Bundesgesetz zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 9000-01-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ISBG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Vermögen von 50 Millionen Euro errichtet.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

2.

Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.

4.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.

5.

Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand

a)

die Funktion,

b)

den Namen,

c)

bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),

d)

bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie

e)

die für Zustellungen maßgebliche Anschrift

für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.

Abkürzung

ISBG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

2.

Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.

4.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.

5.

Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand

a)

die Funktion,

b)

den Namen,

c)

bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),

d)

bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie

e)

die für Zustellungen maßgebliche Anschrift

für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.

Abkürzung

ISBG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

2.

Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.

4.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.

5.

Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand

a)

die Funktion,

b)

den Namen,

c)

bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),

d)

bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie

e)

die für Zustellungen maßgebliche Anschrift

für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

2.

Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.

3.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.

4.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.

5.

Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand

a)

die Funktion,

b)

den Namen,

c)

bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),

d)

bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie

e)

die für Zustellungen maßgebliche Anschrift

für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

ISBG

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2. Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

1.

der institutionellen Veränderung,

2.

der Entwicklungsfähigkeit,

3.

der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,

4.

des lebensbegleitenden Lernens sowie

5.

der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen

ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

Abkürzung

ISBG

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2. Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

1.

der institutionellen Veränderung,

2.

der Entwicklungsfähigkeit,

3.

der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,

4.

des lebensbegleitenden Lernens sowie

5.

der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen

ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

Abkürzung

ISBG

Zielerreichung

§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes hat die Stiftung insbesondere

1.

Förderungen zu vergeben,

2.

jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) zu erstellen,

3.

Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) zu vergeben sowie

4.

strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchzuführen.

(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:

1.

Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,

2.

Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten

a)

Bildung und Forschung,

b)

Wirtschaft und Bildung,

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