Bundesgesetz zur Einrichtung einer Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (Alterssicherungskommissions-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Geschäftsordnung und die Kosten der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichtenden Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (im Folgenden „Alterssicherungskommission“).

Aufgaben und daraus resultierende Berichtspflichten

§ 2. (1) Die Alterssicherungskommission hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie über die Kostenentwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;

2.

Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2017;

3.

Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 2 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zum ASVG festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Alterssicherungskommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 2 festzuhalten; ferner hat die Alterssicherungskommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;

4.

Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 2 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zum ASVG festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität; ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 3 letzter Halbsatz anzuwenden ist;

5.

Ermittlung im Bereich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden von Abweichungen hinsichtlich des jeweils vorangegangenen Berichtes nach Z 2. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so kann die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden erstatten.

(2) Die Darstellung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden hat in den Gutachten und Berichten nach Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils getrennt zu erfolgen.

(3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Alterssicherungskommission (Abs. 1 Z 2 bis 5) dem Nationalrat jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2017, bis längstens 31. Dezember einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung“ sowie einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ vorzulegen.

(4) Die Berichte nach Abs. 3 haben im Fall der Erstattung von Vorschlägen nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auch Vorschläge zu deren Umsetzung zu enthalten oder alternativ darzulegen, durch welche Maßnahmen die Bundesregierung die Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit (Nachhaltigkeit) des öffentlichen Pensionssystems gewährleisten will, und zwar bis längstens 30. Juni des dem Berichtsjahr nach Abs. 3 folgenden Jahres.

Zusammensetzung

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

1.

als Mitglieder mit vollem Stimmrecht

a)

je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

c)

ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;

d)

ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;

2.

als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;

3.

als Mitglieder ohne Stimmrecht

a)

je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

b)

je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

c)

je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;

d)

zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(3) Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.

Zusammensetzung

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

1.

als stimmberechtigte Mitglieder

a)

je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

c)

ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;

d)

ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;

f)

je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)

3.

als Mitglieder ohne Stimmrecht

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)

b)

je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

c)

je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;

d)

zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)

Zusammensetzung

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

1.

als Mitglieder mit vollem Stimmrecht

a)

je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

c)

ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;

d)

ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;

2.

als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;

3.

als Mitglieder ohne Stimmrecht

a)

je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

b)

je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;

c)

je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;

d)

zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(3) Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.

Zusammensetzung

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

1.

als Mitglieder mit vollem Stimmrecht

a)

je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

c)

ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;

d)

ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;

f)

je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

(Anm.: Z 2 aufgehoben duch BGBl. I Nr. 67/2019)

3.

als Mitglieder ohne Stimmrecht

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)

b)

je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;

c)

je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;

d)

zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)

Vorsitz

§ 4. (1) Den Vorsitz in der Alterssicherungskommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, der/die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden/die Vorsitzende gleichzeitig ein/e StellvertreterIn aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Alterssicherungskommission zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die Vorsitzenden-StellvertreterIn bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 lit. a, b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission sowie ihre StellvertreterInnen bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission sowie ihre StellvertreterInnen bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

Sitzungen

§ 6. (1) Die Sitzungen der Alterssicherungskommission werden vom/von der Vorsitzenden anberaumt und geleitet. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Alterssicherungskommission sowie deren Stellvertreter/inne/n ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.

(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seine/n StellvertreterIn davon zu benachrichtigen; diese/r hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem/der Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.

(3) Die Sitzungen der Alterssicherungskommission sind nicht öffentlich.

Willensbildung

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