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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung ADN/M 019 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen

Geltender Text a fecha 2016-12-23

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

Belgien III 125/2019 Deutschland III 32/2017 Niederlande III 227/2016 Slowakei III 92/2017

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Dezember 2016 und von den Niederlanden am 16. Dezember 2016 unterzeichnet.

1.

Abweichend von Absatz 7.2.4.25.5 der Anlage zum ADN, ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) in Verladeanlagen, die zum 31.12.2016 nicht über eine Gasabfuhrleitung verfügen nicht erforderlich, die während dem Beladen austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen.

2.

In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz 7.2.4.16.10 durch die in Absatz 9.3.2.22.4 a) oder 9.3.3.22.4 a) der Anlage zum ADN genannten Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von den Absätzen 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegelstrich, oder 9.3.3.22.4 a), 3. Spiegelstrich der Anlage zum ADN ist dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung in dieser Vorrichtung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.