Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO)
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GD-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2, § 6g sowie § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird verordnet:
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GD-VO
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden:
Im extramuralen ambulanten Bereich zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband) und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
im intramuralen ambulanten Bereich
zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie
zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
im stationären Bereich
zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds, den Landeshauptleuten und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie
zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie
im Zusammenhang mit der Erstellung der Pseudonyme zwischen der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/Leistungserbringerinnen im extramuralen und intramuralen ambulanten Bereich, den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband.
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GD-VO
Dokumentationspflichten
§ 2. (1) Die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten und stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte sowie die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss zu erfassen.
(2) Die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die Unfallversicherungsträger haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Akutkrankenanstalten zusätzlich Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten Bereich zu erfassen.
(3) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen/Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 3 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.
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GD-VO
Erhebung von Intensivdaten
§ 3. (1) Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 zusätzlich die Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie die in der Satzart X02 (Daten nach Hauptkostenstellen/Fachgebieten) auch die mit den Fußnoten 2) oder 4) gekennzeichneten Daten zu erfassen. Für Patientinnen und Patienten von Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist die Erfassung dieser Daten nicht verpflichtend.
(2) Für Patientinnen und Patienten, die auf einer pädiatrischen oder einer neonatologischen Intensivbehandlungseinheit behandelt werden, ist die zusätzliche Erfassung der Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie der in der Satzart X02 (Daten nach Hauptkostenstellen/Fachgebieten) mit den Fußnoten 2) oder 4) gekennzeichneten Daten gemäß Anlage 2 nicht verpflichtend.
(3) Für Patientinnen und Patienten, die auf einer Intensivüberwachungseinheit behandelt werden, ist die zusätzliche Erfassung der Satzarten I11 (SAPS3-Daten) und I12 (TISS-A-Daten) sowie der in der Satzart X02 (Daten nach Hauptkostenstellen/Fachgebieten) mit den Fußnoten 2) oder 4) gekennzeichneten Daten gemäß Anlage 2 nicht verpflichtend.
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GD-VO
Jahresmeldung
§ 4. Die Jahresmeldung hat die gemäß § 2 zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.
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GD-VO
Datenübermittlungen
§ 5. (1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
die Datenübermittlung vom Landesgesundheitsfonds, von den Landeshauptleuten und von den Trägern von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorgegebene Funktionalitäten (Secure Copy mit Public Key-Authentifizierung) und
die Datenübermittlung zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über die SV-Datendrehscheibe
zu erfolgen.
(2) Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass der User-Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen (z. B. organisationsspezifisches Zertifikat) technisch möglich ist. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch verwendeten Verzeichnisse zu löschen, sodass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
(3) Die Jahresmeldung gemäß § 4 besteht für die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten E01, P01, P02 sowie B01 bis B06. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 3 gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Halbjahresberichte gemäß § 3 Abs. 2 und § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und S11.
(4) Die Jahresmeldung gemäß § 4 besteht für die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, L01 bis L04, K01 bis K08, G01 und G02 sowie S11. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 3 gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung.
(5) Die Datenübermittlung zwischen dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X04, E01 und S11.
(6) Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P01, P02 und S11.
(7) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in Anlage 2 definierten Satzarten B01 bis B06.
(8) Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
(9) Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Meldung zu korrigieren und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
(10) Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Meldung zu bereinigen und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
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GD-VO
Dokumentationsgrundlagen
§ 6. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der Diagnosen der in ambulanter Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel oder ein mit diesem kompatibler Codierschlüssel zu verwenden.
(3) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Leistungen ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(4) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch medizinische Dokumentation“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zusammengefassten Regelungen anzuwenden.
(5) Sowohl die Dokumentation der Daten als auch sämtliche Feldausprägungen der Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Halbjahresberichte, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuchs zur Dokumentation“ einschließlich der Anhänge in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
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GD-VO
Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
§ 7. Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen, jedenfalls durch Anwendung der Regelungen im Handbuch gemäß § 6 Abs. 5, sicherzustellen.
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GD-VO
Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der Datensatz-ID
§ 8. Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) der Aufnahmezahl zu der nicht rückrechenbaren Datensatz-ID gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 6b und § 6c des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.
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Datensicherheitsmaßnahmen
§ 9. (1) Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen, sowie
die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
vorsehen.
(3) Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des DIAG eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.
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GD-VO
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2014,
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Dokumentation im ambulanten Bereich, BGBl. II Nr. 305/2013,
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, BGBl. II Nr. 639/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2014, und
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, BGBl. II Nr. 637/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2014.
