Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-01-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.