind, jeweils je Speicher.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
Monatswerte
§ 4. (1) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
die Abgabe an Endverbraucher;
den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
die Netzverluste einschließlich Messdifferenzen;
die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
die Einspeisung biogener Gase.
(2) Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:
die Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.
(3) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:
die Produktion;
den Eigenverbrauch für die Produktion.
(4) Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.
Jahreswerte
§ 5. Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:
die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Versorgern,
die Abgabe an Endverbraucher untergliedert nach Bundesländern.
Hauptstück
Bestandsstatistik
§ 6. (1) Die Netzbetreiber haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
die gesamten Leitungslängen gegliedert nach Netzebenen und getrennt nach Durchmesser;
die technisch verfügbare Kapazität je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
(2) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zu melden:
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