Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 26. August 2015 bzw. 23. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Februar 2017 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik, im Weiteren „die Parteien” genannt,
vom Wunsch geleitet die Ausbildungszusammenarbeit zu vertiefen,
in dem Bestreben, die Bedingungen des Aufenthalts und die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana zu regeln,
im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1 (PfP-Truppenstatut),
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.
Artikel 1
Betreffend die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthalts in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana finden die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts Anwendung.
Artikel 2
Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthalte werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.
Artikel 3
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt.
Artikel 4
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Parteien teilt der anderen den Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung in Kraft.
Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
Dieses Abkommen kann jederzeit im Einvernehmen beider Parteien oder einseitig gekündigt werden. Jede einseitige Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigungsnote wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Paris, am 4. März 2015, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.