Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-09-01
Letzte Aktualisierung 2024-12-14
Status Aufgehoben · 2019-04-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 154
Änderungshistorie JSON API

(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2und 5

§ 14. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Abs. 3 ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2019 auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 anzuwenden (vgl. § 65 Abs. 2 Z 2).

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2und 5

§ 14. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2und 5

§ 14. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 6 Z 2

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2und 5

§ 14. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 15. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 15. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der besuchten lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der besuchten lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Kompensationsprüfung

§ 16. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 10 und 11 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 21 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

3.

Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 17. Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an Werkmeisterschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

3.

Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 17. Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 18. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 3. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 6 Z 3

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 18. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 3. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(3) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens im den letzten beiden Semestern vorangehenden Semester zu erlassen und gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 6 Z 3

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 18. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 3. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(3) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens im den letzten beiden Semestern vorangehenden Semester zu erlassen und gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 19. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens drei Monate nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Abweichend davon können an Werkmeisterschulen für Berufstätige in begründeten Fällen die Termine für die Festlegung der Themenbereiche mit Zustimmung der Schulbehörde gesondert festgesetzt werden.

(2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 6 Z 3

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 19. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens drei Monate nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Abweichend davon können an Werkmeisterschulen für Berufstätige in begründeten Fällen die Termine für die Festlegung der Themenbereiche mit Zustimmung der Schulbehörde gesondert festgesetzt werden.

(2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

(3) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 20. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(3) In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 21. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 21. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des SchUG-BKV können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der besuchten lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der besuchten lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 6 Z 3

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 21. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des SchUG-BKV können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der besuchten lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der besuchten lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

3.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen

1.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für Tourismus, die Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation)

Diplomarbeit

§ 22. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 23. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 oder

b)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und

3.

eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 24. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

1.

„Religion“ oder

2.

„Wirtschaft und Recht“ oder

3.

„Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht“ oder

4.

„Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

5.

ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 23 Abs. 2).

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 24. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

1.

Wenn gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

1.

„Religion“ oder „Ethik“ oder

2.

„Wirtschaft und Recht“ oder

3.

„Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht“ oder

4.

„Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

5.

ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 23 Abs. 2).

1a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen

Abschlussarbeit

§ 24a. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 24b. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).

1a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen

Klausurprüfung

§ 24b. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).

Mündliche Prüfung

§ 24c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

1b. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

Abschlussarbeit

§ 24d. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Klausurprüfung

§ 24e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, graphisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

1b. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

Klausurprüfung

§ 24e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Mündliche Prüfung

§ 24f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Fachkolloquium“ oder

b)

„Wirtschaftlich-betriebstechnisches Kolloquium“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

2.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen für Berufstätige

Abschlussarbeit

§ 25. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

2.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

Abschlussarbeit

§ 25. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 27 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 6 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

2.

Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Fachkolloquium“ oder

b)

„Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

3.

Unterabschnitt

Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung)(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 28. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

1.

„Wirtschaft und Recht“ oder

2.

„Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht“ oder

3.

„Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder

4.

ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 29 Abs. 2).

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

4.

Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Diplomarbeit

§ 31. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ oder

2.

höchstens zwei Pflichtgegenstände aus

a)

dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder

b)

dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder

c)

den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil)

und einen weiteren Pflichtgegenstand oder

3.

eine Kombination von höchstens drei Pflichtgegenständen aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ und

a)

dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder

b)

dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder

c)

den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil).

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (300 Minuten, grafisch) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

a)

„Entwurf- und Modezeichnen“ (300 Minuten, grafisch) (bei den Fachrichtungen Modedesign Damen/Modedesign Herren sowie Modemanagement und Design) oder

b)

„Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ (300 Minuten, grafisch) (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil) und

4.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ (1500 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände

1.

„Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder

2.

„Schnittkonstruktion“ und „Schnittkonstruktion – Damen“ bzw. „Schnittkonstruktion – Herren“ (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder

3.

„Schnittkonstruktion“ und „Schnittkonstruktion – Kollektion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil).

(4) Das Prüfungsgebiet „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ und „Planung und Entwurf“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

a)

im Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder

b)

in einem nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 1 gewählten Pflichtgegenstand des Clusters „Mode und Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ oder

2.

höchstens zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus

a)

dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder

b)

dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder

c)

den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil)

und einen weiteren Pflichtgegenstand oder

3.

eine Kombination von höchstens drei fachtheoretischen Pflichtgegenständen aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ und

a)

dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder

b)

dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder

c)

den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil).

(3) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

5.

Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

Diplomarbeit

§ 34. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, oder

3.

gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder

4.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder

5.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, und einen weiteren Pflichtgegenstand oder

6.

gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (300 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ (600 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, oder

3.

gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder

4.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder

5.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder

6.

gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ dieser Fremdsprache.

(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

5a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Vorprüfung

§ 36a. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

1.

„Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und

2.

„Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.

(5) Die Vorprüfung entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, eine Hotelfachschule, eine Gastgewerbefachschule oder den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau erfolgreich absolviert haben.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

Diplomarbeit

§ 36b. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

3.

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

4.

einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

5.

einen Pflichtgegenstand gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 in Kombination mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

Klausurprüfung

§ 36c. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 oder

c)

„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

Mündliche Prüfung

§ 36d. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder

b)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und

3.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

3.

einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder

4.

eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder

5.

einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, und

a)

den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder

b)

den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder

c)

den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder

d)

einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

1.

des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder

2.

des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

3.

einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

Die Wahl des Pflichtgegenstandes gemäß Z 1 bis 3 obliegt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder

2.

zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder

3.

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder

4.

„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder

5.

„Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder

2.

den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

6.

Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck-Design“(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 37. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände „Design- und Produktmanagement“, „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“ sowie nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

1.

„Schmucktechniken“ oder

2.

„Plastische Metalltechniken“ oder

3.

„Prototyping und serielle Techniken“.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 38. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und

2.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf und Darstellung“ (240 Minuten, grafisch) und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schmucktechniken“, welches nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten um die Pflichtgegenstände „Oberfläche und Farbgestaltung“ oder „Kunststoffbearbeitung und Wachstechnik“ oder „Edelsteinkunde und Juwelentechnik“ ergänzt werden kann (1800 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Marketing“ sowie „Rechnungswesen für Kleinunternehmer/innen“.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und

2.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde:

a)

„Kunst- und Designgeschichte“ oder

b)

„Betriebswirtschaft und Marketing“ oder

c)

„Konstruktion mit CAD/CAM“ oder

d)

„Fotografie und Computergrafik“ oder

e)

„Edelsteinkunde und Juwelentechnik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

7.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige

Diplomarbeit

§ 40. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder

2.

falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

1.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Abs. 1 Z 2

2.

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 2

7.

Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)“

Diplomarbeit

§ 40. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

1.

einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder

2.

falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Klausurprüfung

§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst

1.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten

a)

„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder

b)

„Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und

3.

eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und

3.

die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

1.

wenn gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und

2.

eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und

3.

eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet

a)

„Religion“ oder

b)

„Kultur“ oder

c)

„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

d)

„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder

e)

„Naturwissenschaften“ oder

f)

„Recht“ oder

g)

„Volkswirtschaft“ oder

h)

„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder

i)

„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder

j)

„Wirtschaftsinformatik“ oder

k)

„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder

l)

„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

1.

den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und

2.

den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

1.

„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder

2.

„Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

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