Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017)
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:
| Burgenland | 0,37 % |
|---|---|
| Kärnten | 1,92 % |
| Niederösterreich | 2,62 % |
| Oberösterreich | 6,84 % |
| Salzburg | 9,16 % |
| Steiermark | 8,85 % |
| Tirol | 6,76 % |
| Vorarlberg | 7,95 % |
| Wien | 55,53 % |
Die Länder überweisen aus diesen Mitteln folgenden Gemeinden einen Vorausanteil in folgender Höhe:
| Graz | 66,9 % |
|---|---|
| Innsbruck | 50,3 % |
| Linz | 78,4 % |
| Salzburg | 36,2 % |
und die weiteren Mittel an die Gemeinden entsprechend der finanziellen Belastung der Gemeinden auf Basis der Daten gemäß § 30a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204/1999.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist auf die Landeshauptstädte mit mehr als 100 000 Einwohnern mit solchen Linien wie folgt aufzuteilen:
| Wien | 64,7 % |
|---|---|
| Graz | 11,1 % |
| Innsbruck | 8,7 % |
| Linz | 8,1 % |
| Salzburg | 7,4 % |
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 % die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
(4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Jahr 2017 einen Zuschuss in Höhe von 92,660 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung der Länder festzulegen.
Abkürzung
FAG 2017
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 FVG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 23. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:
| Burgenland | 0,37 % |
|---|---|
| Kärnten | 1,92 % |
| Niederösterreich | 2,62 % |
| Oberösterreich | 6,84 % |
| Salzburg | 9,16 % |
| Steiermark | 8,85 % |
| Tirol | 6,76 % |
| Vorarlberg | 7,95 % |
| Wien | 55,53 % |
Die Länder überweisen aus diesen Mitteln folgenden Gemeinden einen Vorausanteil in folgender Höhe:
| Graz | 66,9 % |
|---|---|
| Innsbruck | 50,3 % |
| Linz | 78,4 % |
| Salzburg | 36,2 % |
und die weiteren Mittel an die Gemeinden entsprechend der finanziellen Belastung der Gemeinden auf Basis der Daten gemäß § 30a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204/1999.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden für Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist auf die Landeshauptstädte mit mehr als 100 000 Einwohnern mit solchen Linien wie folgt aufzuteilen:
| Wien | 64,7 % |
|---|---|
| Graz | 11,1 % |
| Innsbruck | 8,7 % |
| Linz | 8,1 % |
| Salzburg | 7,4 % |
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 % die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
(3) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
(4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Jahr 2017 einen Zuschuss in Höhe von 92,660 Millionen Euro und ab dem Jahr 2018 in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung der Länder festzulegen.
Abkürzung
FAG 2017
§ 24. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 25 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 25 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 193 137 000 Euro und die Gemeinden 112 863 000 Euro jährlich.
Von der Finanzzuweisung an die Gemeinden werden vorweg 60 Millionen Euro jährlich für einen Strukturfonds bereit gestellt, der auf die Gemeinden wie folgt verteilt wird:
Einwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
Abhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.
Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 60 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.
Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.
Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.
Die weiteren Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 4 669 000 | 1 372 000 |
| Kärnten | 9 011 000 | 3 241 000 |
| Niederösterreich | 34 171 000 | 8 776 000 |
| Oberösterreich | 43 316 000 | 8 522 000 |
| Salzburg | 8 663 000 | 3 523 000 |
| Steiermark | 26 588 000 | 6 705 000 |
| Tirol | 31 894 000 | 4 361 000 |
| Vorarlberg | 6 078 000 | 2 460 000 |
| Wien | 28 747 000 | 13 903 000 |
Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.
Abkürzung
FAG 2017
§ 24. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 25 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 25 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 193 137 000 Euro und die Gemeinden 112 863 000 Euro jährlich.
Von der Finanzzuweisung an die Gemeinden werden vorweg 60 Millionen Euro jährlich für einen Strukturfonds bereit gestellt, der auf die Gemeinden wie folgt verteilt wird:
Einwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
Abhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200,- Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.
Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 60 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.
Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.
Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.
Die weiteren Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):
| Länder | Gemeinden | |
|---|---|---|
| Burgenland | 4 669 000 | 1 372 000 |
| Kärnten | 9 011 000 | 3 241 000 |
| Niederösterreich | 34 171 000 | 8 776 000 |
| Oberösterreich | 43 316 000 | 8 522 000 |
| Salzburg | 8 663 000 | 3 523 000 |
| Steiermark | 26 588 000 | 6 705 000 |
| Tirol | 31 894 000 | 4 361 000 |
| Vorarlberg | 6 078 000 | 2 460 000 |
| Wien | 28 747 000 | 13 903 000 |
Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.