(3) Für das Berichtsjahr 2016 sind die Verordnungen gemäß Abs. 2 weiterhin anzuwenden.
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GD-VO
Anlage 1
EDV-spezifische Erläuterungen
1.1 Datenübermittlung
Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat die Datenübermittlung zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorgegebene Funktionalitäten (Secure Copy mit Public Key-Authentifizierung) und die Datenübermittlung zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) sowie der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über die SV-Datendrehscheibe zu erfolgen.
Bei der Datenübermittlung sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten die jeweilige Meldeperiode betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.
1.2. Spezielle Regelungen für den stationären und spitalsambulanten Bereich (exkl. Pseudonyme)
Wahlweise können alle Datensätze entweder in einer einzelnen Datei oder getrennt nach Satzarten in mehreren Dateien zusammengefasst werden. Für die Datei(en) gilt folgende Namenskonvention:
| Stelle | Länge | Typ | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | 4 | alphanumerisch | Krankenanstalten-Nr. „Kxxx“ (ggf. Krankenanstaltenträger-Nr. „Txxx“) |
| 5 | 4 | alphanumerisch | Periode: T001–T365 (bzw. T366): Tag 1-365 (366), oder M001–M012: Monat Jänner bis Dezember, oder Q001–Q004: 1. bis 4.Quartal, oder H001–H002: 1./2. Halbjahr, oder J001: Gesamtjahr |
| 9 | 3 | alphanumerisch | ggf. Satzart (z. B. „X01“) |
| 9 bzw. 12 | 1 | . | Punkt als Trennzeichen |
| 10 bzw. 13 | 3 | alphanumerisch | Standard-Extension:z. B. „s17“ (für 2017), „s18“ (für 2018) etc. |
Jede Datei kann bei Bedarf auch ZIP-komprimiert übermittelt werden, wobei die beschriebenen Namenskonventionen auch für die Benennung der in der ZIP-Datei enthaltenen Datei(en) anzuwenden sind.
Innerhalb einer Datei sind die einzelnen Satzarten folgendermaßen sortiert zu übermitteln:
| 1. Satzart K01 – Kostenstellenplan |
|---|
| 2. Satzarten X01–X07, I11–I12 (Blockung nach stationärem Aufenthalt/ambulantem Besuch oder Satzart) |
| 3. Satzarten L01–L04 |
| 4. Satzarten K02–K16, G01–G02 (nur bei Jahresmeldung zu melden) |
| 5. Satzarten B01–B06 |
| 6. Satzart S11 |
1.3. Spezielle Regelungen für den extramuralen Bereich sowie für die Pseudonyme des stationären und spitalsambulanten Bereichs
Die Daten werden unter Verwendung gängiger Verschlüsselungsmethoden und in mehrfach gepacktem Format übermittelt. Die Paketierung der Daten erfolgt dabei in mehreren Schichten, wobei in der obersten Schicht eines Pakets eine Steuerdatei im XML-Format („ddxx.paketinfo.xml“ – xx = Trägercode der anliefernden Stelle) enthalten ist, die den Dateninhalt beschreibt.
Innerhalb des Pakets befindet sich dann je Satzart und – für den extramuralen Bereich – Träger der Sozialversicherung ein eigenes ZIP-Archiv, das die eigentliche(n) Satzarten-Datei(en) enthält. Für eine Satzarten-Datei gilt dabei die Namenskonvention „{Trägercode}{Jahr}{Quartal}{Bezeichnung der Satzart}_{LFNDNR}.txt“.
Bei Pseudonym-Satzarten enthält das ZIP-Archiv zusätzlich eine KEY-Datei.
1.4. Dateiformat
Jede Datei ist im UTF8-Format zu kodieren. In der Datei ist für jeden Datensatz eine neue Zeile zu beginnen, Spaltenüberschriften sind generell nicht zu übermitteln. Alle Datenfelder sind zeichensepariert zu übermitteln, wobei als Trennzeichen dafür in allen Satzarten ein Pipe-Symbol („|“) zu verwenden ist. Innerhalb numerischer Datenfelder sind keine führenden Nullen und innerhalb alphanumerischer Datenfelder keine führenden oder abschließenden Leerzeichen zu übermitteln. Die jeweils angeführte Anzahl der Zeichen ist als maximal erlaubte Anzahl an Zeichen in diesem Feld zu verstehen.
Hinweise zur Datenmeldung zu stationären Aufenthalten/ambulanten Besuchen
2.1. Satzarten-(Verarbeitungs-)Reihenfolge
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.