Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Bilanzgliederungsverordnung – BGVO)
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).
§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2016 in Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 157/1997 tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen.
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).
Anlage A
BILANZ
AKTIVA
A. ANLAGEVERMÖGEN:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
Bestandsrechte und ähnliche Rechte;
geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
Wohngebäude;
unternehmenseigenes Miteigentum;
sonstige Gebäude;
nicht abgerechnete Bauten;
Bauvorbereitungskosten;
Betriebs- und Geschäftsausstattung;
sonstige Sachanlagen;
geleistete Anzahlungen;
III. Finanzanlagen:
Anteile an verbundenen Unternehmen;
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
Beteiligungen;
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
sonstige Ausleihungen.
B. UMLAUFVERMÖGEN:
I. Zur Veräußerung bestimmte Sachanlagen:
unbebaute Verkaufsgrundstücke;
Erwerbshäuser;
nicht abgerechnete fertige Erwerbshäuser;
nicht abgerechnete unfertige Erwerbshäuser;
Bauvorbereitungskosten;
Vorräte;
geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen, Verrechnungen und sonstige Vermögensgegenstände:
Forderungen aus dem Grundstücksverkehr;
Forderungen aus der Hausbewirtschaftung;
Verrechnung aus der Hausbewirtschaftung;
Forderungen aus der Betreuungstätigkeit;
Verrechnung aus der Betreuungstätigkeit;
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere und Anteile:
Anteile an verbundenen Unternehmen;
sonstige Wertpapiere und Anteile;
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN.
D. AKTIVE LATENTE STEUERN.
PASSIVA
A. EIGENKAPITAL:
I. Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile;
I. eingefordertes Stammkapital;
I. eingefordertes Grundkapital;
II. Kapitalrücklagen:
gebundene;
nicht gebundene;
III. Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklage;
zweckgebundene Rücklage für Kostendeckung;
satzungsmäßige Rücklage;
andere Rücklagen;
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust):
davon Gewinnvortrag / Verlustvortrag.
B. RÜCKSTELLUNGEN:
Rückstellungen für Abfertigungen;
Rückstellungen für Altersvorsorge;
Steuerrückstellungen;
Rückstellungen für Bautätigkeit;
Rückstellungen für Hausbewirtschaftung;
sonstige Rückstellungen.
C. VERBINDLICHKEITEN:
Anleihen, davon konvertibel;
Darlehen zur Grundstücks- und Baukostenfinanzierung;
Finanzierungsbeiträge der Wohnungswerber;
Zwischenkredite;
Darlehen sonstiger Art;
Verbindlichkeiten gegenüber Kaufanwärtern;
Verbindlichkeiten aus dem Grundstücksverkehr;
Verbindlichkeiten aus Bauverträgen;
Kautionen;
Verbindlichkeiten aus der Hausbewirtschaftung;
Verrechnung aus der Hausbewirtschaftung;
Verbindlichkeiten aus der Betreuungstätigkeit;
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
sonstige Verbindlichkeiten,
– davon Steuern,
– davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN.
Unter dem Bilanzstrich
Haftungsverhältnisse gemäß § 199 UGB;
Sonstige finanzielle Verpflichtungen gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB;
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 2).
Anlage B
GEWINN- und VERLUSTRECHNUNG
Umsatzerlöse:
Mieten / Nutzungsentgelte;
Verwohnung der Finanzierungsbeiträge;
Zuschüsse;
aus Sondereinrichtungen;
aus der Betreuungstätigkeit;
aus sonstigen Betriebsleistungen;
aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;
übrige;
aktivierte Eigenleistungen;
sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen;
Erträge aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;
übrige;
verrechenbare Kapitalkosten;
Instandhaltungskosten;
Personalaufwand:
Löhne, und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
Kosten der Organe;
Abschreibungen:
auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen;
auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
Betriebskosten;
Aufwendungen für Sondereinrichtungen;
Aufwendungen aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;
sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
Steuern;
Aufwendungen aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;
sonstiger Verwaltungsaufwand;
übrige;
Zwischensumme aus 1. bis 11.;
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen;
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, gesondert auszuweisen:
Abschreibungen;
Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
Zwischensumme aus 13. bis 18.;
Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus 12. und 19.);
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
Ergebnis nach Steuern;
Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1. bis 22. enthalten;
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag;
Auflösung von Kapitalrücklagen;
Auflösung von Gewinnrücklagen;
Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
Bilanzgewinn (Bilanzverlust).