Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)
Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs. 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.
(4) Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Abs. 2 kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
die Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation),
ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis),
die Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlich
bei juristischen Personen der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung ist, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat,
eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Verpflichteten vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegt, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
bei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig,
oder
die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 13 eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde.
Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen bei der Online-Identifikation zum Ausgleich des erhöhten Risikos erforderlich sind und dabei insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen festzulegen.
(5) Die Verpflichteten können den Umfang der in Abs. 1 bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
Abkürzung
FM-GwG
Umfang der Sorgfaltspflichten
§ 6. (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Abs. 4;
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; im Falle von Privatstiftungen, welche eine Stiftungszusatzurkunde gemäß § 10 PSG errichtet haben, schließt dies die Einsicht in die Stiftungszusatzurkunde ein. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG ist, haben die Verpflichteten die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und haben Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG;
Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Abs. 3;
kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Z 1 festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei
einer natürlichen Person durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss die Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein;
einer juristischen Person anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Jedenfalls zu überprüfen sind der aufrechte Bestand, der Name, die Rechtsform, die Vertretungsbefugnis und der Sitz der juristischen Person.
(3) Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben:
ob er die Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder die gelegentliche Transaktion (§ 5 Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und
die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer.
Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs. 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.
(4) Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Abs. 2 kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
die Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation),
ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis),
die Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlich
bei juristischen Personen der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung ist, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat,
eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Verpflichteten vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegt, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
bei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig,
oder
die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 13 eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde.
Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen bei der Online-Identifikation zum Ausgleich des erhöhten Risikos erforderlich sind und dabei insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen festzulegen.
(5) Die Verpflichteten können den Umfang der in Abs. 1 bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
Abkürzung
FM-GwG
Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
§ 7. (1) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person (§ 6 Abs. 1 Schlussteil) hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Verpflichteten die Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und des Treugebers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abschließen, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist die Eröffnung eines Bankkontos – einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können – bei einem Verpflichteten zulässig, sofern ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, wenn die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 vollständig erfüllt sind.
(4) Bei Lebensversicherungsverträgen haben Versicherungsunternehmen neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern auch hinsichtlich der Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen die folgenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
bei Begünstigten, deren Identität als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung festgestellt wurde, hält das Versicherungsunternehmen die Namen der betreffenden Personen fest;
bei Begünstigten, die nach Merkmalen, Gattung oder auf andere Weise bestimmt werden, haben Versicherungsunternehmen ausreichende Informationen über diese Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen.
Die Versicherungsunternehmen haben in den in Z 1 und 2 genannten Fällen die Identität der Begünstigten vor der Auszahlung zu überprüfen. Wird der Lebensversicherungsvertrag ganz oder teilweise von einen Dritten übernommen oder wird ein Anspruch aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so haben die über diese Übernahme oder Abtretung unterrichteten Versicherungsunternehmen die Identität des neuen Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt festzustellen und zu überprüfen, zu dem die Ansprüche aus dem Vertrag an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden oder von dieser übernommen werden.
(5) Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Verpflichteten ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
(6) Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.
(7) Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. Versicherungsunternehmen dürfen bei Lebensversicherungsverträgen keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden oder einem Begünstigten nicht nachkommen oder nachkommen können. Betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen dürfen keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommen oder nachkommen können. In Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 kann eine Transaktion bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfschritte aufgehalten werden. In allen Fällen haben die Verpflichteten in Erwägung zu ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
(8) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und
Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,
die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.
(9) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 BWG dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden oder Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten gutgeschrieben werden.
(10) Sparkonten, bei denen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, sind als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.
Abkürzung
FM-GwG
Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
§ 7. (1) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person (§ 6 Abs. 1 Schlussteil) hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register registriert werden müssen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Verpflichteten die Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und des Treugebers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abschließen, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist die Eröffnung eines Bankkontos – einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können – bei einem Verpflichteten zulässig, sofern ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, wenn die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 vollständig erfüllt sind.
(4) Bei Lebensversicherungsverträgen haben Versicherungsunternehmen neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern auch hinsichtlich der Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen die folgenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
bei Begünstigten, deren Identität als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung festgestellt wurde, hält das Versicherungsunternehmen die Namen der betreffenden Personen fest;
bei Begünstigten, die nach Merkmalen, Gattung oder auf andere Weise bestimmt werden, haben Versicherungsunternehmen ausreichende Informationen über diese Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen.
