Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Zweck

§ 1. (1) Ziel ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung auch in verschränkter Form in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund

1.

den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, Zweckzuschüsse und

2.

den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen Förderungen

zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Daher sollen 750 Millionen Euro aus der Einmalzahlung insbesondere für den Ausbau von ganztägigen Schul- und Betreuungsangeboten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

1.

den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,

2.

die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und

3.

ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Zweck

§ 1. (1) Ziel ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung auch in verschränkter Form in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund

1.

den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, Zweckzuschüsse und

2.

den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Förderungen

zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Daher sollen 750 Millionen Euro aus der Einmalzahlung insbesondere für den Ausbau von ganztägigen Schul- und Betreuungsangeboten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

1.

den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,

2.

die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und

3.

ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Zweck

§ 1. (1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für

1.

die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und

2.

die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen

zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.

(2) Der Erhalt und weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

1.

den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,

2.

die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und

3.

ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

2.

Abschnitt

Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes

Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2017/18 bis 2024/25 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:

2017 2018 2019 und2020 2021 und 2022
20 000 000 60 000 000 65 000 000 60 000 000
2023 2024 2025
50 000 000 35 000 000 13 000 000

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

2017 2018 2019 und 2020 2021 und 2022
Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens)
Burgenland 678 842,00 2 036 526,00 2 206 236,50 2 036 526,00
Kärnten 1 337 792,60 4 013 377,80 4 347 825,95 4 013 377,80
Niederösterreich 3 845 115,80 11 535 347,40 12 496 626,35 11 535 347,40
Oberösterreich 3 374 098,40 10 122 295,20 10 965 819,80 10 122 295,20
Salzburg 1 265 224,20 3 795 672,60 4 111 978,65 3 795 672,60
Steiermark 2 888 040,80 8 664 122,40 9 386 132,60 8 664 122,40
Tirol 1 686 114,00 5 058 342,00 5 479 870,50 5 058 342,00
Vorarlberg 880 421,20 2 641 263,60 2 861 368,90 2 641 263,60
Wien 4 044 351,00 12 133 053,00 13 144 140,75 12 133 053,00
Österreich 20 000 000,00 60 000 000,00 65 000 000,00 60 000 000,00
2023 2024 2025
--- --- --- ---
Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens)
Burgenland 1 697 105,00 1 187 973,50 441 247,30
Kärnten 3 344 481,50 2 341 137,05 869 565,19
Niederösterreich 9 612 789,50 6 728 952,65 2 499 325,27
Oberösterreich 8 435 246,00 5 904 672,20 2 193 163,96
Salzburg 3 163 060,50 2 214 142,35 822 395,73
Steiermark 7 220 102,00 5 054 071,40 1 877 226,52
Tirol 4 215 285,00 2 950 699,50 1 095 974,10
Vorarlberg 2 201 053,00 1 540 737,10 572 273,78
Wien 10 110 877,50 7 077 614,25 2 628 828,15
Österreich 50 000 000,00 35 000 000,00 13 000 000,00

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2025 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.

(4) Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen

1.

zumindest zu 63,084% (fixer Anteil) für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,

2.

bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für

a)

Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,

b)

die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form,

c)

außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten,

d)

die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge an ganztägigen Schulformen in getrennter und verschränkter Form insbesondere durch eine soziale Staffelung und

e)

den Ausbau ganztägiger Schulformen an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung.

(5) Eine Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.

(6) In den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 werden ausschließlich Projekte gefördert, die keine Fördermittel aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 84/2014, erhalten.

(7) Der maßgebliche Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse und Förderungen auf die einzelnen Projekte ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird. Im Fall der Schaffung von zusätzlichem Raum ist darunter hinsichtlich der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen für die Infrastruktur jedoch jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, die der Kapazität des zusätzlich geschaffenen Raums entspricht.

2.

Abschnitt

Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes

Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2018/19 bis 2031/32 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:

2019 und 2020 2021 und 2022 2023 bis 2032
je 32 500 000 je 30 000 000 303 000 000

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

2019 2020 2021 2022 2023 bis 2032 gesamt
Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens)
Burgenland 1 103 118,25 1 103 118,25 1 018 263,00 1 018 263,00 10 284 456,30
Kärnten 2 173 912,98 2 173 912,98 2 006 688,90 2 006 688,90 20 267 557,88
Niederösterreich 6 248 313,18 6 248 313,18 5 767 673,70 5 767 673,70 58 253 504,36
Oberösterreich 5 482 909,90 5 482 909,90 5 061 147,60 5 061 147,60 51 117 590,76
Salzburg 2 055 989,33 2 055 989,33 1 897 836,30 1 897 836,30 19 168 146,62
Steiermark 4 693 066,30 4 693 066,30 4 332 061,20 4 332 061,20 43 753 818,12
Tirol 2 739 935,25 2 739 935,25 2 529 171,00 2 529 171,00 25 544 627,10
Vorarlberg 1 430 684,45 1 430 684,45 1 320 631,80 1 320 631,80 13 338 381,18
Wien 6 572 070,36 6 572 070,36 6 066 526,50 6 066 526,50 61 271 917,68
Österreich 32 500 000,00 32 500 000,00 30 000 000,00 30 000 000,00 303 000 000,00

(2a) Die Verteilung des gemäß Abs. 1 und 2 für die Jahre 2023 bis 2032 zur Verfügung stehenden Betrages auf die einzelnen Jahre wird durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2032 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.

(4) Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen

1.

zumindest zu 63,084% (fixer Anteil) für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,

2.

bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für

a)

Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,

b)

die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form,

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