Abkürzung
FAG 2017
§ 24a. Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß § 24 Z 1 lit. f.
Abkürzung
FAG 2017
§ 24a. Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß § 24 Z 1 lit. f.
Abkürzung
FAG 2017
§ 25. (1) Der Bund stellt den Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Vorjahres und 11,07 Millionen Euro zur Verfügung. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien (Abs. 2 Z 4) um sechs Millionen Euro.
(2) Der vom Bund zur Verfügung gestellte Betrag abzüglich 14 Millionen Euro wird wie folgt auf Ländertöpfe aufgeteilt:
Länder, deren Finanzkraft je Einwohner unter 80 % der bundesweiten durchschnittlichen Finanzkraft liegen, erhalten einen Betrag in Höhe von 10 % der Differenz zwischen diesen beiden Werten.
Die Finanzkraft wird ermittelt aus dem Aufkommen an Grundsteuer unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 % und der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im laufenden Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).
Die weiteren Mittel werden länderweise nach der Volkszahl aufgeteilt.
Der Anteil der Gemeinde Wien wird um acht Millionen Euro verringert, wovon sechs Millionen Euro die für die Finanzzuweisung gemäß § 24 zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen und zwei Millionen der Mitfinanzierung der Finanzzuweisung gemäß Abs. 3 dienen.
(3) Der weitere zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 16 Millionen Euro wird als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung auf die Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern wie folgt verteilt:
55 % werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
30 % werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
15 % werden wie folgt verteilt:
Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.
Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Abs. 2 Z 2 und den Ertragsanteilen für das zweitvorangegangene Jahr.
Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden bis höchstens 2 500 Einwohnern, von 2 501 bis 10 000 Einwohnern, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern.
Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im zweitvorangegangenen Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).
(4) Die Mittel sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Die auf die Finanzzuweisungen gemäß Abs. 3 entfallenden Beträge sind von den Ländern bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.
Abkürzung
FAG 2017
§ 25. (1) Der Bund stellt den Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Vorjahres und 11,07 Millionen Euro zur Verfügung. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien (Abs. 2 Z 4) um sechs Millionen Euro.
(2) Der vom Bund zur Verfügung gestellte Betrag abzüglich 14 Millionen Euro wird wie folgt auf Ländertöpfe aufgeteilt:
Länder, deren Finanzkraft je Einwohner unter 80 % der bundesweiten durchschnittlichen Finanzkraft liegen, erhalten einen Betrag in Höhe von 10 % der Differenz zwischen diesen beiden Werten.
Die Finanzkraft wird ermittelt aus dem Aufkommen an Grundsteuer unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 % und der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im laufenden Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).
Die weiteren Mittel werden länderweise nach der Volkszahl aufgeteilt.
Der Anteil der Gemeinde Wien wird um acht Millionen Euro verringert, wovon sechs Millionen Euro die für die Finanzzuweisung gemäß § 24 zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen und zwei Millionen der Mitfinanzierung der Finanzzuweisung gemäß Abs. 3 dienen.
Der Anteil der Gemeinde Wien dient als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung, die Anteile der anderen Länder sind für die Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 12 Abs. 5 bestimmt.
(3) Der weitere zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 16 Millionen Euro wird als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung auf die Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern wie folgt verteilt:
55 % werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
30 % werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
15 % werden wie folgt verteilt:
Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.
Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Abs. 2 Z 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.
Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern (ohne Wien).
Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im zweitvorangegangenen Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).
(4) Die Mittel sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Die auf die Finanzzuweisungen gemäß Abs. 3 entfallenden Beträge sind von den Ländern bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.
Abkürzung
FAG 2017
§ 25. (1) Der Bund stellt den Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1) des Vorjahres und 11,07 Millionen Euro zur Verfügung. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien (Abs. 2 Z 4) um sechs Millionen Euro.
(2) Der vom Bund zur Verfügung gestellte Betrag abzüglich 14 Millionen Euro wird wie folgt auf Ländertöpfe aufgeteilt:
Länder, deren Finanzkraft je Einwohner unter 80 % der bundesweiten durchschnittlichen Finanzkraft liegen, erhalten einen Betrag in Höhe von 10 % der Differenz zwischen diesen beiden Werten.
Die Finanzkraft wird ermittelt aus dem Aufkommen an Grundsteuer unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 % und der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im laufenden Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).
Die weiteren Mittel werden länderweise nach der Volkszahl aufgeteilt.