Die Versicherungsunternehmen haben in den in Z 1 und 2 genannten Fällen die Identität der Begünstigten vor der Auszahlung zu überprüfen. Wird der Lebensversicherungsvertrag ganz oder teilweise von einen Dritten übernommen oder wird ein Anspruch aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so haben die über diese Übernahme oder Abtretung unterrichteten Versicherungsunternehmen die Identität des neuen Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt festzustellen und zu überprüfen, zu dem die Ansprüche aus dem Vertrag an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden oder von dieser übernommen werden.
(5) Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Verpflichteten ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
(6) Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.
(7) Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. Versicherungsunternehmen dürfen bei Lebensversicherungsverträgen keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden oder einem Begünstigten nicht nachkommen oder nachkommen können. Betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen dürfen keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommen oder nachkommen können. In Fällen des § 6 Abs. 1 Z 6 kann eine Transaktion bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfschritte aufgehalten werden. In allen Fällen haben die Verpflichteten in Erwägung zu ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
(8) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und
Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,
die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.
(9) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 BWG dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden oder Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten gutgeschrieben werden.
(10) Sparkonten, bei denen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, sind als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.
(11) Bestehende anonyme Schließfächer dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 noch nicht angewandt worden sind, nicht verwendet werden und sind als besonders gekennzeichnet zu führen. Diese dürfen erst in irgendeiner Weise verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß § 6 angewandt worden sind.
Abkürzung
FM-GwG
Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes
§ 7a. (1) Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 eingehalten werden.
(2) Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Abs. 1 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Z 6 zulässig, wenn
die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 3 risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) sowie auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5) erfüllt,
der Ansatz gemäß Abs. 1 auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß § 16 Abs. 4 und Abs. 6 angepasst wird und
die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.
(3) Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 8. (1) Wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere dürfen sie nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Verpflichteten haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft)
Abkürzung
FM-GwG
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 8. (1) Wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere dürfen sie nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Verpflichteten haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
(6) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt,
der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.
Abkürzung
FM-GwG
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 8. (1) Wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere dürfen sie nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Verpflichteten haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
(6) Die Verordnung (EU) 2023/1113 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt,
der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.
Abkürzung
FM-GwG
Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 9. (1) In den in § 10 bis § 12 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Wenn Verpflichtete über Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko verfügen, müssen sie in diesen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten. Diesfalls haben die Verpflichteten auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
(3) Die Verpflichteten haben Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(4) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen, neben den in diesem Bundesgesetz genannten, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
Abkürzung
FM-GwG
Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 9. (1) In den in § 9a bis § 12 genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Wenn Verpflichtete über Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko verfügen, müssen sie in diesen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten. Diesfalls haben die Verpflichteten auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
(3) Die Verpflichteten haben, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller Transaktionen zu untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
es handelt sich um komplexe Transaktionen;
die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
die Transaktionen folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
die Transaktionen haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(4) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen, neben den in diesem Bundesgesetz genannten, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
Abkürzung
FM-GwG
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko
§ 9a. (1) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Verpflichteten jedenfalls die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:
Einholung und angemessene Überprüfung zusätzlicher Informationen über den Kunden und seine wirtschaftlichen Eigentümer;
Einholung zusätzlicher Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
Einholung von zusätzlichen Informationen für die Überprüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel und Einholung von zusätzlichen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer;
Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;
Einholung der Zustimmung ihrer Führungsebene, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden aufnehmen oder fortführen und
verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durch eine weitere Erhöhung der Häufigkeit und der Intervalle der Kontrollen und durch die zusätzliche Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko anordnen. Diese Maßnahmen haben aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zu bestehen:
der Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;
der Einführung verstärkter relevanter Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
der Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittländern mit hohem Risiko.
(3) Im Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung gegebenenfalls zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Bezug auf alle oder bestimmte Drittländer mit hohem Risiko anordnen:
Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen von Verpflichteten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der betreffende Verpflichtete aus einem Drittland mit hohem Risiko stammt;
Einführung des für Verpflichtete geltenden Verbots der Gründung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung beziehungsweise die betreffende Repräsentanz in einem Drittland mit hohem Risiko befinden würde;
Einführung einer verstärkten Überprüfung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland durch die FMA oder Einführung einer Verpflichtung eine verstärkte externe Überprüfung vorzusehen;
Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung von in dem betreffenden Land befindlichen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Finanzgruppen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat;
Einführung der für Kredit- und Finanzinstitute geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
(4) Die FMA und der Bundesminister für Finanzen haben beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken gebührend zu berücksichtigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor dem Erlass einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3.
