Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B)
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 bis 15 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf Basis des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 bis 15 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 5 Z 3
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf Basis des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung eine angemessene Frist von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Diese beträgt für die Vorbereitung auf den monologischen Teil mindestens 10 Minuten, für die Vorbereitung auf den dialogischen Teil mindestens 5 Minuten. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.
(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 bis 15 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf Basis des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.
(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 23. (1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 122/2007 und BGBl. II Nr. 190/2014, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.
(2) Wenn gemäß § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der §§ 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für Reifeprüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Abs. 1 genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.
(3) § 15 Abs. 3 zweiter Satz ist bis einschließlich zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ über diesen Termin hinaus nicht anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
§ 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
§ 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
§ 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 9 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 3 erster Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
§ 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 9 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 3 erster Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(6) § 19 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
§ 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 9 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 3 erster Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(6) § 19 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 19 Abs. 1 Z 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
§ 15 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
§ 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 9 Abs. 1 Z 2 und § 15 Abs. 3 erster Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
§ 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
(6) § 19 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 19 Abs. 1 Z 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes, § 4, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 1a, 3 bis 6, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 7, § 7, § 19 Abs. 6, § 22 Abs. 4a und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 2a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 2a) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in § 19 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft.
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