Der Anteil der Gemeinde Wien wird um acht Millionen Euro verringert, wovon sechs Millionen Euro die für die Finanzzuweisung gemäß § 24 zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen und zwei Millionen der Mitfinanzierung der Finanzzuweisung gemäß Abs. 3 dienen.
Der Anteil der Gemeinde Wien dient als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung, die Anteile der anderen Länder sind für die Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 12 Abs. 5 bestimmt.
(3) Der weitere zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 16 Millionen Euro wird als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung auf die Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern wie folgt verteilt:
55 % werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
30 % werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
15 % werden wie folgt verteilt:
Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.
Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Abs. 2 Z 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.
Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern (ohne Wien).
Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im zweitvorangegangenen Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 10 Abs. 7).
(4) Die Mittel sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Die auf die Finanzzuweisungen gemäß Abs. 3 entfallenden Beträge sind von den Ländern bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.
Abkürzung
FAG 2017
§ 26. Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:
Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 14) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
Die jährlichen Garantiebeträge betragen für
| Kärnten | 8,4 Millionen Euro |
|---|---|
| Niederösterreich | 20,0 Millionen Euro |
| Steiermark | 18,1 Millionen Euro |
Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben.
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.
Für Wien gilt Folgendes:
Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.
Abkürzung
FAG 2017
§ 26. Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:
Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 14) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
Die jährlichen Garantiebeträge betragen für
| Kärnten | 8,4 Millionen Euro |
|---|---|
| Niederösterreich | 20,0 Millionen Euro |
| Steiermark | 18,1 Millionen Euro |
Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben.
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.
Für Wien gilt Folgendes:
Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100 % der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.
Abkürzung
FAG 2017
Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse
§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu überweisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.
(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.
Abkürzung
FAG 2017
Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse
§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu überweisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.
(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.
Abkürzung
FAG 2017
Zuschüsse
§ 27. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2016 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2016 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 5 Z 4 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
Diese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 4,4% |
|---|---|
| Kärnten | 6,8% |
| Niederösterreich | 38,8% |
| Oberösterreich | 21,5% |
| Salzburg | 4,6% |
| Steiermark | 15,9% |
| Tirol | 7,3% |
| Vorarlberg | 0,2% |
| Wien | 0,5% |
Diese Bundesmittel sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden an Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verursacht wurde.
Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.
Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen; endgültig nicht benötigte Mittel sind vom Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs zu verwenden.
Mit diesen Zweckzuschüssen sowie den sonstigen finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind alle Ansprüche der Länder und Gemeinden aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 53/1999, abgegolten.
(4) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(5) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2017 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,904 % |
|---|---|
| Kärnten | 5,884 % |
| Niederösterreich | 18,188 % |
| Oberösterreich | 17,393 % |
| Salzburg | 6,404 % |
| Steiermark | 13,059 % |
| Tirol | 8,668 % |
| Vorarlberg | 4,916 % |
| Wien | 22,584 % |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018 für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in Höhe von 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(7) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
| Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
| Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
| Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
| Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
| Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
| Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
| Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
| Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
| Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
Der Bund überweist den Zweckzuschuss für die Jahre 2016 bis 2018 im Jänner des jeweiligen Folgejahres.
(8) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Abkürzung
FAG 2017
Zuschüsse
§ 27. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2016 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2016 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 5 Z 4 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
Diese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 4,4% |
|---|---|
| Kärnten | 6,8% |
| Niederösterreich | 38,8% |
| Oberösterreich | 21,5% |
| Salzburg | 4,6% |
| Steiermark | 15,9% |
| Tirol | 7,3% |
| Vorarlberg | 0,2% |
| Wien | 0,5% |
Diese Bundesmittel sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden an Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verursacht wurde.
Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.
Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen; endgültig nicht benötigte Mittel sind vom Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs zu verwenden.
Mit diesen Zweckzuschüssen sowie den sonstigen finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind alle Ansprüche der Länder und Gemeinden aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 53/1999, abgegolten.
