Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 24 Abs. 1 des Abkommens erfolgte am 21. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 1. März 2017 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN,
in dem Wunsche, die bestehenden guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen,
in der Erwägung, das am 1. April 1992 zwischen Österreich und Australien geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit1, das am 26. Juni 2001 geschlossene Zusatzabkommen2 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien und das am 17. Februar 2010 geschlossene 2. Zusatzabkommen3 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit zu überprüfen und zu ersetzen, und
in der Absicht, im Bereich der sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten,
haben Folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2002.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2011.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Auslegung
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger, in Bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen; in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt II berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichnete Gesetz;
„zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist; in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt II berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde;
„Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;
„zuständiger Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;
„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in Bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 11 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
„Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
„Leistung“ in Bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge nicht aber, in Bezug auf Australien, die Leistungen, Zahlungen oder Ansprüche aufgrund des Gesetzes über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee);
„Pflegezahlung“ eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;
„verwitwete Person“ in Bezug auf Australien eine Person, die aufgrund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
„Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 4 und des Protokolls 5 vom 31. Jänner 1967 hiezu;
„Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen 6 ;
„Australien“ Australien, wie es in den Rechtsvorschriften Australiens definiert wird;
„Österreich“ die Republik Österreich;
„Regierung“ in Bezug auf Australien, für die Anwendung von Artikel 9 die Regierung einschließlich der politischen Unterabteilungen oder der lokalen Behörden von Australien;
„Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Australien.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 81/2008.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:
in Bezug auf Australien:
auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:
A) Alterspensionen,
B) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
C) Pflegezahlungen,
D) an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen, und
E) Vollwaisenpensionen;
ii) nur in Bezug auf Abschnitt II auf das Recht über die Zusatzpension: Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und Superannuation Guarantee (Administration) Regulations, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert; und
in Bezug auf Österreich:
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; und
ii) nur hinsichtlich des Abschnitts II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine zwischen Australien und dritten Vertragsstaaten abgeschlossen Verträge oder anderen internationalen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt ohne Einschränkung aufgrund der Staatsangehörigkeit für Personen,
die Einwohner Australiens sind oder waren; oder
für die die österreichischen Rechtsvorschriften gelten oder galten;
und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a und b bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruchs auf und der Zahlungen von Leistungen gleich:
Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
Flüchtlinge, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
Staatenlose, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.
(3) In Bezug auf Österreich gilt Absatz 1 auch für jene Personen, die vom Grundsatz der Freizügigkeit nach EU-Recht umfasst sind.
(4) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten.
(5) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für australische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Gebietsgleichstellung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz oder der Anwesenheit im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.
(2) Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie aufgrund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.
(4) In Bezug auf Australien gilt Folgendes:
Absatz 1 gilt nicht für zusätzliche Beträge, Erhöhungen oder Ergänzungen wie Mietenbeihilfe, die australische Pensionisten bei bestimmten zusätzlichen Lebenshaltungskosten unterstützen sollen und die nur zeitlich begrenzt außerhalb Australiens gezahlt werden. Diese Beträge werden außerhalb des Gebiets von Australien nur in dem in den australischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausmaß gezahlt.
Absatz 1 gilt nicht für Antragsteller auf Pflegezahlungen, die noch nie Einwohner Australiens gewesen sind.
Sofern der Anspruch auf australische Leistungen zeitlich beschränkt ist, bedeuten Verweisungen auf Australien in diesen Beschränkungen auch Verweisungen auf das Gebiet Österreichs.
Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und
ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält; und
ii) ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder dieses dritten Staates anwesend;
so gilt diese Person, sofern sie irgendwann Einwohner Australiens war, für diesen Leistungsantrag als Einwohner Australiens und als in Australien anwesend.
Wäre einer Person eine Vollwaisenpension nach den australischen Rechtsvorschriften für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person Einwohner Australiens war, wenn diese Person und diese junge Person Einwohner Australiens wären, so wird diese Pension nach den australischen Rechtsvorschriften auch gezahlt, während diese Person und diese junge Person Einwohner Österreichs sind.
(5) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
(6) Die australischen Rechtsvorschriften, die eine Erwerbsunfähigkeitspension für eine nicht schwer behinderte Person vorsehen, auf eine solche Pension anzuwenden sind oder Auswirkungen darauf haben, werden von Absatz 4 Buchstabe d nicht berührt.
(7) Ungeachtet anderer Regelungen in diesem Artikel wird die australische Erwerbsunfähigkeitspension einer nicht schwer behinderten Person, wenn sie sich außerhalb Australiens aufhält, für nicht länger als jenen Zeitraum gezahlt, den die australischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit festlegen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates in Bezug auf diese Erwerbstätigkeit. In Bezug auf Österreich gilt das auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2) In Bezug auf Australien schließt eine Bezugnahme auf einen Dienstnehmer in diesem Abschnitt auch seinen Dienstgeber hinsichtlich der Arbeit des Dienstnehmers oder der Entlohnung für diese Arbeit ein.
Artikel 7
Sonderbestimmungen
(1) Ein Dienstnehmer, der gewöhnlich von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt wird und von diesem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausführung einer Arbeit auf dessen Rechnung oder für ein konzernzugehöriges Unternehmen entsendet wird, unterliegt nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob der Dienstnehmer weiterhin im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die Beschäftigung fünf Jahre nicht überschreitet.
(2) Unter einem konzernzugehörigen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmen zu verstehen, bei dem das Unternehmen und der Dienstgeber Mitglieder derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe sind.
Artikel 8
Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und Konsulardienststellen
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen7 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen8 vom 24. April 1963.
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Artikel 9
Beamte
Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.
Artikel 10
Ausnahmen
Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 vereinbaren.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN BETREFFEND AUSTRALISCHE LEISTUNGEN
Artikel 11
Zusammenrechnung für australische Leistungen
(1) Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, nach diesem Abkommen einen Antrag auf eine australische Leistung gestellt und ohne Anwendung dieses Abkommens
eine Zeit als Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeit; und
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