Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)
(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.
Mündliche Prüfung
§ 60. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 59 das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 59 das Prüfungsgebiet „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 59 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Instrumentalunterricht“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 59 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oder
den Pflichtgegenstand „Seminar BE, WE, TG“ oder „Musikerziehung“ oder „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ in Kombination mit dem jeweils korrespondierenden Pflichtgegenstand des „Berufsspezifischen Erweiterungsseminares Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 61. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Spezielle Didaktik“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Klausurprüfung
§ 62. Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 61 gewählten Prüfungsgebiet
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Spezielle Didaktik“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Mündliche Prüfung
§ 63. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Spezielle Didaktik“ und
den Pflichtgegenstand
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
„Aspekte der Sozialpädagogik“.
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 64. (1) Die
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015, und die
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015,
finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 65 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
(2) Wenn gemäß § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der §§ 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für abschließende Prüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Abs. 1 genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 65. Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(8) § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 1, § 42 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 42c Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(8) § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 1, § 42 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 42c Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 2a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(8) § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 1, § 42 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 42c Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 2a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.
(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(8) § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 1, § 42 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 42c Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 2a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.
(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 4, § 2 Abs. 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 24e Abs. 1 Z 2, § 26 Abs. 2 sowie die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 24a, § 24d, § 25 sowie § 45g, §§ 24a, 24d, 25 sowie 45g jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt
hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, § 15 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 21 Abs. 1 und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.
(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.
(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 14 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 21 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen sowie Diplomprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(8) § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 1, § 42 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 42c Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 2a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.
(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 4, § 2 Abs. 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2, § 24e Abs. 1 Z 2, § 26 Abs. 2 sowie die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 24a, § 24d, § 25 sowie § 45g, §§ 24a, 24d, 25 sowie 45g jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12d. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 66. Mit Ablauf des 31. August 2016 treten außer Kraft:
die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015, und
die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten), BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015.
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