(4) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(5) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2017 | 2018 | |
|---|---|---|
| Burgenland | 2,904 % | 2,881 % |
| Kärnten | 5,884 % | 5,699 % |
| Niederösterreich | 18,188 % | 18,351 % |
| Oberösterreich | 17,393 % | 17,531 % |
| Salzburg | 6,404 % | 6,378 % |
| Steiermark | 13,059 % | 12,905 % |
| Tirol | 8,668 % | 8,642 % |
| Vorarlberg | 4,916 % | 4,918 % |
| Wien | 22,584 % | 22,695 % |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018 für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in Höhe von 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19 und von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22. Die Auszahlung erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,883% |
|---|---|
| Kärnten | 5,704% |
| Niederösterreich | 18,370% |
| Oberösterreich | 17,553% |
| Salzburg | 6,364% |
| Steiermark | 12,925% |
| Tirol | 8,645% |
| Vorarlberg | 4,911% |
| Wien | 22,645% |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(7) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
| Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
| Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
| Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
| Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
| Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
| Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
| Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
| Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
| Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
Der Bund überweist den Zweckzuschuss für die Jahre 2016 bis 2018 im Jänner des jeweiligen Folgejahres.
(8) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Abkürzung
FAG 2017
Zuschüsse
§ 27. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2016 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2016 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 5 Z 4 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
Diese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 4,4% |
|---|---|
| Kärnten | 6,8% |
| Niederösterreich | 38,8% |
| Oberösterreich | 21,5% |
| Salzburg | 4,6% |
| Steiermark | 15,9% |
| Tirol | 7,3% |
| Vorarlberg | 0,2% |
| Wien | 0,5% |
Diese Bundesmittel sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden an Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verursacht wurde.
Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.
Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen; endgültig nicht benötigte Mittel sind vom Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs zu verwenden.
Mit diesen Zweckzuschüssen sowie den sonstigen finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind alle Ansprüche der Länder und Gemeinden aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 53/1999, abgegolten.
(4) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(5) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2017 | 2018 | |
|---|---|---|
| Burgenland | 2,904 % | 2,881 % |
| Kärnten | 5,884 % | 5,699 % |
| Niederösterreich | 18,188 % | 18,351 % |
| Oberösterreich | 17,393 % | 17,531 % |
| Salzburg | 6,404 % | 6,378 % |
| Steiermark | 13,059 % | 12,905 % |
| Tirol | 8,668 % | 8,642 % |
| Vorarlberg | 4,916 % | 4,918 % |
| Wien | 22,584 % | 22,695 % |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018 für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in Höhe von 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19 und von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22. Die Auszahlung erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,883% |
|---|---|
| Kärnten | 5,704% |
| Niederösterreich | 18,370% |
| Oberösterreich | 17,553% |
| Salzburg | 6,364% |
| Steiermark | 12,925% |
| Tirol | 8,645% |
| Vorarlberg | 4,911% |
| Wien | 22,645% |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(7) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
| Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
| Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
| Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
| Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
| Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
| Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
| Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
| Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
| Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
Der Bund überweist den Zweckzuschuss für die Jahre 2016 bis 2018 im Jänner des jeweiligen Folgejahres.
(8) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Abkürzung
FAG 2017
Zuschüsse
§ 27. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2016 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2016 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 5 Z 4 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
Diese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 4,4% |
|---|---|
| Kärnten | 6,8% |
| Niederösterreich | 38,8% |
| Oberösterreich | 21,5% |
| Salzburg | 4,6% |
| Steiermark | 15,9% |
| Tirol | 7,3% |
| Vorarlberg | 0,2% |
| Wien | 0,5% |
Diese Bundesmittel sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden an Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verursacht wurde.
Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.
Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen; endgültig nicht benötigte Mittel sind vom Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs zu verwenden.
Mit diesen Zweckzuschüssen sowie den sonstigen finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind alle Ansprüche der Länder und Gemeinden aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 53/1999, abgegolten.
(4) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(5) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2017 | 2018 | |
|---|---|---|
| Burgenland | 2,904 % | 2,881 % |
| Kärnten | 5,884 % | 5,699 % |
| Niederösterreich | 18,188 % | 18,351 % |
| Oberösterreich | 17,393 % | 17,531 % |
| Salzburg | 6,404 % | 6,378 % |
| Steiermark | 13,059 % | 12,905 % |
| Tirol | 8,668 % | 8,642 % |
| Vorarlberg | 4,916 % | 4,918 % |
| Wien | 22,584 % | 22,695 % |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018 für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in Höhe von 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19, von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22 und von jeweils 200 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für das Kindergartenjahr 2022/23 erfolgt in zwei Raten im September 2022 in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März 2023 in Höhe von 147,5 Millionen Euro. Die Auszahlung des Zweckzuschusses für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 erfolgt jeweils in zwei Raten im September und März in Höhe von 100,0 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland | 2,883 % |
|---|---|
| Kärnten | 5,704 % |
| Niederösterreich | 18,370 % |
| Oberösterreich | 17,553 % |
| Salzburg | 6,364 % |
| Steiermark | 12,925 % |
| Tirol | 8,645 % |
| Vorarlberg | 4,911 % |
| Wien | 22,645 % |
Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(7) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
| Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
| Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
| Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
| Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
| Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
| Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
| Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
| Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
| Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
Der Bund überweist den Zweckzuschuss für die Jahre 2016 bis 2018 im Jänner des jeweiligen Folgejahres.
