Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-05-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8.

2.

Abschnitt

Benachteiligungsverbot und Stelle

Benachteiligungsverbot

§ 2. Bedienstete des Bundes, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Bund anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport benannt.

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport benannt.

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.

(4) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nur der Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betroffen ist, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, im Übrigen die Bundesregierung betraut.

4.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Landeslehrpersonen

Maßgabebestimmungen

§ 6. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der im § 3 genannten „Stelle“ die nach den jeweiligen Landesgesetzen für die Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU eingerichtete Stelle tritt und

2.

die Vollziehung den Ländern obliegt.

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