Abkürzung
FM-GwG
Korrespondenzbankbeziehungen
§ 10. Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern haben Verpflichtete zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.
Abkürzung
FM-GwG
Korrespondenzbankbeziehungen
§ 10. Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.
Abkürzung
FM-GwG
Korrespondenzbankbeziehungen
§ 10. (1) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – abweichend von § 10 Abs. 1 und über die in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
(3) Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig sowie bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die in Abs. 2 bis 4 genannten Informationen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.
Abkürzung
FM-GwG
Korrespondenzbankbeziehungen
§ 10. (1) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114, mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und vergleichbare Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen – abweichend von § 10 Abs. 1 und über die in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden hinaus – bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung dazu verpflichtet,
festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist;
ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;
die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu bewerten, die die Respondenzeinrichtung vornimmt;
die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren;
sich im Falle von Durchlaufkonten für Kryptowerte („payable-through crypto-asset accounts“) zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und ihre Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.
(3) Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie diese Entscheidung.
(4) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig sowie bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
(5) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die in Abs. 2 bis 4 genannten Informationen, wenn sie auf risikoorientierter Grundlage die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Minderung der in Verbindung mit der Respondenzeinrichtung bestehenden Risiken zu ergreifen sind.
Abkürzung
FM-GwG
Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen
§ 11. (1) Die Verpflichteten haben zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden.
im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
(2) Versicherungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um eine politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens vor der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung des Lebensversicherungsvertrages zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, haben die Verpflichteten zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
ihre Führungsebene vor der Auszahlung zu unterrichten und
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.
(3) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
(4) Die in diesem Paragraphen genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
Abkürzung
FM-GwG
Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen
§ 11. (1) Die Verpflichteten haben zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden.
im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
(2) Versicherungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um eine politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens vor der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung des Lebensversicherungsvertrages zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, haben die Verpflichteten zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
ihre Führungsebene vor der Auszahlung zu unterrichten und
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.
(3) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
(4) Die in diesem Paragraphen genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
Abkürzung
FM-GwG
Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen
§ 11a. (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
(2) Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.
Abkürzung
FM-GwG
Transaktionen in Verbindung mit selbst gehosteten Adressen
§ 11a. (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind zur Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen, die den ermittelten Risiken entsprechen, verpflichtet.
(2) Die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, oder des wirtschaftlichen Eigentümers des betreffenden Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte;
eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen;
andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.
Abkürzung
FM-GwG
Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten
§ 12. (1) Die Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
(2) Den Verpflichteten sind jedenfalls das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; § 7 Abs. 8 bis 10 ist anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
(4) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:
Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Verpflichteten zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
Eine Konzession darf an einen Verpflichteten nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass der Verpflichtete nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird und keine Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.
Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Verpflichteten zu untersagen.
Die Feststellung der Identität eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Verpflichteten erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Verpflichteten haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 21 aufzubewahren.
Alle Transaktionen,
deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder
die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,
sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, von Kredit- und Finanzinstituten unverzüglich der Geldwäschemeldestelle zu melden; § 16 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
Abkürzung
FM-GwG
Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten
§ 12. (1) Die Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
(2) Den Verpflichteten ist jedenfalls das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer untersagt; § 7 Abs. 8 bis 11 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
(4) Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:
Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Verpflichteten zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
Eine Konzession darf an einen Verpflichteten nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass der Verpflichtete nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird und keine Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.
Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Verpflichteten zu untersagen.
Die Feststellung der Identität eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Verpflichteten erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Verpflichteten haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß § 21 aufzubewahren.
Alle Transaktionen,
deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder
die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,
sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, von Kredit- und Finanzinstituten unverzüglich der Geldwäschemeldestelle zu melden; § 16 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Ausführung durch Dritte
Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte
§ 13. (1) Die Verpflichteten können zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
(2) Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.
(3) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 mit Sitz im Inland.
(4) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland
deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.
Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Verpflichtete nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Ausführung durch Dritte
Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte
§ 13. (1) Die Verpflichteten können zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
(2) Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann. Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4.
(3) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 mit Sitz im Inland.
(4) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland
deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.
Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Verpflichtete nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.
Abkürzung
FM-GwG
Abschnitt
Ausführung durch Dritte
Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte
§ 13. (1) Die Verpflichteten können zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
(2) Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann. Dies umfasst auch elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4.
(3) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 mit Sitz im Inland.
(4) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland
deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.
Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Verpflichtete nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.
Ausführung durch Dritte bei Gruppen
§ 14. Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.