(8) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Abkürzung
FAG 2017
IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus
Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen
§ 28. (1) Zur Einhaltung unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen im Klimaschutz erarbeiten Bund und Länder in regelmäßigen Abständen wirksame Maßnahmen und halten diese in gemeinsamen Maßnahmenprogrammen fest. Die Maßnahmen des Bundes und der Ländern ergeben sich aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben in den Sektoren Abfallwirtschaft, Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel), fluorierte Gase, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr. Alle erarbeiteten Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen.
(2) Maßnahmen können unter anderem Änderungen im Ordnungsrecht, Verbesserungen in der Vollziehung, Fördermaßnahmen sowie fiskalpolitische Maßnahmen sein.
(3) Für den Fall, dass die für die Republik Österreich unionsrechtlich oder völkerrechtlich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen überschritten werden oder nur aufgrund von Ankäufen von Klimaschutz-Zertifikaten (§ 29) nicht überschritten werden, setzen Bund und Länder umgehend verstärkte Maßnahmen aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben, um die Einhaltung dieser Höchstmengen mit nationalen Maßnahmen sicherzustellen.
Abkürzung
FAG 2017
IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus
Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen
§ 28. (1) Zur Einhaltung unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Verpflichtungen im Klimaschutz erarbeiten Bund und Länder in regelmäßigen Abständen wirksame Maßnahmen und halten diese in gemeinsamen Maßnahmenprogrammen fest. Die Maßnahmen des Bundes und der Ländern ergeben sich aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben in den Sektoren Abfallwirtschaft, Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel), fluorierte Gase, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr. Alle erarbeiteten Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen.
(2) Maßnahmen können unter anderem Änderungen im Ordnungsrecht, Verbesserungen in der Vollziehung, Fördermaßnahmen sowie fiskalpolitische Maßnahmen sein.
(3) Für den Fall, dass die für die Republik Österreich unionsrechtlich oder völkerrechtlich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen überschritten werden oder nur aufgrund von Ankäufen von Klimaschutz-Zertifikaten (§ 29) nicht überschritten werden, setzen Bund und Länder umgehend verstärkte Maßnahmen aus der Besorgung ihrer jeweiligen kompetenzrechtlichen Aufgaben, um die Einhaltung dieser Höchstmengen mit nationalen Maßnahmen sicherzustellen.
Abkürzung
FAG 2017
Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten
§ 29. (1) Für den Fall, dass die Einhaltung von unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Klimaschutz mit den gesetzten Maßnahmen nicht möglich ist, tragen Bund und Länder die Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten gemeinsam.
(2) Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt im Verhältnis von 80 % für den Bund und 20 % für die Länder. Die Aufteilung der Kosten auf die Länder erfolgt nach der Volkszahl.
(3) Der Ankauf von Zertifikaten hat spätestens zu dem unionsrechtlich oder völkerrechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Der Ankauf von Zertifikaten wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgewickelt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Abwicklung einer geeigneten Institution bedienen. Die Institution ist auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Befassung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen.
Abkürzung
FAG 2017
Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten
§ 29. (1) Für den Fall, dass die Einhaltung von unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Klimaschutz mit den gesetzten Maßnahmen nicht möglich ist, tragen Bund und Länder die Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten gemeinsam.
(2) Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt im Verhältnis von 80 % für den Bund und 20 % für die Länder. Die Aufteilung der Kosten auf die Länder erfolgt nach der Volkszahl.
(3) Der Ankauf von Zertifikaten hat spätestens zu dem unionsrechtlich oder völkerrechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Der Ankauf von Zertifikaten wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgewickelt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Abwicklung einer geeigneten Institution bedienen. Die Institution ist auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Befassung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen.
Abkürzung
FAG 2017
V. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985,
(4) Insoweit gemäß § 21 Abs. 9a FAG 2008 Mittel von den gemeinschaftlichen Bundesabgaben der Gemeinden zur Finanzzuweisung gemäß § 21 FAG 2008 umgeschichtet wurden, ist in den landesrechtlichen Regelungen gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen, dass diese Umschichtung unter Anrechnung auf die Mittelverwendung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 3 wieder zurückzuführen ist.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
die Bundesregierung hinsichtlich des § 15 Abs. 5,
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 23 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich des § 27 Abs. 3,
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