Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2017)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

§ 1. Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:

1.

Fräser/innen

2.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

3.

Schwarzdecker/innen

4.

Dreher/innen

5.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

6.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

7.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

8.

Dachdecker/innen

9.

Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

10.

Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung

11.

Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2016 begonnen haben.

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

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