Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender
zwei vom Bund entsandte Mitglieder
zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder
zwei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder
Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
(2) Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
den Betroffenen und
der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
zur Kenntnis zu bringen.
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zitierung anderer Bundesgesetze
§ 39. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
G-ZG
Vollzug des Bundesgesetzes
§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.
Abkürzung
G-ZG
Vollzug des Bundesgesetzes
§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich § 23 Abs. 3 zehnter Satz die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
im Übrigen die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
Abkürzung
G-ZG
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Abkürzung
G-ZG
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
Abkürzung
G-ZG
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
(5) Die §§ 10 Abs. 3 Z 1, 17 Abs. 3, § 21 Abs. 9, 23 Abs. 3, 29 Abs. 1, 2, 4, und 6 sowie § 38 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
G-ZG
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
(5) Die §§ 10 Abs. 3 Z 1, 17 Abs. 3, § 21 Abs. 9, 23 Abs. 3, 29 Abs. 1, 2, 4, und 6 sowie § 38 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 6 und 7, § 34, § 35, die Paragrafenüberschriften zu §§ 36, 37 und 38, § 36 Abs. 2 und 4, § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Abkürzung
G-ZG
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
(5) Die §§ 10 Abs. 3 Z 1, 17 Abs. 3, § 21 Abs. 9, 23 Abs. 3, 29 Abs. 1, 2, 4, und 6 sowie § 38 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 6 und 7, § 34, § 35, die Paragrafenüberschriften zu §§ 36, 37 und 38, § 36 Abs. 2 und 4, § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(7) Das Inhaltverzeichnis, § 2, § 3, Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 2 und 5, Abs. 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4; Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 5 und 6, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2, § 11 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7, Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 17 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4, 5 und 7, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 4, 7, 9, 11 bis 13, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, 5, 7 und 10, § 24a samt Überschrift, § 26 Abs. 4 Z 1 lit. h und m, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. a, § 29 Abs. 2 und 5, § 31 Abs. 1, § 38 und § 42 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
G-ZG
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
(5) Die §§ 10 Abs. 3 Z 1, 17 Abs. 3, § 21 Abs. 9, 23 Abs. 3, 29 Abs. 1, 2, 4, und 6 sowie § 38 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 6 und 7, § 34, § 35, die Paragrafenüberschriften zu §§ 36, 37 und 38, § 36 Abs. 2 und 4, § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(7) Das Inhaltverzeichnis, § 2, § 3, Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 2 und 5, Abs. 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4; Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 5 und 6, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2, § 11 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7, Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 17 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4, 5 und 7, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 4, 7, 9, 11 bis 13, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, 5, 7 und 10, § 24a samt Überschrift, § 26 Abs. 4 Z 1 lit. h und m, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. a, § 29 Abs. 2 und 5, § 31 Abs. 1, § 38 und § 42 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(7) § 23 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2024 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
G-ZG
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG und RSG durch Verordnungen gemäß § 23 kann jedenfalls für den ambulanten Bereich erst nach Vorliegen der auf Grund der §§ 18 bis 22 neu beschlossenen ÖSG und RSG erfolgen.
Abkürzung
G-ZG
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2021) sinngemäß anzuwenden.
(4) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(5) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
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